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§ 53 SGB IX: Dauer von Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abschnitt 4.1 - Verweis auf AGDR-Beschluss 4/2018 - TOP 7

Dokumentdaten
Stand30.01.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbsbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 53 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt in Absatz 1 die Dauer von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und lässt daneben bei besonderen Umständen Überschreitungen zu.

Absatz 2 der Vorschrift begrenzt den Umfang von beruflichen Weiterbildungen (Umschulung und Fortbildung) auf 2 Jahre für den Regelfall, zugleich sind unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Ausbildungsberufe Ausnahmen vorgesehen.

Historie

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die Vorschrift (bisher § 37 SGB IX) wurde durch das Bundesteilhabegesetz erweitert.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5786

Mit Artikel 1 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) vom 19.06.2001 (BGBl. I 2001 S. 1046) erfolgte die Neuordnung des Rechts zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Die Regelungen zur Dauer von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden in § 37 SGB IX aufgenommen. Gleichzeitig wurde die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift - § 19 SGB VI - aufgehoben (Artikel 6 Ziffer 15 SGB IX).

Allgemeines

Die Vorschrift fasst die Regelung über die Dauer der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zusammen. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 SGB IX) oder bei anderen Leistungsanbietern (§ 60 SGB IX) (vergleiche Abschnitt 5).

Getragen wird die Regelung von dem Gedanken, den Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben so zu bemessen, dass das Rehabilitationsziel - die berufliche Eingliederung - möglichst bald erreicht wird. Die Dauer der Leistungen ist dabei auf das für diese Zweckbestimmung notwendige oder vorgeschriebene Maß zu beschränken, um unnötige Belastungen der Solidargemeinschaft der Rentenversicherung zu vermeiden. Die Norm steht im Einklang mit dem Verlangen des Gesetzgebers an die Träger der Rentenversicherung, bei der Leistungserbringung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 13 Abs. 1 SGB VI).

Hinsichtlich Beginn und Ende einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird auf die Ausführungen zu § 65 SGB IX verwiesen.

Dauer der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Absatz 1)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und § 49 Abs. 1 SGB IX) zu erreichen. Die Auswahl der für den Einzelnen in Betracht kommenden Leistungen wird dadurch bestimmt, dass sie den Versicherten möglichst dauerhaft wieder in das Erwerbsleben eingliedern sollen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

Teilhabeziel ist die Aufnahme der in der Rehabilitationsplanung vorgesehenen beruflichen Tätigkeit. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden in dem zeitlichen Umfang erbracht, der notwendig ist, um diese Zielsetzung zu erreichen. Die Dauer der für die angestrebte berufliche Tätigkeit erforderlichen Qualifizierung richtet sich danach, was für sie vorgeschrieben oder allgemein üblich ist. Bei anerkannten Lehr- und Anlernberufen ist die Ausbildungszeit in den Ausbildungsordnungen vorgeschrieben. Ist eine Abschlussprüfung vorgesehen, endet die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss unabhängig von der regulären Ausbildungszeit (unter anderem AGDR 2/2008, TOP 9). Das ist in der Regel der Tag der mündlichen Abschlussprüfung. Ansonsten bemisst sich der zeitliche Umfang für die in Betracht kommenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach der üblicherweise für die angestrebte Berufstätigkeit notwendigen Bildungsdauer.

