§ 277 SGB VI: Beitragsrecht bei Nachversicherung
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung |
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Stand | 26.08.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) vom 13.05.2015 in Kraft getreten am 01.01.2016 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
- Inhalt der Regelung
- Durchführung der Nachversicherung in Alt-Fällen
- Aufschubfälle vor dem 01.01.1992
- Erhöhung der Nachversicherungsentgelte für Soldaten auf Zeit
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift regelt in Absatz 1 die Durchführung der Nachversicherung in Ausscheidensfällen vor dem 01.01.1992 und die Behandlung von vor dem 01.01.1992 erteilten Aufschubbescheinigungen.
Absatz 2 beschränkt die Erhöhung der Nachversicherungsentgelte für Soldaten auf Zeit um 20 % auf Nachversicherungsbeiträge, die nach dem 31.12.2015 fällig werden.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 277 Abs. 1 SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 181 SGB VI. Die Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet wird in § 277a SGB VI geregelt.
§ 277 Abs. 2 SGB VI bezieht sich auf § 181 Abs. 2a SGB VI, wonach die beitragspflichtigen Einnahmen für Soldaten auf Zeit um 20 % erhöht werden. Die Nachversicherungsentgelte über der Beitragsbemessungsgrenze (bis zu 20 % über der Beitragsbemessungsgrenze) werden im Rentenfall als Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76f SGB VI abgegolten.
Durchführung der Nachversicherung in Alt-Fällen
In Ergänzung des § 233 SGB VI, der den Umfang der Nachversicherung in Übergangsfällen regelt, legt § 277 Abs. 1 Satz 1 SGB VI fest, dass beitragsrechtlich (Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrundlage) auch vor dem 01.01.1992 entstandene Nachversicherungsverpflichtungen - auch aufgeschobene - nach §§ 181 ff. SGB VI abzuwickeln sind, wenn es erst nach dem 31.12.1991 zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge kommt.
Alle Bescheinigungen über fiktive Nachversicherungen nach
werden von den Neuregelungen nicht berührt; es bleibt bei der Erstattungspflicht der Versorgungsdienststellen für die Leistungen des Rentenversicherungsträgers, die er aufgrund der fiktiven Nachversicherungszeiten erbringt.
Aufschubfälle vor dem 01.01.1992
Lagen beim unversorgten Ausscheiden vor dem 01.01.1992 Aufschubgründe (Verordnung vom 04.10.1930 oder § 125 AVG/§ 1403 RVO in der Fassung bis 31.12.1991) vor, so ist beim Wegfall des Aufschubgrundes nach dem 31.12.1991 ebenso wie unter Abschnitt 2 zu verfahren. Der nach altem Recht festgesetzte Umfang der Nachversicherung bleibt erhalten, jedoch ergeben sich beitragsrechtliche Konsequenzen (neuer Beitragssatz und Dynamisierung der Entgelte für die Beitragsberechnung).
Aufschubbescheinigungen bleiben nur wirksam, wenn der Aufschubgrund auch dem neuen Recht entspricht. Zum 01.01.1992 fällig geworden sind damit bisher aufgeschobene Nachversicherungen, wenn
- eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus der Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft nicht mindestens gleichwertig ist
- sich der Aufschub auf § 7 Abs. 1 Buchst. a) der Aufschubverordnung vom 04.10.1930 oder auf § 125 Abs. 1 Buchst. c) Doppelbuchst. aa) AVG in der Fassung bis 31.12.1991 stützte und die zeitliche Versorgung weggefallen ist
- sich der Aufschub auf §§ 2 oder 8 der Aufschubverordnung vom 04.10.1930, § 6a des Gesetzes vom 30.06.1933 (RGBl. I S. 433) oder § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 DBG stützte
- der Nachversicherungszeitraum in der Versorgungsanwartschaft der folgenden versicherungsfreien Beschäftigung nicht berücksichtigt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass aus der Folgebeschäftigung am 01.01.1992 noch keine Versorgung gezahlt wurde; der insoweit gegenteiligen Auffassung des BSG (BSG vom 16.12.1993, AZ: 13/5 RJ 7/90) wird nicht gefolgt (FAVR 1/95 TOP 17).
Erhöhung der Nachversicherungsentgelte für Soldaten auf Zeit
Nach § 181 Abs. 2a SGB VI sind die beitragspflichtigen Einnahmen von nachzuversichernden Soldaten auf Zeit um 20 % zu erhöhen. Im Rentenfall ergeben sich dadurch höhere Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 1 SGB VI/Entgeltpunkte (Ost) nach § 256a Abs. 1 SGB VI. Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze/Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden insoweit über einen Zuschlag an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) nach § 76f SGB VI abgegolten. § 277 Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass die Erhöhung der Nachversicherungsentgelte nicht vorzunehmen ist, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 01.01.2016 fällig geworden sind. § 181 Abs. 2a SGB VI ist deshalb in erster Linie auf Fälle anzuwenden, in denen die Dienstzeit der Soldaten auf Zeit am oder nach dem 31.12.2015 endet. Endete die Dienstzeit vor dem 31.12.2015, ist § 181 Abs. 2a SGB VI nur anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge aufgrund eines zunächst vorliegenden und später wegfallenden Aufschubgrundes nach dem 31.12.2015 fällig wurden (BT-Drucksache 18/3697 S. 66).
Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) vom 13.05.2015 (BGBl. I S. 706) |
Inkrafttreten: 01.01.2016 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3697 |
Absatz 2 wurde angefügt; der bisherige Text wurde Absatz 1. § 277 Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass die Erhöhung der Nachversicherungsentgelte nach § 181 Abs. 2a SGB VI nicht anzuwenden ist, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 01.01.2016 fällig geworden sind.
RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) |
Inkrafttreten: 01.08.2004 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149 |
Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift wurde aus Gründen des Zeitablaufs gestrichen. Die Regelung sah vor, dass in Fällen der Durchführung der Nachversicherung bis zum 31.03.1992 bei vor dem 01.01.1992 eingetretenen Nachversicherungsfällen eine Dynamisierung der Nachversicherungsentgelte nach § 181 Abs. 4 SGB VI nicht vorzunehmen war.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
Nach § 277 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Durchführung der realen Nachversicherung in Ausscheidensfällen vor dem 01.01.1992 nach den vom 01.01.1992 an geltenden Vorschriften, wenn die Nachversicherung bis zum 31.12.1991 noch nicht durchgeführt wurde. Lediglich die Dynamisierung der Nachversicherungsentgelte nach § 181 Abs. 4 SGB VI ist nicht vorzunehmen, wenn die Nachversicherungsbeiträge bis zum 31.03.1992 gezahlt werden.
Eine vor dem 01.01.1992 erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, wenn der Aufschubgrund dem neuen Recht entspricht.