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§ 17a AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) § 41 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist.

(2) 1Ehegatten können gegenüber dem für einen der Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, daß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind, wenn

1.
beide Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind und
2.
ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist.

2Ist für beide Ehegatten kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, kann die Erklärung entweder gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter abgegeben werden, in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat. 3§ 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 4Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 5Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. 6Eine nach § 618 der Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklärung gilt auch für Renten an Witwen und Witwer aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

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