Bei besonderen Sachlagen kann von dem vorangestellten Grundsatz abgewichen werden und über das vorgesehene Ende der beruflichen Bildung hinaus eine Förderung erfolgen. Es dürfte sich hierbei in der Regel um Verlängerungen der Bildungsphase beziehungsweise Prüfungswiederholungen handeln. Sie sind allerdings nur insoweit förderungsfähig als hierfür behindertenspezifische Gründe ausschlaggebend sind. Besondere Umstände für den Gebrauch der Möglichkeit einer weiteren Förderung sind also dann gegeben, wenn Art und Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Fortsetzung der Förderung eine dauerhafte berufliche Eingliederung nicht erreicht werden kann. Hierfür spricht daneben auch die Erwägung, den bisherigen Aufwand nicht vergebens erbracht zu haben. Gründe für eine Verlängerung können darin liegen, dass sich im Ablauf des Bildungsprozesses behinderungsbedingte Verzögerungen oder Erschwernisse ergeben haben (zum Beispiel krankheitsbedingte Ausfallzeiten, eingeschränkte Lernfähigkeit). Diese Überlegungen sind auch für Prüfungswiederholungen bedeutsam; ist das Scheitern der ersten Prüfung auf Schwierigkeiten zurückzuführen, die in der Art und Schwere der Behinderung ihren Ursprung haben, kommt eine Förderung ihrer Wiederholung - ganz oder in bestimmten Teilen - aber auch nur dann in Betracht, wenn sie einen erfolgreichen Abschluss erwarten lässt. Für die Einschätzung sind die bisherigen Bildungsleistungen und bereits bestandene Prüfungsteile maßgeblich. Liegen die Gründe für den erfolglosen Abschluss der Bildungsmaßnahme im Verhalten des Behinderten und steht dieses Verhalten nicht in Bezug zu seiner leistungsbegründenden Behinderung, so ist eine Verlängerung oder Wiederholung nicht förderungsfähig. Umgekehrt bedeutet dies, dass zum Beispiel bei psychisch und geistig behinderten Menschen das Verhalten nicht zur Ablehnung einer weiteren Förderung führen darf. Dasselbe gilt, wenn bei körperbehinderten Menschen der erfolglose Abschluss wesentlich auf längere behinderungsbedingte Ausfallzeiten zurückzuführen ist.

Für den Urlaubsanspruch während der Leistung ist nach § 52 SGB IX das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) entsprechend anzuwenden, soweit in den Konzepten der Bildungsträger keine andere Regelung vorgesehen ist. Schwerbehinderte Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben können darüber hinaus den Zusatzurlaub von 5 Tagen pro Jahr gemäß § 208 SGB IX in Anspruch nehmen.

Für Leistungen der beruflichen Weiterbildung (Umschulung und Fortbildung) hat der Gesetzgeber im Absatz 2 der Vorschrift grundsätzlich eine zeitliche Einschränkung vorgenommen; hierauf wird im nachfolgenden Abschnitt 4 näher eingegangen.

Dauer bei beruflicher Weiterbildung (Absatz 2)

Nähere Erläuterungen finden Sie hierzu in den Abschnitten 4.1 bis 4.3.

2-Jahresbegrenzung

Leistungen der beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht 2 Jahre nicht überschreiten.

Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung auf Erfahrungen der für die Weiterbildung von (gesundheitlich eingeschränkten) Erwachsenen ausgerichteten Berufsförderungswerke zurückgegriffen. Danach ist die erfolgreiche Weiterbildung Erwachsener bei einer in Vollzeitform (das heißt bei ganztägigem Unterricht/Praktikum) durchgeführten Umschulung regelmäßig in einer Zeit von bis zu 2 Jahren zu erreichen (BT-Drucksache 7/1237, S. 58).

Ein ganztägiger Unterricht liegt vor, wenn Lehrveranstaltungen oder praktische Ausbildungen einschließlich der dafür erforderlichen Vorbereitung, Nacharbeit, Wiederholungen und Wegezeiten den Versicherten zeitlich derart beanspruchen, dass er daneben einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann (BSG vom 01.12.1987, AZ: 1 RA 26/86).

Berufliche Weiterbildungen, die nicht ganztägig erfolgen, fallen nicht unter die 2-jährige zeitliche Begrenzung (das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung). Das gilt sowohl für Weiterbildungen in Teilzeitform als auch für berufsbegleitenden Teilzeitunterricht oder Fernunterricht sowie für betriebliche Weiterbildungen, bei denen kein ganztägiger Unterricht erteilt wird (AGDR4/2018, TOP 7). Soweit in Teilzeit nutzbare Bildungsangebote bestehen oder begehrt werden, müssen Entscheidungen über Qualifizierungsmaßnahmen in Teilzeitform einzelfallbezogen abgewogen werden. Neben der Berücksichtigung berechtigter Wünsche der Antragsteller sind die Rentenversicherungsträger weiterhin zur Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in ihrer Leistungserbringung verpflichtet. Letzteres hat insoweit Bedeutung als Teilzeitformen einen größeren zeitlichen Rahmen gegenüber Vollzeitformen einnehmen. Hierdurch wird sich in der Regel auch die Erbringung ergänzender Leistungen (zum Beispiel Übergangsgeld, Reisekosten) verlängern, andererseits könnten die Kostensätze im Verhältnis zur Vollzeitform günstiger werden. Das persönliche Versicherteninteresse muss mit dem öffentlichen Sachzwang abgewogen und letztlich in Einklang gebracht werden.

