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§ 255f SGB VI: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand04.12.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom XX.XX.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019
Rechtsgrundlage

§ 255f SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 255f SGB VI in der Fassung ab 01.01.2019 ermächtigt und verpflichtet die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

In der zuletzt bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung regelte § 255f SGB VI in Anbetracht der Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2006 die Herkunft der Daten für die Rentenanpassung zum 01.07.2007.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Verordnungsermächtigung des § 255f SGB VI ergänzt, neben der Verordnungsermächtigung des § 255b Abs. 1 SGB VI zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit bis zum 30.06.2024, die Verordnungsermächtigung des § 69 Abs. 1 SGB VI zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts.

Wie das Sicherungsniveau vor Steuern zu bestimmen ist, ergibt sich aus § 154 Abs. 3a SGB VI.

Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern

Die Verordnungsermächtigung des § 255f SGB VI dient der Umsetzung der Niveauschutzklausel des § 154 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 255e SGB VI, die für die Zeit vom 01.07.2019 bis 01.07.2025 unmittelbarer Bestandteil der Rentenanpassung wird (vergleiche GRA zu § 255e SGB VI). Um die Einhaltung des Sicherungsniveaus vor Steuern von 48 Prozent bei den Rentenanpassungen von 2019 bis 2025 zu gewährleisten, hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres mit der Rentenwertbestimmungsverordnung auch das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (BGBl. I. S. 2016)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4668

Durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2019 (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes) erneut in das SGB VI eingefügt. Sie enthält nun eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, die der Umsetzung der Niveauschutzklausel des § 154 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 255e SGB VI dient.

Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26.06.2008 (BGBl. I S. 1076)

Inkrafttreten: 01.07.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/8744

Durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2008 wurde § 255f SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2008 (Artikel 3 des Gesetzes) aufgehoben. Die Vorschrift war wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden.

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742)

Inkrafttreten: 12.12.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3007

Durch Artikel 5 Nummer 11 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 12.12.2006 (Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst.

An die Stelle des Begriffs „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ trat wie in der Grundvorschrift des § 68 SGB VI der Begriff „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“. Die Veränderung der Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im Sinne des § 68 Abs. 2 SGB VI war erstmals bei der Rentenanpassung zum 01.07.2007 zu berücksichtigen. § 255f SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze regelte - auch vor dem Hintergrund der Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2006 - die Herkunft der Daten, die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts nicht verwendet und deshalb für die Rentenanpassung zum 01.07.2007 nicht übernommen werden konnten.

Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 vom 15.06.2006 (BGBl. I S. 1304)

Inkrafttreten: 23.06.2006

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 105/06

Durch Artikel 3 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 23.06.2006 (Artikel 4 des Gesetzes) wie folgt geändert:

  • In der Überschrift wurde die Jahreszahl 2005 durch die Jahreszahl 2007 ersetzt.
  • Absatz 1 konnte nach der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2005 infolge Zeitablaufs aufgehoben werden. Demzufolge wurde die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.
  • Die im bisherigen Absatz 2 genannten Jahreszahlen 2005 und 2003 wurden durch die Jahreszahlen 2007 und 2005 ersetzt.

Wegen der Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2006 hätte bei der Rentenanpassung zum 01.07.2007 bezüglich der Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das Jahr 2005 nicht auf die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zurückgegriffen werden können. Stattdessen sollten insoweit die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2007 vorliegenden Daten nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde gelegt werden.

5. SGB VI-ÄndG vom 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183)

Inkrafttreten: 10.12.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3443

Durch Artikel 1 Nummer 11 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wurde in Absatz 1 mit Wirkung ab 10.12.2004 (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes) die Angabe „§ 68 Absatz 2 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 68 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. Dabei handelte es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst.

Nachdem sich der ursprüngliche Regelungsinhalt der Vorschrift - Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2001 - durch Zeitablauf erledigt hatte, ergänzte die eingefügte Neuregelung die Vorschrift des § 68 SGB VI für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2005.

Im Rahmen der modifizierten Anpassungsformel des § 68 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes kam es unter anderem auf die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer des vergangenen Kalenderjahres im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr an. Dabei wurde der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr nach § 68 Abs. 2 S. 2 SGB VI an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wurde, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergab.

Bei der Rentenanpassung zum 01.07.2005 fand erstmals diese modifizierte Anpassungsformel des zum 01.08.2004 geänderten § 68 SGB VI Anwendung. Da die erstmalige Ermittlung und Aufarbeitung der in § 68 Abs. 2 S. 2 SGB VI genannten Daten einen zeitlichen Vorlauf benötigte, war bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2005 diese Regelung nicht anzuwenden. Vielmehr waren die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2005 für das Jahr 2003 vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nummer 52 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) mit Wirkung ab 01.01.2001 (Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt.

Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2001 war, soweit es um die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für das vorvergangene Kalenderjahr ging, auf die Daten abzustellen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres 2001 vorlagen. Wegen der Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2000 allein in Höhe eines Inflationsausgleichs konnte insoweit nicht auf die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zurückgegriffen werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 255f SGB VI