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§ 31 SGB IX: Leistungsort

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen (BTHG)

Dokumentdaten
Stand16.01.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 31 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift eröffnet Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen im Ausland.

Sie regelt in Satz 1, unter welchen Voraussetzungen Sach- und Dienstleistungen auch im Ausland erbracht werden können.

Satz 2 schafft zusätzlich die Möglichkeit, mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im grenznahen Ausland eine unmittelbare berufliche Eingliederung auf dem dortigen Arbeitsmarkt zu erreichen.

Anzuwendendes Recht

Nach § 301 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind für Leistungen zur Teilhabe jeweils bis zu deren Ende die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

Es gilt somit grundsätzlich das am Tag der rechtswirksamen Antragstellung maßgebende Recht, und zwar sowohl hinsichtlich der Antragsprüfung (Zuständigkeitsklärung, konkrete Bedarfsfeststellung, Fristen und Anspruchsvoraussetzungen), als auch hinsichtlich der Leistungserbringung.

Leistungen im Ausland

Abweichend von dem Grundsatz, Leistungen im Inland zu erbringen, lässt § 31 SGB IX als gemeinsame Rechtsgrundlage für alle Rehabilitationsträger die Durchführung von Sach- und Dienstleistungen zur Teilhabe (zum Beispiel Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, nicht jedoch Geldleistungen) auch im Ausland zu, wenn sie dort bei gleicher Qualität und Wirksamkeit durchgeführt werden können und dabei wirtschaftlicher sind.

Für bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann zudem einzige Voraussetzung für eine Erbringung im grenznahen Ausland sein, dass die Leistungen für eine anschließende dortige Arbeitsaufnahme erforderlich sind.

Qualität, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit

Rehabilitationseinrichtungen beziehungsweise Leistungsanbieter im Ausland müssen die konzeptionellen sowie die personellen, apparativen und räumlichen Anforderungen an eine Rehabilitation zur Erreichung des jeweiligen, trägerspezifischen Rehabilitationsziels erfüllen; die von ihnen angebotenen Leistungen müssen mithin vergleichbar mit inländischen Leistungen sein.

Bei sachlicher Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung ist Voraussetzung, dass eine dem erwerbsbezogenen Reha-Szenario der Rentenversicherung entsprechende Leistung erbracht werden kann. Für die diesbezügliche Klientel der chronisch Kranken mit berufsspezifischen Belastungsfaktoren ist demnach in einem entsprechend ganzheitlichen Rehabilitationskonzept die Einbeziehung medizinischer, beruflicher und sozialer Fragestellungen in den Rehabilitationsprozess vorzusehen. Der erwerbsspezifische Ansatz für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung kann nur durch ein multiprofessionelles Reha-Team mit besonderer sozialmedizinischer Kompetenz erreicht werden. Auch dürfen keine Sprachbarrieren bestehen. Dabei müssen die von der Rentenversicherung in Anspruch genommenen stationären Rehabilitationseinrichtungen nach § 37 Abs. 2 und 3 SGB IX zertifiziert sein.

Zudem müssen nach § 31 S. 1 SGB IX die Teilhabeleistungen im Ausland wirtschaftlicher, also kostengünstiger als im Inland ausgeführt werden können. Dabei sind alle anfallenden Kosten einschließlich der Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Leistungen, deren Rahmenbedingungen und/oder deren Wirksamkeit zweifelhaft oder ungeklärt sind, kommen auch dann nicht in Betracht, wenn sie kostengünstiger sind, zum Beispiel die organzentrierte Behandlung in Behandlungszentren am Toten Meer (Israel, Jordanien) mit Anschluss an ein Hotel oder Ähnliches.

Zum Wunsch- und Wahlrecht siehe auch GRA zu § 8 SGB IX.

Im Zusammenhang mit Rehabilitationsleistungen im Ausland siehe GRA zu § 8 SGB IX, Abschnitt 3.1.4.

Bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Eine wirtschaftlichere Leistungserbringung wird hingegen nach § 31 S. 2 SGB IX bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im grenznahen Ausland nicht vorausgesetzt, sofern diese für eine unmittelbare (dortige) Arbeitsaufnahme erforderlich sind (Personenkreis der sogenannten Grenzgänger).

Es muss sich demnach um Leistungen handeln, die für die Aufnahme oder für die Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind, also die berufliche Eingliederung unmittelbar bewirken. Das sind zum Beispiel

  • Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber,
  • Zuschüsse für Einrichtungen im Betrieb,
  • Arbeitsplatzausstattungen (technische Hilfen),
  • Hilfsmittel zur Berufsausübung,
  • Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
  • Arbeitsassistenzen.

Eine Leistungserbringung ist hier demzufolge nicht auf Sach- und Dienstleistungen beschränkt.

Jedoch beziehen sich diese Leistungsmöglichkeiten ausschließlich auf den grenznahen Bereich (gemeint ist der Tagespendelbereich). Der Tagespendelbereich ist indes nicht durch eine feste Größe von Kilometern oder Fahrzeit definiert. Die persönliche Zumutbarkeit ist in den einzelnen Fällen unterschiedlich; die individuellen Grenzen differieren. Die jeweiligen Entscheidungen zum Vorliegen der Rahmenbedingungen werden deshalb unter umfassender Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles getroffen.

Eine Beschränkung des Leistungsortes auf bestimmte Länder, etwa die Länder der EU, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Als ausländischer Leistungsort mit grenznahem Bereich kommen deshalb alle an deutschen Grenzen anliegenden Regionen in Betracht, also auch die Schweiz.

Für alle anderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die im Ausland ausgeführt werden sollen und nicht die Wirkung der sofortigen beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben anstreben oder erzielen, gelten die Bedingungen nach § 31 S. 1 SGB IX, siehe Abschnitt 2.1.

Soweit ein Leistungserbringer im Ausland in Anspruch genommen wird, ist eine interdisziplinäre Ausrichtung und Konzeptgestaltung gleichermaßen vorausgesetzt. Dies kann beispielsweise spezielle Kenntnisse des Arbeitsmarktes, Arbeitgeberkontakte zum Zwecke der Arbeitsvermittlung oder die Teilnahme an Qualitätssicherungsprogrammen (§ 37 Abs. 2 SGB IX) erfordern.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Das Bundesteilhabegesetz stellt im Wesentlichen eine weitreichende Überarbeitung des SGB IX dar. Die bisherigen Regelungen wurden neu geordnet und ergänzt. Neue Regelungen zur umfassenden Bedarfsfeststellung und Teilhabeplanung wurden aufgenommen.

§ 31 SGB IX in der Fassung ab 01.01.2018 entspricht im Wesentlichen § 18 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017.

Die Regelungen zum über- und zwischenstaatlichen Recht bleiben nach § 30 Abs. 2 SGB I unberührt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 31 SGB IX