In die zeitliche Begrenzung sind nur jene Weiterbildungen einzubeziehen, die von ihrem Beginn bis zur Erreichung des angestrebten Teilhabezieles zusammenhängend länger als zwei Jahre dauern (so BT-Drucksache 11/4124, S. 157).

Von der 2-Jahresfrist erfasste Ausbildungsabschnitte

Die 2-Jahresfrist bezieht sich nur auf die berufliche Weiterbildung selbst. Sie schließt nicht die im Einzelfall vorausgehende Abklärung der beruflichen Eignung, Arbeitserprobung, Berufsvorbereitung, Vollzeit-Vorschulung, mit der der Behinderte auf die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Umschulung und Fortbildung vorbereitet wird, oder eine wegen der Behinderung erforderliche (zum Beispiel blindentechnische) Grundausbildung ein.

Im Gegensatz dazu sind sogenannte Stufenausbildungen, bei denen sich unmittelbar nach erfolgreich absolvierter Grundausbildung ein weiterer Ausbildungsabschnitt anschließt (zum Beispiel bei Nachrichtengerätemechanikern), bei der 2-Jahresfrist als Einheit anzusehen.

Zu der Weiterbildungszeit rechnen auch Zeiten eines notwendigen Praktikums. Notwendig ist ein Praktikum für die berufliche Ausbildung dann, wenn es nach den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bestandteil der Ausbildung und damit Voraussetzung ist, um die Ausbildung abschließen zu können, vergleiche BSG vom 29.01.2008, AZ: B 5a/5 R 20/06 R. Für ein nachgehendes „Anerkennungspraktikum“ gilt dieser Grundsatz nur, wenn ein solches Praktikum ebenfalls nach dem Berufsbild Gegenstand der Berufsausbildung und gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung notwendig ist, um die Bildungsmaßnahme ordentlich abschließen zu können. Ist dagegen der angestrebte Bildungsabschluss nach schriftlicher, mündlicher und praktischer Prüfung auch ohne nachfolgendes Praktikum erreicht, hat eine anschließend aufgenommene Tätigkeit zum Zwecke der staatlichen Anerkennung im erlernten Beruf keinen Bildungscharakter mehr und ist nicht in die „Dauer“ der Maßnahme einzubeziehen.

Zu Praktika siehe auch GRA zu § 49 SGB IX, Abschnitt 10.

Die Auswahl und Förderung einzelner Bildungsabschnitte innerhalb einer geschlossenen - länger als 2 Jahre dauernden - Berufsausbildung, zum Beispiel bestimmter Studienabschnitte oder einer zweijährigen Umschulung unter Ausschluss des für einen Abschluss erforderlichen Praktikums, zum Zwecke der Einhaltung der 2-Jahresfrist, ist nicht möglich.

Eine Überschreitung der 2-Jahresfrist und damit eine Verlängerung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zulässig, wenn der Versicherte

  • krankheitsbedingt wesentliche Teile der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben versäumt hat (es ist auf Ausbildungsunfähigkeit, nicht auf Arbeitsunfähigkeit abzustellen) oder
  • während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben an einer medizinischen Leistung zur Teilhabe teilgenommen hat oder
  • mit Zustimmung des Rentenversicherungsträgers zeitweise von der beruflichen Weiterbildung (zum Beispiel wegen länger Krankheit) beurlaubt war

(vergleiche BSG vom 24.03.1983, AZ: 1 RA 61/82, BSGE 55, 53).

