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§ 231a SGB VI: Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

ohne Überarbeitung zur Abstimmung GRA

Dokumentdaten
Stand26.01.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes in Kraft getreten am 01.08.2004
Rechtsgrundlage

§ 231a SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 1442

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift erhält den versicherungsrechtlichen Status selbständig Erwerbstätiger aufrecht, die nach dem Recht des Beitrittsgebiets von der Versicherungspflicht befreit wurden. Sie stellt damit eine Ausnahme zu den Regelungen über die Versicherungspflicht (§§ 1, 2 SGB VI) und eine Erweiterung zu § 231 SGB VI dar.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ergänzende Regelungen zu § 231a SGB VI sind:

Befreiung von selbständig Tätigen nach dem SVG-DDR

Nach § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28.06.1990 - SVG-DDR - (GBl. I S. 486) wurden im Beitrittsgebiet grundsätzlich alle selbständig Tätigen mit Wirkung vom 01.07.1990 versicherungspflichtig. Nach Art. 35 Abs. 3, 42 Abs. 8 RÜG trat diese Vorschrift mit Wirkung vom 01.08.1991 soweit außer Kraft, als sie bestimmte, dass auch andere als die in §§ 2, 229a Abs. 2 SGB VI genannten selbständig Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig wurden.

Nach § 20 SVG-DDR konnten sich selbständig Tätige mit Ausnahme von Landwirten, in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerkern und freiberuflichen Künstlern innerhalb von 5 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 10 SVG-DDR befreien lassen.

Voraussetzung für eine solche Befreiung war es, dass die oder der Versicherte für sich und ihre oder seine Familienangehörigen Anspruch auf gleichwertige Leistungen aus einer anderen Versicherung hatte.

Gleichwertig in dem Sinne waren die Leistungen, wenn

  • als Beitragsaufwand für eine andere Versicherung mindestens so viel aufzubringen war, wie sich aus der Anwendung des Beitragssatzes (§ 40 Abs. 1 SVG-DDR) auf den halben Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (§ 42 Abs. 1 SVG-DDR) ergab und
  • aufgrund der Beiträge eine Anwartschaft auf dynamische Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit, des Alters und zugunsten der Hinterbliebenen bestand (vergleiche § 20 Abs. 2 Satz 2 SVG-DDR).

Die oder der selbständig Tätige musste dabei Versicherter (= Gefahrperson) und unwiderruflich Bezugsberechtigter (nicht unbedingt Versicherungsnehmer) sein. Bei den Invaliditätsleistungen musste es sich um Geldleistungen handeln, die zum Zwecke der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs zu zahlen waren. Für die Anwendung der Befreiungsregelung wurde eine Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages von 6 Jahren und eine Fälligkeit der Altersleistung zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr vorausgesetzt.

Wurden selbständig Tätige nach § 20 SVG-DDR von der Versicherungspflicht befreit, schieden sie grundsätzlich aus dem Kreis der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aus. Soweit im Einzelfall Befreiungsbescheide mit einschränkenden Aussagen hinsichtlich der Wirkung der Befreiung ergangen sind, ist deren Inhalt zu beachten (vergleiche Abschnitt 4). Über den Antrag entschied die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) damals im Namen der „Überleitungsanstalt Sozialversicherung“ (ÜLA).

Fortbestand der Befreiung von der Versicherungspflicht

Selbständig tätige Personen, die am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages nach § 20 SVG-DDR von der Rentenversicherungspflicht befreit waren, bleiben nach § 231a SGB VI von der Versicherungspflicht befreit.

Der Fortbestand der Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen für die Befreiung - insbesondere die Fortführung des Versicherungsvertrages - weiter vorliegen (vergleiche BT-Drucksache 12/405 S. 122).

Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht

Die einmal erlangte Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 20 SVG-DDR wirkt sich auf jede Beschäftigung aus, die nach dem Wirksamwerden der Befreiung ausgeübt wird. Dies gilt auch für selbständige Tätigkeiten und Wehrdienstleistungen sowie beim Bezug von Entgeltersatzleistungen.

Keine Auswirkung hat die Befreiung dagegen auf die Versicherungspflicht wegen

  • Kindererziehung,
  • nicht erwerbsmäßiger Pflege eines Pflegebedürftigen (vergleiche BT-Drucksache 13/2590 S. 28) und
  • des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2010 (mit Wirkung vom 01.01.2011 fiel die Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II weg).

Im Übrigen ist die Befreiung von der Versicherungspflicht umfassend und kann auch nicht durch eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI umgangen werden.

Hinweis:

Nach Inkrafttreten des SVG-DDR wurde zunächst die Rechtsauffassung vertreten, dass sich die Befreiung nach § 20 SVG-DDR lediglich auf die selbständige Tätigkeit auswirken würde. Die Befreiungsbescheide enthielten daher entsprechende einschränkende Aussagen zur Wirkung der Befreiung. Wurde aus diesem Grund für eine zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Befreiungsbescheides bereits bestehende oder eine später neu begonnene abhängige Beschäftigung Versicherungspflicht angenommen und Pflichtbeiträge gezahlt, hat es dabei sein Bewenden, da die entsprechenden Befreiungsbescheide nicht mehr zurückgenommen werden können.

Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht

Die von der fortgeltenden Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231a SGB VI betroffenen Personen konnten bis zum 31.12.1994 gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder einer anderen zur Entgegennahme der Erklärung berechtigten Stelle (§ 16 SGB I) erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden sollte.

Es handelte sich dabei um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist im Sinne von § 27 SGB X. Die rechtzeitige Erklärung bewirkte, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem Zugang der Erklärung endete.

Eine zuvor ausgesprochene Befreiung war mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 43 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurde § 231a SGB VI mit Wirkung vom 01.08.2004 redaktionell überarbeitet. Satz 1 enthält nun die Ausschlussfrist, bis zu der das Ende der Befreiung beantragt werden konnte. Sätze 2 und 3 der Vorschrift entfielen. Ansonsten wurde das geltende Recht aufrechterhalten.

Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

§ 231a SGB VI wurde mit Wirkung vom 01.01.1996 durch Art. 1 Nr. 38, Art. 17 des SGB VI-ÄndG geändert. Die Worte „und bei Wehrdienstleistungen“ wurden in Satz 1 eingefügt.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

§ 231a SGB VI wurde eingefügt durch Art. 1 Nr. 48 RÜG vom 25.07.1991 und ist am 01.01.1992 in Kraft getreten (vergleiche Art. 42 Abs. 1 RÜG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 231a SGB VI