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§ 268 SGB VI: Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Im Hinblick auf den Abstimmungsprozess mit den Regionalträgern wurde die GRA redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand11.08.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 268 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Nach § 268 SGB VI werden Witwenrenten beziehungsweise Witwerrenten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten vom Ablauf des Monats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

Ergänzende/korrespondierende Regelung

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 99 Abs. 2 SGB VI.

Allgemeines

Die Vorschrift betrifft die in § 243 SGB VI genannten Renten nach dem letzten und vorletzten geschiedenen Ehegatten. Für diese Hinterbliebenenrenten gilt § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - Leistungsausschluss für mehr als 12 Kalendermonate - nicht (siehe auch GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 3.3.3).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch § 268 SGB VI wurde die bisherige Regelung des § 67 Abs. 4 AVG beziehungsweise des § 1290 Abs. 4 RVO übernommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 268 SGB VI