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§ 50 SGB VI: Wartezeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten01.08.1996
Gültig bis31.12.1999
Version002.00

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.Regelaltersrente,
2.Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.Rente wegen Todes.

Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf

1.Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2.Altersrente für Frauen.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt haben.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.Altersrente für langjährig Versicherte und
2.Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige.

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