§ 268 SGB VI: Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Im Hinblick auf den Abstimmungsprozess mit den Regionalträgern wurde die GRA redaktionell überarbeitet. |
Stand | 11.08.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
Nach § 268 SGB VI werden Witwenrenten beziehungsweise Witwerrenten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten vom Ablauf des Monats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Ergänzende/korrespondierende Regelung
Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 99 Abs. 2 SGB VI.
Allgemeines
Die Vorschrift betrifft die in § 243 SGB VI genannten Renten nach dem letzten und vorletzten geschiedenen Ehegatten. Für diese Hinterbliebenenrenten gilt § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - Leistungsausschluss für mehr als 12 Kalendermonate - nicht (siehe auch GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 3.3.3).
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
Durch § 268 SGB VI wurde die bisherige Regelung des § 67 Abs. 4 AVG beziehungsweise des § 1290 Abs. 4 RVO übernommen.