Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 277a SGB VI: Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz

Dokumentdaten
Stand15.08.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 277a SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Durchführung der Nachversicherung für Zeiten im Beitrittsgebiet. Absatz 1 gilt für § 233a Abs. 1 SGB VI und für eine für Zeiten vor dem 01.01.1992 durchzuführende Nachversicherung nach § 233a Abs. 2 SGB VI. Die Durchführung der Nachversicherung gemäß § 233a Abs. 3 SGB VI richtet sich nach § 277a Abs. 2 SGB VI; Absatz 3 ist für die Nachversicherung nach § 233a Abs. 4 SGB VI maßgebend.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 181 und § 277 SGB VI.

Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 und 2 SGB VI

§ 277a Abs. 1 SGB VI ist anzuwenden auf die Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 SGB VI und für vor dem 01.01.1992 nach § 233a Abs. 2 SGB VI nachzuversichernde Zeiten. Für Zeiten nach dem 31.12.1991 gelten für die Durchführung der Nachversicherung ausschließlich die §§ 181 bis 183 SGB VI (ohne Berücksichtigung der Werte aus der Anlage 10 zum SGB VI) - wobei die Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten bis zum 31.12.2024 bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Ost) berücksichtigt wird.

§ 277a Abs. 1 SGB VI unterscheidet zwischen Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 SGB VI als nachversichert gelten (Absatz 1 Satz 3) und anderen Nachversicherungen nach § 233a Abs. 1 und 2 SGB VI. § 277a Abs. 1 Satz 3 SGB VI zielt ab auf die Zeiten außerhalb des kirchlichen Dienstes vor dem 09.05.1945. Für diese Zeiten - zum Beispiel Zeiten als Beamter, Berufssoldat, längerdienender Freiwilliger, berufsmäßiger Angehöriger des RAD - ist die fiktive Nachversicherung vorgesehen. Für die Durchführung der Nachversicherung (zum Beispiel Zugrundelegung der maßgebenden Nachversicherungsentgelte) und Erstattung der Aufwendungen sind die bisherigen entsprechenden Vorschriften (zum Beispiel Verwaltungsvorschriften zum G 131) fiktiv zugrunde zu legen. Die Ausführungen in der GRA zu § 233 SGB VI gelten insoweit entsprechend.

Die Nachversicherung der Geistlichen und Kirchenbediensteten und der Zeiten außerhalb des kirchlichen Dienstes nach dem 08.05.1945 (vergleiche GRA zu § 233a SGB VI, Abschnitt 4) ist eine reale Nachversicherung. Die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge für Zeiten vor dem 01.01.1992 vollzieht sich in drei Schritten – ab 2025 in zwei Schritten.

Für den Nachversicherten selbst hat die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge - das heißt die oben angeführten Schritte 2 und 3 - keine Auswirkungen. Ihm werden im Versicherungskonto die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen - gegebenenfalls erhöht auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage - ausgewiesen. Im Rentenfall erfolgt die Ermittlung der Entgeltpunkte aus diesen Entgelten nach § 256a SGB VI.

Nachversicherung von Kirchenbediensteten nach § 233a Abs. 3 SGB VI

Die Nachversicherung von Kirchenbediensteten nach § 233a Abs. 3 SGB VI gilt gemäß § 277a Abs. 2 SGB VI mit den Entgelten als durchgeführt, für die Beiträge aufgrund der in der GRA zu § 233a SGB VI, Abschnitt 6.1 genannten Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der DDR nachgezahlt wurden. Dabei wurden nicht nur die beitragspflichtigen Verdienste berücksichtigt. Es erfolgte darüber hinaus auch eine rückwirkende Einbeziehung der höheren Entgelte in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR).

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28.03.1980:
    FZR für Zeiten ab 01.03.1971
  • Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Siebenten-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 08.01.1985:
    FZR für Zeiten ab 01.01.1985
  • Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der DDR und deren Hinterbliebene vom 09.01.1985:
    FZR für Zeiten ab 01.03.1971
  • Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-Methodistischen Kirche in der DDR und deren Hinterbliebene vom 13.05.1986:
    Keine FZR

Die für die Nachversicherung maßgeblichen Entgelte werden von den Religionsgesellschaften bescheinigt. Eine Anhebung gegebenenfalls auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen nach § 278a SGB VI ist nicht vorzunehmen.

