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§ 263a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024: Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.07.2024

Änderung

Die GRA zu § 263a SGB VI ist aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes in GRA zu § 263a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 umbenannt und überarbeitet worden. Abschnitt 1 und die Historie wurden ergänzt.

Dokumentdaten
Stand17.06.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)
Rechtsgrundlage

§ 263a SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung bis 30.06.2024

§ 263a SGB VI ist mit Wirkung ab 01.07.2024 im Zuge der Angleichung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgehoben worden (siehe Historie). Diese GRA enthält die rechtlichen Hinweise, die bei einer Anwendung des § 263a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 zu beachten sind.

Die Vorschrift regelt die Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, wenn Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten ausschließlich oder teilweise im Beitrittsgebiet oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten) zurückgelegt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Gebiet die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten zurückgelegt wurden beziehungsweise der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die für die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ermittelten Entgeltpunkte werden vielmehr im Verhältnis der Entgeltpunkte (Ost) aus Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zu allen Entgeltpunkten aus Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten aufgeteilt. Den Berücksichtigungszeiten sind dabei nach Maßgabe des § 254d SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu den §§ 71 bis 74 SGB VI. Andererseits ergänzt sie die Regelungen im § 254d SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024.

Aufteilung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost)

§ 263a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 teilt die für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ermittelten Entgeltpunkte nicht zeitlich in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) auf, sondern nach dem Verhältnis der Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten selbst ist eine Unterscheidung, ob die Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten Entgeltpunkte bleiben oder nach Maßgabe des § 254d SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 zu Entgeltpunkten (Ost) werden, nicht vorzunehmen.

Die insgesamt für beitragsfreie Zeiten ermittelten Entgeltpunkte sind mit den für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkten (Ost) zu vervielfältigen und durch die Summe der insgesamt für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegten Entgeltpunkte zu teilen. Das Ergebnis, das nach § 121 Abs. 1, 2 SGB VI auf vier Dezimalstellen auszurechnen ist, ist die Summe der Entgeltpunkte (Ost) für die beitragsfreien Zeiten. Die als Entgeltpunkte zu berücksichtigenden Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten sind im sogenannten Differenzrechenverfahren zu errechnen. Das bedeutet, dass von der Summe der ermittelten Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten die für die beitragsfreien Zeiten zugrunde zu legenden Entgeltpunkte (Ost) abzuziehen sind.

Siehe Beispiel 1

Sind zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten errechnet worden, sind die zusätzlichen Entgeltpunkte in der gleichen Weise in Entgeltpunkte (Ost) und in Entgeltpunkte aufzuteilen wie die Summe der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten.

Für die Aufteilung der Entgeltpunkte ist das Verhältnis maßgebend, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Der Wortlaut der Vorschrift stellt somit auf die Summe an Entgeltpunkten ab, die zu dem maßgebenden Gesamtleistungswert geführt hat. Für die Verhältnisberechnung heranzuziehen sind also entweder die Entgeltpunkte aus der Grundbewertung oder die Entgeltpunkte aus der Vergleichsbewertung. Bei der Vergleichsbewertung ist zu berücksichtigen, dass für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine zweite Vergleichsbewertung vorgenommen wird. In diesen Fällen kann gegebenenfalls der für die zweite Vergleichsbewertung ermittelte Wert der maßgebende Gesamtleistungswert sein. Für die Verhältnisberechnung ist dann die Summe der Entgeltpunkte aus der zweiten Vergleichsbewertung heranzuziehen (siehe GRA zu § 73 SGB VI).

Siehe Beispiel 2

Soweit sich lediglich Änderungen aus der Anwendung der Auslandsrentenvorschriften der §§ 110 ff. SGB VI ergeben, weicht der Verhältniswert des § 263a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 bei der Berechnung einer Auslandsrente nicht von dem Wert einer Inlandsrente ab. Gemäß § 263a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 bestimmt sich der Verhältniswert nach dem Verhältnis der in die Gesamtleistungsbewertung eingeflossenen Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost). Die Gesamtleistungsbewertung ist vor der Anwendung der Auslandsrentenvorschriften vorzunehmen.

