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§ 260 SGB VI: Beitragsbemessungsgrenzen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand01.06.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Rü-ErgG vom 24.06.1993 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 260 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Durch Satz 1 der Vorschrift wird bestimmt, dass für Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten mindestens die Beitragsbemessungsgrenze aus dem übrigen Reichsgebiet gilt.

Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Beitragsbemessungsgrenze aus dem Bundesgebiet auch für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland gültig.

Mit Satz 3 der Vorschrift wird festgelegt, dass bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze die vor dem 01.01.1984 liegenden Arbeitsausfalltage, die keine Anrechnungszeiten sind, als Beitragszeiten zu berücksichtigen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Bei der Vorschrift des § 260 SGB VI handelt es sich um eine Sonderregelung zu § 70 SGB VI.

Dem Deutschen Reich vorübergehend eingegliederte Gebiete

In den dem Deutschen Reich vorübergehend eingegliederten Gebieten galten teilweise niedrigere Beitragsbemessungsgrenzen als im übrigen Reichsgebiet. Zum Beispiel bestand für Angestellte in den eingegliederten Ostgebieten ab dem 01.01.1944 eine Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 3.600,00 RM beziehungsweise monatlich 300,00 RM. Um in diesen Fällen leistungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, ist entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nach § 260 Satz 1 SGB VI der Rentenberechnung ein gegebenenfalls höherer Arbeitsverdienst bis zu den im übrigen Reichsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde zu legen. Die Beitragsbemessungsgrenze für Angestellte im Deutschen Reich lag zuletzt bei jährlich 7.200,00 RM beziehungsweise monatlich 600,00 RM (vergleiche Anlage 2 zum SGB VI).

Saarland

Im Saarland erfolgte in der Zeit vom 20.11.1947 bis 05.07.1959 die Beitragsentrichtung in Franken. Zur Ermittlung der Entgeltpunkte müssen die in den Versicherungsunterlagen bescheinigten Arbeitsentgelte durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 6 zum SGB VI zunächst in DM-Beträge umgerechnet werden (§ 258 Abs. 1 SGB VI).

Die im Bundesgebiet maßgebende Beitragsbemessungsgrenze galt im Saarland erst vom 01.09.1957 an. In der Zeit vom 20.11.1947 bis 31.08.1957 lag die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze des Saarlandes nach Umrechnung in Deutsche Mark unter der im Bundesgebiet geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze beziehungsweise Beitragsbemessungsgrenze. Diesen Gegebenheiten trägt § 260 Satz 2 SGB VI Rechnung. Welche Beitragsbemessungsgrenzen (Plafond) in der Zeit vom 20.11.1947 bis 05.07.1959 galten und wie die Beitragsbemessungsgrenze zu prüfen ist, kann der GRA zu § 258 SGB VI entnommen werden.

Beitrittsgebiet

Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 wird nach § 256a SGB VI eine Beitragsbemessungsgrundlage errechnet. Dabei kommt es auf die in der ehemaligen DDR geltenden besonderen Beitragsbemessungsgrenzen nicht an. Nach § 260 Satz 2 SGB VI ist aber zu beachten, dass die Beitragsbemessungsgrenze, die in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in den jeweiligen Kalenderjahren galt, nicht überschritten wird.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in der Sozialpflichtversicherung (SV) und in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der ehemaligen DDR versichert waren und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI auf „West-Niveau“ hochgewertet worden sind, auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) aus der Anlage 2 zum SGB VI begrenzt werden (BSG vom 09.11.1999, AZ: B 4 RA 2/99 R, vom 29.06.2000, AZ: B 4 RA 42/99 R und vom 16.11.2000, AZ: B 4 RA 72/00 R). Dass § 260 Satz 2 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird auch mit dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.08.2002, AZ: 1 BvR 586/98 bestätigt.

Liegen vor dem 01.01.1984 Arbeitsausfalltage vor, die wegen Unterschreitens der Mindestdauer von einem Kalendermonat keine Anrechnungszeiten sind (vergleiche § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI), ist der im Sozialversicherungsausweis bescheinigte Beschäftigungszeitraum um diese Arbeitsausfalltage nicht zu kürzen. Bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze werden diese Arbeitsausfalltage dann in Anwendung von § 260 Satz 3 SGB VI als Beitragszeiten berücksichtigt. Das gilt gleichermaßen für die im vorderen Teil des Sozialversicherungsausweises als Summe eingetragenen Ausfalltage und für die im hinteren Teil zeitraumbezogen eingetragenen Ausfalltage.

Siehe Beispiel 1

Beitragsbemessungsgrenze bei Mehrfachversicherung vom 09.05.1945 bis 31.12.1990

Beim Zusammentreffen von Pflichtbeitragszeiten des Beitrittsgebiets und der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis zum 31.12.1990 sind die ermittelten Arbeitsverdienste getrennt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) zu berücksichtigen:

  • Die ermittelten Arbeitsverdienste des Beitrittsgebiets sind mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI hochzuwerten und gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) zu begrenzen.
  • Der erzielte Arbeitsverdienst in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ist für sich allein gesehen gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) zu begrenzen. In diesen Fällen erfolgt eine Anrechnung von Arbeitsverdiensten bis zur „doppelten“ Beitragsbemessungsgrenze.