Beachte:

Im Einzelfall haben die Religionsgesellschaften während der Ausbildung zum Geistlichen Sachbezüge ohne weitere Entgeltzahlung gewährt. In der Entgeltbescheinigung ist dann die Angabe „Entgelt 0,00“ und zum Beispiel „freie Station“ enthalten. In diesem Fall sind die für die steuerrechtliche Bewertung maßgeblichen Beträge zu berücksichtigen, und zwar bei der Ausbildung in einer Großstadt 42,00 M monatlich, im Übrigen 30,00 M monatlich.

Die Nachversicherung nach § 233a Abs. 3 SGB VI ist eine fiktive Nachversicherung ohne Erstattungsregelung. Das in Abschnitt 2 beschriebene Verfahren für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge entfällt deshalb.

Beachte:

Bei in der Vergangenheit erteilten FRG-Bescheiden können für die nun nach § 277a Abs. 2 SGB VI bescheinigten Zeiten bereits FRG-Beitragszeiten anerkannt worden sein. Entsprechende FRG-Bescheide sind gemäß Art. 38 RÜG zu überprüfen und aufzuheben, soweit hierfür die Nachversicherung als durchgeführt gilt. Ab 01.01.1992 ist insoweit allein die Nachversicherung nach § 233a SGB VI mit den nach § 277a Abs. 2 SGB VI bescheinigten Entgelten maßgebend.

Für Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, ist allerdings § 259a SGB VI zu beachten. Im Rentenfall werden Entgeltpunkte nicht aus den nach § 277a Abs. 2 SGB VI bescheinigten Arbeitsentgelten, sondern aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt

Nachversicherung von Diakonissen und vergleichbaren Personen nach § 233a Abs. 4 SGB VI

Für die Nachversicherung von Diakonissen und vergleichbaren Personen für Zeiten vor dem 01.01.1985 nach § 233a Abs. 4 SGB VI schreibt § 277a Abs. 3 SGB VI feste Entgelte als Beitragsbemessungsgrundlagen vor. Diese Beträge sind der nachzuversichernden Person im Versicherungskonto zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Nachversicherungsschuld sind diese Entgelte mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 zum SGB VI und bei einer Beitragszahlung vor dem 01.01.2025 mit dem Verhältniswert zu multiplizieren, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. Die Entgelte multipliziert mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 zum SGB VI ergeben sich aus Aktuelle Werte "Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet - Rechengrößen zur Errechnung der Nachversicherungsschuld" und der Verhältniswert Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße aus der Aktuelle Werte "Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet - Faktor zur Ermittlung der Nachversicherungsbeiträge". Schließlich ist auch bei der Nachversicherung nach § 233a Abs. 4 SGB VI die Dynamisierung der Nachversicherungsschuld vorgesehen. Die Ausführungen zu Abschnitt 2 gelten insoweit entsprechend.

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.01.2025

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Da die Bezugsgröße (Ost) zum 01.01.2025 wegfällt, entfällt bei einer Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen nach dem 31.12.2024 für Zeiten im Beitrittsgebiet auch der Verhältniswert Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Die in der gesetzlichen Rentenversicherung bislang bestehende Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wurde mit Inkrafttreten der Organisationsreform zum 01.01.2005 abgeschafft. Der einheitliche Versichertenbegriff in der Rentenversicherung war Grundlage für die Schaffung einer neuen Organisationsstruktur durch den Zusammenschluss aller Rentenversicherungsträger unter dem Namen „Deutsche Rentenversicherung“.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wurden die Hinweise auf § 277 Satz 3 SGB VI gestrichen, da auch die Bezugsvorschrift aus Gründen des Zeitablaufs gestrichen wurde.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 277a SGB VI