Bei der Berechnung einer Auslandsrente ergibt sich jedoch dann ein abweichender Verhältniswert, wenn sich die Entgeltpunkte nach § 254d Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 ändern.

Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 5 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG und § 41 Abs. 1 VersAusglG für den Versorgungsausgleich kann die Verhältnisberechnung nach § 263a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 dazu führen, dass den auf die Ehezeit entfallenden beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten teilweise Entgeltpunkte und teilweise Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen sind, obwohl die Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten in der Ehezeit ausschließlich in den alten Bundesländern oder ausschließlich in den neuen Bundesländern zurückgelegt wurden. Dieses Ergebnis ist dann auf Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten zurückzuführen, die außerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden.

Entgeltpunkte (Ost) für Berücksichtigungszeiten

Sind bei der Gesamtleistungsbewertung auch Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegt worden (siehe GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 4), sind die hierfür errechneten Entgeltpunkte in entsprechender Anwendung von § 254d SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 als Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen. Wurden also zum Beispiel Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet zurückgelegt und liegen die Voraussetzungen des § 254d Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 nicht vor, werden die Berücksichtigungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet.

Beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Sind Entgeltpunkte für beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt worden und sind Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten (§ 254d SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024, § 263a Satz 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024), ist die Aufteilung der Entgeltpunkte für jeden Versicherungszweig getrennt vorzunehmen. Dabei ist in jedem Versicherungszweig der gleiche Verhältniswert zu berücksichtigen. Maßgebend ist das Verhältnis, in dem die Entgeltpunkte (Ost) für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zu der Summe der Entgeltpunkte (Ost) und der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten stehen. Dabei ist es unerheblich, welchem Versicherungszweig die Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten zuzuordnen sind. Selbst wenn sich Entgeltpunkte (Ost) ausschließlich aus Beitragszeiten zur allgemeinen Rentenversicherung ergeben, sind diese Entgeltpunkte (Ost) bestimmend für die im Leistungsanteil der knappschaftlichen Rentenversicherung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten zugrunde zu legenden Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost).

Beispiel 1: Aufteilung der Entgeltpunkte, Verhältnisberechnung und Differenzrechenverfahren

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten betragen 38,8401.

Davon entfallen 32,1542 Entgeltpunkte auf Entgeltpunkte (Ost).

Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten belaufen sich auf 5,8724.

Lösung:

Die Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten errechnen sich aus 5,8724 mal 32,1542 geteilt durch 38,8401 gleich 4,8615.

Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten errechnen sich dann aus 5,8724 minus 4,8615 gleich 1,0109.

Beispiel 2: Aufteilung der Entgeltpunkte, ausgehend von der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Durchschnittswert nach der Grundbewertung:

38,8401 Entgeltpunkte geteilt durch 488 Monate gleich 0,0796.

Durchschnittswert nach der Vergleichsbewertung:

38,6450 Entgeltpunkte geteilt durch 484 Monate gleich 0,0798.

Die maßgebende Summe an Entgeltpunkten für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten aus der Vergleichsbewertung beträgt 38,6450.

Davon entfallen 32,1542 Entgeltpunkte auf Entgeltpunkte (Ost).

Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten belaufen sich auf 5,8724.

Die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten betragen 0,1241.

Lösung:

Die Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten errechnen sich aus
5,8724 mal 32,1542 geteilt durch 38,6450 gleich 4,8861.

Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten errechnen sich dann aus
5,8724 minus 4,8861 gleich 0,9863.

Die zusätzlichen Entgeltpunkte (Ost) für beitragsgeminderte Zeiten errechnen sich aus 0,1241 mal 32,1542 geteilt durch 38,6450 gleich 0,1033.

Die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten errechnen sich dann aus 0,1241 minus 0,1033 gleich 0,0208.

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2024

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923, BR-Drucksache 155/17

Durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2024 (Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes) aufgehoben.

Die Aufhebung der Vorschrift ist eine Folgeänderung zur Angleichung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2024. An die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten zum 01.07.2024 Entgeltpunkte. Entgeltpunkte (Ost) werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ermittelt. Die Regelung dieser Vorschrift kann daher ab 01.07.2024 entfallen.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nummer 80 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 in das SGB VI eingefügt (Artikel 42 Absatz 1 RÜG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 263a SGB VI