§ 125 AVG: Aufschub der Beitragsentrichtung
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel VI des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 08.05.1967 (BGBl. I S. 518) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.06.1967 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Die Nachentrichtung von Beiträgen wird aufgeschoben,
a) | wenn der Beschäftigte in eine andere in der Rentenversicherung der Angestellten oder der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungsfreie Beschäftigung übertritt, | |
b) | solange die versicherungsfreie Beschäftigung vorübergehend unterbrochen wird, | |
c) | wenn der aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidenden Person oder ihren Hinterbliebenen | |
aa) | ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit gewährt wird oder | |
bb) | lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen zugesichert bleibt, | |
d) | wenn die aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidende Person | |
aa) | nicht unmittelbar, aber spätestens ein Jahr nach dem Ausscheiden in eine andere in der Rentenversicherung der Angestellten oder der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungsfreie Beschäftigung übertritt oder | |
bb) | zu einer probeweisen Beschäftigung übertritt, die spätestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden in eine in der Rentenversicherung der Angestellten oder der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungsfreie Beschäftigung übergeht, oder | |
cc) | eine nach soldatenrechtlichen Vorschriften oder nach dem Bundespolizeibeamtengesetz zu gewährende Berufsförderung in Anspruch genommen hat und Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder nach dem Bundespolizeibeamtengesetz bezieht, wenn sie spätestens ein Jahr nach dem Wegfall der Übergangsgebührnisse in eine in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten versicherungsfreie Beschäftigung übertritt. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und d sind die Beiträge erst dann zu entrichten, wenn beim Ausscheiden aus der zweiten oder sich anschließenden, den Aufschub begründenden Beschäftigung im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c beim Eintritt des Versicherungsfalls dem Ausgeschiedenen oder seinen Hinterbliebenen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung nicht gewährt wird.
(3) Ob die Entrichtung der Beiträge aufgeschoben wird, entscheiden die nach § 6 Abs. 2 zuständigen Stellen. Die zuständigen Bundesminister werden ermächtigt, ihre Befugnis auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Stellen zu übertragen.
(4) Ist die Entrichtung der Beiträge aufgeschoben, so ist dem Beschäftigten eine Bescheinigung über die Nachversicherungszeiten und das gewährte Entgelt zu erteilen. Eine gleiche Bescheinigung ist dem zuständigen Versicherungsträger unter Angabe des neuen Arbeitgebers zu übersenden.