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§ 243b SGB VI: Wartezeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde im Rahmen des Abstimmungsprozesses mit dem Regionalträger redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand04.08.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 243b SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 243b SGB VI regelt, dass für den Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und auf die Altersrente für Frauen die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sein muss.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 243b SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 50 SGB VI.

Wartezeit von 15 Jahren

Für den Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und auf die Altersrente für Frauen ist die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erforderlich. Die jeweilige Wartezeit ist erfüllt, wenn die in § 243b SGB VI genannte Mindestversicherungszeit von 15 Jahren nachgewiesen ist. Da die Wartezeiten in Jahren bestimmt sind, gilt § 122 Abs. 2 SGB VI. Danach umfasst jedes erforderliche Jahr 12 Monate (vergleiche GRA zu § 51 SGB VI - Berechnungsgrundsätze).

Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden nach § 244 Abs. 2 SGB VI Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

Wartezeit und Arbeitsausfalltage

§ 252a Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass als Anrechnungszeiten nicht die tatsächlichen Zeiten der Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft zu berücksichtigen sind, sondern pauschalierend die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigten Arbeitsausfalltage. Die sich hiernach ergebende Verdrängung von Pflichtbeitragszeiten wirkt sich aufgrund der Neuregelung des § 252a Abs. 2 Satz 3, letzter Halbsatz SGB VI (in der Fassung des RRG 1999, In-Kraft-Treten: 01.01.1992) nicht mehr auf die Anzahl der Wartezeitmonate aus. Dabei gilt die Regelung nicht nur, wenn konkret über einen Rentenanspruch zu entscheiden ist, sondern auch dann, wenn es allgemein um die Feststellung einer Wartezeiterfüllung geht, vergleiche auch GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 10.4.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Art 1 Nummer 45 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat der Gesetzgeber nun die im Korrekturgesetz erwartete andere Regelung geschaffen; § 243b SGB VI wird durch das EM-ReformG in der Fassung eingefügt, die bereits vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 galt. Die ursprünglich mit dem RRG 1999 als Abs. 2 vorgesehene Regelung über die Wartezeit für die Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an ist weiterhin im § 50 SGB VI enthalten.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Mit Art. 1 § 1 Nummer 2 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 wurde bestimmt, dass § 243b SGB VI in der Fassung des RRG 1999 erst am 01.01.2001 in Kraft tritt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas Anderes geregelt wird. Für eine Übergangszeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 wurde der durch das RRG 1999 vorgesehene Abs. 1 durch Art. 1 § 3 Nummer. 3 Korrekturgesetz als § 243b SGB VI in Kraft gesetzt. Diese Regelung ersetzt für das Jahr 2000 - ohne inhaltliche Änderung - aus systematischen Gründen die Regelung des § 50 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1999.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Die durch Art. 1 RRG 1999 vom 16.12.1997 geschaffene Fassung des § 243b SGB VI regelte in Abs. 1 die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzeitarbeit und für Frauen und in Abs. 2 die Wartezeit von 25 Jahren für die Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an. Die Vorschrift sollte zum 01.01.2000 in Kraft treten.

Hintergrund für die Schaffung des § 243b SGB VI war die Streichung der §§ 38, 39 SGB VI zum 01.01.2000 und die Gewährung von Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und von Altersrenten für Frauen nur noch für die in den §§ 237, 237a SGB VI bestimmten Geburtsjahrgängen.

Aufgrund der Vereinheitlichung der Altersrenten wurde die bisher in § 50 Abs. 2 SGB VI enthaltene Regelung in die Sonderregelung des Fünften Kapitels übernommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 243b SGB VI