Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 229a SGB VI: Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abstimmung

Dokumentdaten
Stand11.02.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 in Kraft getreten am 01.08.2004
Rechtsgrundlage

§ 229a SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 0163

  • 1604

  • 1607

  • 1631

  • 1650

  • 1651

  • 1652

  • 1653

  • 1654

  • 1656

  • 1657

  • 1658

  • 1659

  • 1660

  • 1661

  • 1665

  • 1666

  • 1667

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 229a SGB VI stellt eine Sonderregelung hinsichtlich der Versicherungspflicht für bestimmte im Beitrittsgebiet tätige Personen dar. Es handelt sich unter anderem um selbständig Tätige - außerhalb der Landwirtschaft oder des Gartenbaus - im Beitrittsgebiet, die die Tätigkeit bereits vor dem 01.08.1991 aufgenommen hatten und um bestimmte landwirtschaftliche Unternehmer im Beitrittsgebiet.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 229a SGB VI beinhaltet die zur Angleichung der Rentenversicherungspflicht des Beitrittsgebietes erforderlichen Übergangsregelungen an die §§ 1 bis 3 SGB VI.

Ferner enthält sie Sonderregelungen für selbständig tätige Landwirte, die am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet nach § 10 SVG-DDR versicherungspflichtig waren.

Ergänzende Regelungen zum Beitragsrecht für mitarbeitende Ehegatten enthalten die §§ 279a, 279c, 279d und 281c SGB VI.

Allgemeines

§ 229a SGB VI enthält die zur Angleichung der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes erforderlichen Übergangsregelungen (BT-Drucksache 12/405).

Absatz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet weiter reichte als im übrigen Bundesgebiet. Sie umfasste grundsätzlich auch alle selbständig Tätigen und deren mitarbeitende Ehegatten. Darüber hinaus waren Bezieher von Entgeltersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Altersübergangsgeld) und Empfänger von Vorruhestandsgeld rentenversicherungspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 SGB VI für die Versicherungspflicht erfüllten. Diesen bislang Pflichtversicherten sollte die Möglichkeit gegeben werden, die ihnen nach dem Recht der ehemaligen DDR zugewiesene Form der Alterssicherung als Pflichtversicherung weiterführen zu können. Die Versicherungspflicht wurde über den 31.12.1991 hinaus aufrechterhalten und mit einer Möglichkeit der Beendigung verbunden. Die Beendigung konnte nur bis zum 31.12.1994 beantragt werden. Absatz 1 stellt auf das Versicherungsrecht im Beitrittsgebiet ab und betrifft daher nur Personen, die nach dem Versicherungsrecht des Beitrittsgebietes am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren.

Absatz 2 enthält eine Sonderregelung für bestimmte selbständig tätige Landwirte. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Strukturveränderungsprozesse in der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern und die Reform der Altershilfe für Landwirte zum Zeitpunkt des Gesetzentwurf des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) im Jahr 1991 noch voll in Gang befanden, eine Altersicherung dieses Personenkreises aber vorläufig sichergestellt werden sollte.

Einzelne Personenkreise

Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen, unterlagen in der ehemaligen DDR nahezu ausnahmslos nach § 10 SVG-DDR der Rentenversicherungspflicht. Hierzu gehörten neben den Arbeitern und Angestellten grundsätzlich alle Selbständigen und deren mitarbeitende Ehegatten. § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt, dass es über den 31.12.1991 hinaus bei der Rentenversicherungspflicht verbleibt.

Ausgenommen von der Rentenversicherungspflicht waren Personen, die

  • nur geringfügig beschäftigt oder nur geringfügig selbständig tätig waren (§ 19 Abs. 1 SVG-DDR; ab 01.01.1991 § 8 SGB IV).
  • eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise eine Versorgung bezogen, soweit hierfür nach den am 30.06.1990 geltenden Rechtsvorschriften eine Befreiung von der Beitragspflicht bestand (§ 19 Abs. 2 SVG-DDR).

Selbständig Tätige (ohne selbständige Landwirte)

Nach § 10 SVG-DDR unterlagen Personen, die im Beitrittsgebiet eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübten, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese umfassende Pflichtversicherung wurde im Zusammenhang mit der Einführung eines einheitlichen Rentenrechts im gesamten Bundesgebiet durch das RÜG geändert. Die entsprechenden Neuregelungen traten bereits am 01.08.1991 in Kraft (Artikel 35 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 8 des RÜG vom 25.07.1991).