Siehe Beispiel 2

Auf Antrag des Berechtigten - im Einzelfall bei Erkennen des Sachverhalts anlässlich eines sonstigen Geschäftsvorfalles auch von Amts wegen - ist eine Überprüfung vorzunehmen.

Beitragsbemessungsgrenze bei Mehrfachversicherung ab 01.01.1991

Für die Zeit ab 01.01.1991 ist für die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu beachten, dass beim Zusammentreffen einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet die Summe der Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze (West) nicht überschreitet. Ist das der Fall, sind die Arbeitsentgelte im Verhältnis ihrer Höhe auf die Beitragsbemessungsgrenze so zu kürzen, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird (§ 22 Abs. 2 SGB IV). Dabei darf das Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze im jeweiligen „Rechtskreis“ zugrunde gelegt und insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze (West) nicht überschritten werden.

In Fällen der Mehrfachbeschäftigung ab 01.01.1991 sind Beiträge insoweit zu Unrecht gezahlt, als die Arbeitsentgelte, soweit erforderlich, nicht anteilig auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) gekürzt worden sind. Nur aufgrund der gekürzten Arbeitsentgelte sind Entgeltpunkte zu ermitteln, und zwar für die Zeiten der Beschäftigung im Beitrittsgebiet nach Hochwertung des anteilig gekürzten Arbeitsentgelts mit dem entsprechenden Faktor der Anlage 10 zum SGB VI.

Kommt es in diesen Fällen trotz Kürzung nach § 22 Abs. 2 SGB IV als Folge der Hochwertung des im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsentgeltes mit dem entsprechenden Faktor der Anlage 10 zum SGB VI zum Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, ist das eine Folge der Hochwertung nach § 256a SGB VI und nicht einer unrichtigen Beitragszahlung. Nach der Hochwertung ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung im Beitrittsgebiet für die Ermittlung der Entgeltpunkte so zu begrenzen, dass die Summe der Arbeitsentgelte nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.

Siehe Beispiel 3

Entsprechendes gilt, wenn eine Beschäftigung und eine versicherte selbständige Tätigkeit oder mehrere versicherte selbständige Tätigkeiten zusammentreffen.

Trifft jedoch eine Beschäftigung oder versicherte selbständige Tätigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung mit einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung zusammen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für jedes Versicherungsverhältnis getrennt zu prüfen. Eine anteilige Kürzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf eine gemeinsame Beitragsbemessungsgrenze ist in diesen Fällen nicht vorzunehmen (vergleiche § 22 Abs. 2 Satz 3 SGB IV).

Beispiel 1: Beitragsbemessungsgrenze bei Arbeitsausfalltagen

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Eintragungen im Sozialversicherungsausweis:

SV-Entgelt vom 01.01.1977 bis 31.12.1977 in Höhe von 6.820,00 M

FZR-Entgelt vom 01.01.1977 bis 31.12.1977 in Höhe von 7.575,00 M

13 Arbeitsausfalltage

Lösung:

Aus der Summe von 6.820,00 M und 7.575,00 M in Höhe von 14.395,00 M ergibt sich nach Multiplikation mit dem Wert aus der Anlage 10 zum SGB VI in Höhe von 2,8343 eine Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 40.799,75 DM.

Diese übersteigt die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze von 40.800,00 DM nicht.

Maßgebend ist die jährliche Beitragsbemessungsgrenze, weil die Arbeitsausfalltage keine Anrechnungszeit sind. Sie gelten somit bei der Prüfung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten.

Beispiel 2: Beitragsbemessungsgrenze bei Mehrfachversicherung bis 31.12.1990

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Im Jahr 1988 beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 6.000,00 DM.

Die Beitragsbemessungsgrundlage beläuft sich bei einem Entgelt der Sozialpflichtversicherung im Beitrittsgebiet vom 01.04.1988 bis 30.04.1988 in Höhe von 600,00 M nach Multiplikation mit dem Faktor 3,2381 aus der Anlage 10 zum SGB VI auf 1.942,86 DM.

Das Zusatzversorgungsentgelt des Beitrittsgebiets vom 01.04.1988 bis 30.04.1988 in Höhe von 900,00 M ergibt nach Multiplikation mit dem Faktor 3,2381 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 2.914,29 DM.

Beide Entgelte aus dem Beitrittsgebiet ergeben eine Summe von 4.857,15 DM.

Für die Zeit vom 01.04.1988 bis 30.04.1988 ist außerdem ein Entgelt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in Höhe von 2.000,00 DM gemeldet worden.

Lösung:

Die Beitragsbemessungsgrenze ist im vorliegenden Fall getrennt zu berücksichtigen.

Der Rentenberechnung sind Entgeltpunkte aus 2.000,00 DM und aus 4.857,15 DM zugrunde zu legen.

Beispiel 3: Beitragsbemessungsgrenze bei Mehrfachversicherung ab 01.01.1991

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Im Jahr 1991 beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 6.500,00 DM.