Entsprechend der Zweckbestimmung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist eine über zwei Jahre hinausgehende Kostenübernahme ebenfalls möglich, wenn Teile der beruflichen Weiterbildung - zum Beispiel nach einer nicht bestandenen Prüfung - mit Aussicht auf Erfolg wiederholt werden müssen.

Für den Rentenversicherungsträger muss vor der Entscheidung über Art und Umfang der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass die berufliche Weiterbildung innerhalb der 2-Jahresfrist abgeschlossen werden kann.

 Ausnahmen von der 2-Jahresbegrenzung

Die Regelung des § 53 Abs. 2 SGB IX ist als Sollvorschrift ausgestaltet und lässt somit Ausnahmen für eine länger als 2 Jahre dauernde berufliche Weiterbildung zu. Ein Überschreiten der 2-Jahresfrist ist danach möglich, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mit Rücksicht auf Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit des Versicherten allein durch eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur dadurch wesentlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang wird auf die große Bedeutung der Berücksichtigung der Eignung, Neigung und der bisherigen Tätigkeit verwiesen, weil das Gesetz (§ 49 Abs. 4 SGB IX) selbst die angemessene Berücksichtigung vorsieht. Den Rentenversicherungsträgern wird durch diese Regelung der erforderliche Ermessenspielraum für die Entscheidung über Art und Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeräumt, sodass den Bedürfnissen der Praxis ausreichend Rechnung getragen wird.

Die Ausnahmeumstände für längerfristige berufliche Weiterbildungen müssen nicht alleine in der Person des Versicherten bestehen, sondern können auch hiervon unabhängig sein.

Besondere Umstände können sein

  • Art und Schwere einer Behinderung sowie ihre voraussichtliche Entwicklung und die hiermit einhergehende geminderte Belastungsfähigkeit des Versicherten,
  • die Notwendigkeit der vollen Ausschöpfung des Leistungsvermögens des Versicherten,

die jeweils für sich eine länger dauernde berufliche Weiterbildung bewirken, weil nur auf diese Art der Eingliederungsauftrag umsetzbar ist. Daneben kann ein von der Person des Versicherten unabhängiger Ausnahmeumstand in der

  • Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder
  • der Unmöglichkeit des Erlernens des Berufes in einer zweijährigen Ausbildung

bestehen.

Das BSG hat jedoch in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass in Fällen, in denen die dauerhafte Eingliederung durch eine andere zumutbare Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben innerhalb der 2-Jahresfrist erreicht werden kann, längerdauernde, das heißt über die 2-Jahresfrist hinausgehende berufliche Anpassungen oder Weiterbildungen nicht in Betracht kommen (vergleiche BSG vom 30.05.1978, AZ: 1 RA 5/77, SozR 2200, § 1237a Nr. 3, und BSG vom 15.03.1979, AZ: 11 RA 36/78, BSGE 48, 92).

Eine weitere Ausnahme bilden nach § 53 Abs. 2 S. 2 SGB IX Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist. Diese sind bis zu einer Dauer von zwei Dritteln der üblichen Ausbildungszeit förderfähig.

Diese Ausnahme wurde im Gesetz aufgenommen, da die für die Berufsbildung zuständigen Stellen, zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern, regelmäßig verlangen, dass die Leistungen der beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und verkürzt durchgeführt werden, mindestens zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern müssen. Da die Ausbildungsinhalte zunehmend anspruchsvoller werden, beträgt die übliche Ausbildungszeit in einzelnen Berufen, insbesondere im gewerblich-technischen Bereich, mittlerweile 3,5 Jahre. Um die Chancen der Rehabilitanden zu steigern, einen Arbeitsplatz in einem neu erlernten Beruf zu erlangen, ist es daher in diesen Fällen notwendig, die Dauer von Weiterbildungsmaßnahmen von bisher zwei Jahren auf zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeiten zu verlängern.

Dauer von Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei anderen Leistungsanbietern

Die Regelung zur Dauer von Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen ist in § 57 SGB IX enthalten; hierzu wird auf die GRA hingewiesen.

Nach § 60 Abs. 1 SGB IX können Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich nach § 57 SGB IX haben, diese Leistungen auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen, so dass die Regelungen zur Dauer nach § 57 SGB IX anzuwenden sind.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 53 SGB IX