Selbständige, die ihre Tätigkeit erst nach dem 31.07.1991 aufgenommen haben und nicht zu den in §§ 2 und 229a Abs. 2 SGB VI genannten Personen gehörten, unterlagen nicht mehr kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Sie waren jedoch nach § 21 SVG-DDR zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie Arbeitseinkommen bezogen und ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten. Darüber hinaus konnten sie auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig werden.

Versicherungspflicht am 31.12.1991

Die Versicherungspflicht des selbständig Tätigen gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI bestand ab dem 01.01.1992 weiter, sofern er am 31.12.1991 nach § 10 SVG-DDR der Versicherungspflicht unterlag.

Fortdauer der Versicherungspflicht in der jeweiligen Tätigkeit

Die Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI ist auf die jeweilige selbständige Tätigkeit beschränkt. Der Begriff „jeweilige Tätigkeit“ ist im Gesetz nicht näher definiert und daher unter Berücksichtigung des Wortlautes und von Sinn und Zweck der Vorschrift zu beurteilen.

Die Vorschrift dient dem Schutz von Personen, die vor dem 01.01.1992 eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, welche ab diesem Zeitpunkt nicht mehr versicherungspflichtig war, jedoch erhalten bleiben sollte. Die fortbestehende Versicherungspflicht ist demnach an die nach dem Recht des Beitrittsgebietes begründete Tätigkeit geknüpft und besteht solange fort, wie diese Tätigkeit andauert. Hierzu bedarf es eines Vergleichs der bis zum 31.12.1991 ausgeübten selbständigen Tätigkeit mit derjenigen ab dem 01.01.1992.

Unbeachtlich für die Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI ist, mit welcher Firma die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird beziehungsweise ob die Tätigkeit nach dem 31.12.1991 eine andere Bezeichnung/Namen erhält. Auch der Wechsel der Rechtsform eines Betriebes beendet nicht die Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI (vergleiche Urteile des Thüringer LSG vom 19.04.2012, AZ: L 2 R 1463/10, des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.02.2009, AZ: L 21 R 767/06 und des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.04.2002, AZ: L 1 RA 92/99).

Ferner hat auch eine Verlegung des Wohnsitzes/Ortes der selbständigen Tätigkeit in die alten Bundesländer keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI, solange die jeweilige Tätigkeit fortgeführt wird.

Eine vorübergehende Nichtausübung dieser Tätigkeit führt nicht zur Beendigung der Rentenversicherungspflicht. Es ist für die Anwendung des § 229a Abs. 1 SGB VI von einer durchgehenden Tätigkeit auszugehen.

Die Rentenversicherungspflicht nach § 229a SGB VI endet erst mit der endgültigen Aufgabe dieser selbständigen Tätigkeit.

Beendigung der Versicherungspflicht auf Antrag

Selbständige, die ihre Tätigkeit vor dem 01.08.1991 aufgenommen hatten und nach § 10 SVG-DDR der Versicherungspflicht unterlagen, blieben ab dem 01.01.1992 in dieser Tätigkeit weiter versicherungspflichtig mit der Möglichkeit, bis zum 31.12.1994 auf Antrag die Versicherungspflicht zu beenden.

Die Beendigung der Rentenversicherungspflicht beschränkte sich auf die jeweilige Tätigkeit, sie war an keine weiteren Bedingungen - wie zum Beispiel den Abschluss einer anderweitigen Vorsorge - gebunden.

Wurde ein Antrag bis zum 30.06.1992 gestellt, endete die Versicherungspflicht ab 01.01.1992, sonst vom Eingang des Antrages an.

Der Antrag ist eine konstitutive Voraussetzung für die Beendigung der Versicherungspflicht. Der nach § 229a Abs. 1 SGB VI erforderliche Antrag stellt eine Willenserklärung des öffentlichen Rechts dar. Gemäß § 130 BGB wird eine Willenserklärung - auch einer Behörde gegenüber - erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem anderen zugeht. Das Übermittlungsrisiko hierfür trägt der Absender (vergleiche Urteile des Thüringer LSG vom 19.04.2012, AZ: L 2 R 1463/10, Sächsischen LSG vom 23.01.2001, AZ: L 4 RA 101/00 und vom 09.01.2002, AZ: L 4 RA 146/01). Die bloße Möglichkeit, dass der Antrag bei der zuständigen Stelle angekommen, dort aber verloren gegangen sein könnte, genügt für die Feststellung des Zugangs nicht (vergleiche Urteile des BSG vom 26.10.1998, AZ: B 2 U 26/97 R und vom 21.02.1991, AZ: 7 RAr 74/89). Denn die Vorschrift des § 130 BGB, die das Übermittlungsrisiko dem Absender einer Willenserklärung auferlegt, verkörpert einen allgemeinen Grundsatz, der auch für empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärungen gilt.