Im 1. Halbjahr 1991 beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (Ost) 3.000,00 DM.

Fall 1: Die Summe der Arbeitsentgelte überschreitet die Beitragsbemessungsgrenze (West) nicht:

Beschäftigung in Berlin (West) mit einem Arbeitsentgelt von 4.447,37 DM

Beschäftigung in Berlin (Ost) mit einem Arbeitsentgelt von 2.052,63 DM

Beide Arbeitsentgelte ergeben die Summe von 6.500,00 DM.

Fall 2: Die Summe der Arbeitsentgelte überschreitet die Beitragsbemessungsgrenze (West):

Beschäftigung in Berlin (West) mit einem Arbeitsentgelt von 7.000,00 DM

Beschäftigung in Berlin (Ost) mit einem Arbeitsentgelt von 4.000,00 DM

Die Beschäftigung in Berlin (West) mit einem Arbeitsentgelt von 7.000,00 DM ist auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) von 6.500,00 DM zu begrenzen.

Darüber hinaus ist das Arbeitsentgelt von 6.500,00 DM zu kürzen, indem es mit der Beitragsbemessungsgrenze (West) multipliziert und durch die Summe der Arbeitsentgelte aus Berlin (West) und Berlin (Ost) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) und (Ost) in Höhe von insgesamt 9.500,00 DM geteilt wird. Daraus ergibt sich ein Entgelt in Höhe von 4.447,37 DM.

Die Beschäftigung in Berlin (Ost) mit einem Arbeitsentgelt von 4.000,00 DM ist auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) von 3.000,00 DM zu begrenzen.

Darüber hinaus ist das Arbeitsentgelt von 3.000,00 DM zu kürzen, indem es mit der Beitragsbemessungsgrenze (West) multipliziert und durch die Summe der Arbeitsentgelte aus Berlin (Ost) und Berlin (West) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (Ost) und (West) in Höhe von insgesamt 9.500,00 DM geteilt wird.

Daraus ergibt sich ein Entgelt in Höhe von 2.052,63 DM.

Die Arbeitsentgelte aus der Beschäftigung in Berlin (West) und Berlin (Ost) ergeben nach den vorgenannten Berechnungen insgesamt 6.500,00 DM.

Lösung zu Fall 1 und Fall 2:

Entgeltpunkte sind zu ermitteln aus einem Entgelt in Höhe von 4.447,37 DM und einem Entgelt von 2.052,63 DM multipliziert mit dem Faktor der Anlage 10 zum SGB VI.

Hierdurch wird die Beitragsbemessungsgrenze von 6.500,00 DM überschritten.

Die Summe der der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde liegenden Arbeitsentgelte, die im Fall 2 nach § 22 Abs. 2 SGB IV bereits so gekürzt waren, dass sie die Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung nicht übersteigen, überschreitet nur als Folge der Hochwertung nach § 256a SGB VI die Beitragsbemessungsgrenze.

Hier ist der Ermittlung der Entgeltpunkte für die hochgewerteten Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze (West) und dem anteilig gekürzten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zugrunde zu legen:

6.500 DM abzüglich 4.447,37 DM ergeben als maßgebendes Entgelt für die Beschäftigung im Beitrittsgebiet 2.052,63 DM.

Entgeltpunkte für die Beitragszeit im Beitrittsgebiet sind sowohl im Fall 1 als auch im Fall 2 aus 2.052,63 DM zu ermitteln.

Dabei handelt es sich jeweils um das Arbeitsentgelt nach der Hochwertung mit dem maßgebenden Faktor der Anlage 10 zum SGB VI.

Vor der Hochwertung beläuft sich das jeweils maßgebende Entgelt für die Beschäftigung im Beitrittsgebiet bei einem Rentenbeginn ab 01.01.1993 auf 1.190,96 DM.

Dieses Entgelt ergibt sich, indem das hochgewertete Entgelt von 2.052,63 DM durch den maßgebenden Faktor 1,7235 aus der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird.

Das Entgelt wurde abgerundet, weil ansonsten nach der Hochwertung insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze (West) überschritten werden würde.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 18 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes) um einen Satz 3 ergänzt worden. Dieser resultierte aus der zeitgleichen Neufassung des § 252a Abs. 2 SGB VI, wonach Arbeitsausfalltage vor dem 01.01.1984 nur dann als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sind, wenn diese mindestens einen Kalendermonat umfassen. Die Ergänzung sollte zur Verwaltungsvereinfachung beitragen.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 Nummer 78 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) wurden mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) im Satz 2 der Vorschrift die Worte „saarländische Beitragszeiten“ durch die Worte „Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland“ ersetzt. Auf diese Weise wurde sichergestellt, dass im gesamten Bundesgebiet leistungsrechtlich einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen angewendet werden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 260 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist am 01.01.1992 (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992) in Kraft getreten.

Entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wurde in der Vorschrift bestimmt, welche Beitragsbemessungsgrenzen für die vorübergehend dem Deutschen Reich eingegliederten Gebiete und für saarländische Beitragszeiten anzuwenden sind.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 260 SGB VI