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§ 281 SGB VI: Übergangsregelungen zum Beitragsrecht - Nachversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abstimmung mit Schwerpunktträger war erfolgreich

Dokumentdaten
Stand11.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 in Kraft getreten am 01.08.2004
Rechtsgrundlage

§ 281 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt in Absatz 1 die Behandlung von freiwilligen Beiträgen in Nachversicherungszeiträumen vor dem 01.01.1992. Absatz 2 stellt klar, dass (auch) in Fällen der realen Nachversicherung vor dem 01.01.1992 Beitragszeiten ohne tatsächliche Beitragszahlung nicht entstehen können.

Sonderregelungen/korrespondierende Regelungen

§ 281 Abs. 1 SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Absatz 2 der Vorschrift korrespondiert mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI, wonach für die Anrechnung von Beitragszeiten die tatsächliche oder fingierte Beitragszahlung gefordert wird - vergleiche insoweit auch § 185 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI.

Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen und Nachversicherungsbeiträgen

§ 281 Abs. 1 SGB VI betrifft nur Zeiträume vor dem 01.01.1992. Dabei gelten auch freiwillige Beiträge für Zeiten vor dem 01.06.1949 (frühestmöglicher Beginn der „echten“ Höherversicherung) als Beiträge der Höherversicherung. § 281 Abs. 1 SGB VI gilt auch beim Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen mit Zeiten der fiktiven Nachversicherung.

Für Zeiten nach dem 31.12.1991 gilt § 182 Abs. 2 SGB VI. Außerdem ist § 281 Abs. 1 SGB VI nur auf die vom Versicherten getragenen freiwilligen Beiträge anzuwenden. Wurden die freiwilligen Beiträge vom Nachversicherungsschuldner getragen, gilt sowohl für Zeiten nach dem 31.12.1991 als auch für Zeiten vor dem 01.01.1992 § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

§ 281 Abs. 1 SGB VI ist auch beim Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen mit Beitragszeiten aufgrund der Nachversicherung nach § 233a SGB VI für Zeiten vor dem 01.01.1992 anzuwenden. Das gilt zum einen für nach DDR-Recht gezahlte freiwillige Beiträge zur dortigen Rentenversicherung neben Nachversicherungsbeiträgen. Zum anderen ist § 281 Abs. 1 SGB VI auch auf nach „West-Recht“ gezahlte freiwillige Beiträge neben der Nachversicherung anzuwenden. Das betrifft vor allem die nach Art. 2 § 44a Abs. 3 Buchst. b AnVNG nachgezahlten Beiträge von in der Vergangenheit aus der DDR ins Bundesgebiet (ohne das Beitrittsgebiet) übergesiedelten ehemaligen Geistlichen.

Vor 1992 fällig gewordene Nachversicherungsbeiträge

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI sind Beitragszeiten solche Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten. Die tatsächliche Zahlung oder deren Fiktion war nach einhelliger Rechtsauffassung auch im vor dem 01.01.1992 geltenden Recht Voraussetzung für die Anrechnung von Beitragszeiten. Bei der Nachversicherung kam dieses Erfordernis indes nicht eindeutig im Gesetzestext zum Ausdruck. Nach § 124 Abs. 4 AVG/§ 1402 Abs. 4 RVO in der Fassung bis 31.12.1991 galten die „nachzuentrichtenden“ Beiträge als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge, sodass es für die Fiktion bei entsprechender Auslegung der Vorschrift nicht auf die tatsächliche Beitragszahlung angekommen wäre. Eine solche Auslegung hat die Sozialgerichtsbarkeit in Einzelfällen (nach dem 31.12.1991) auch tatsächlich vertreten und Beitragszeiten der Nachversicherung ohne tatsächliche Beitragszahlung anerkannt (siehe hierzu auch die Ausführungen von Liebich in RVaktuell 2006, 108 ff.). Da dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war, hat er in § 281 Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass auch für Nachversicherungsfälle vor dem 01.01.1992 weiterhin eine tatsächliche Beitragszahlung für die Anrechnung von Beitragszeiten erforderlich ist - bestätigt durch das Urteil des BSG vom 31.01.2008, AZ: B 13 R 27/07 R, SozR 4-2600 § 281 Nr. 1 (Ausnahme: oben angeführte von der Sozialgerichtsbarkeit entschiedene Einzelfälle, soweit die Urteile inzwischen rechtskräftig sind).

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Absatz 2 wurde angefügt; der bisherige Text der Vorschrift wurde zu Absatz 1. Zum Hintergrund der Änderung siehe Abschnitt 3.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AVG/§ 1402 Abs. 3 Satz 1 RVO in der Fassung bis 31.12.1991 galten im Nachversicherungszeitraum liegende freiwillige Beiträge als Beiträge der Höherversicherung. Das Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen und Nachversicherungsbeiträgen ist für Zeiträume nach dem 31.12.1991 durch § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (grundsätzliche Erstattung der freiwilligen Beiträge) geregelt worden. § 281 (Abs. 1) SGB VI stellt sicher, dass es für Zeiträume vor dem 01.01.1992 bei der bisherigen Regelung bleibt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 281 SGB VI