Ist die Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 2 SGB VI antragsgemäß bis zum 31.12.1994 beendet worden, tritt aufgrund derselben selbständigen Tätigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht erneut ein.

Mitarbeitende Familienangehörige

Mitarbeitende Familienangehörige im Sinne von § 229a Abs. 1 SGB VI sind die ständig mitarbeitenden Ehegatten. Nach dem im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 geltenden Recht bestand für mitarbeitende Ehegatten von Selbständigen grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, und zwar unabhängig von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

Bei einem Großteil dieser Personen hätte nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht die Rentenversicherungspflicht nicht mehr bestanden, da bei den mitarbeitenden Ehegatten

  • keine rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 2 SGB VI beziehungsweise
  • kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV

vorlag. § 229a Abs. 1 SGB VI bestimmt daher aus Gründen des Vertrauensschutzes, dass für diesen Personenkreis die Rentenversicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt. Es konnte jedoch bis zum 31.12.1994 die Beendigung der Rentenversicherungspflicht beantragt werden (vergleiche Abschnitt 3.1.3).

Hinsichtlich der Berechnung und Zahlung der Beiträge der weiterhin versicherungspflichtigen mitarbeitenden Ehegatten werden diese wie Beschäftigte behandelt (§§ 279a, 279d und 281c SGB VI).

Arbeitgeber ist der Ehegatte (§ 279d Satz 2 SGB VI), der auch zur Erstattung der Meldung gemäß § 28a SGB IV verpflichtet ist (§ 281c SGB VI).

Selbständig tätige Landwirte

Nach § 10 Abs. 1 SVG-DDR waren bis zum 31.12.1991 Personen in der Rentenversicherung pflichtversichert, die beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erzielten, soweit nichts anderes bestimmt war. Hiervon wurden im Beitrittsgebiet auch die landwirtschaftlichen Unternehmer erfasst.

Rechtslage vom 01.01.1992 bis 31.12.1994

Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) war zunächst vom Inkrafttreten des Bundesrecht für das Beitrittsgebiet aufgrund der Strukturveränderungsprozesse in der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern ausgenommen (Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt I des Einigungsvertrages). § 229a Abs. 2 SGB VI enthielt deshalb eine Sonderregelung zur Rentenversicherungspflicht für bestimmte selbständig tätige Landwirte.

Durch § 229a Abs. 2 Satz 1 SGB VI wurden im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) erfüllten und in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren, ab 01.01.1992 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterstellt.

Von dieser Regelung erfasst wurden sowohl landwirtschaftliche Unternehmer, die bereits am 31.12.1991 rentenversicherungspflichtig waren als auch diejenigen, die ihre selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit erst nach dem 31.12.1991 aufnahmen. Die Rentenversicherungspflicht setzte voraus, dass der landwirtschaftliche Unternehmer

Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne von § 2 KVLG 1989 sind von der Art der Tätigkeit her

  • Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein-, Obst-, Gemüse und Gartenbaus, der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Unternehmen - unabhängig vom jeweiligen Unternehmer - auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29.07.1994 (BGBl. I S. 1890) erreicht.
  • Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer die Mindestgröße gemäß § 1 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 ALG erreicht.

Rentenversicherungspflicht nach § 229a Abs. 2 SGB VI trat jedoch nicht ein, wenn der selbständig tätige Landwirt zwar die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 erfüllte, danach aber nicht pflichtversichert war, weil er (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung) vorrangig versichert war oder von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung befreit war.

Landwirtschaftliche Unternehmer, die die Voraussetzungen nach § 229a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht erfüllten, waren auch nicht nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Für sie bestand aber die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI.

Sofern landwirtschaftliche Unternehmer Beiträge zur Altershilfe für Landwirte zahlten, konnten sie sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 229a Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung). Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkte vom Eingang des Antrages an und war auf die selbständige Tätigkeit als Landwirt beschränkt.

Da die Beitragszahlung zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse im Beitrittsgebiet nur als beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer eines in den alten Bundesländern gelegenen landwirtschaftlichen Unternehmens möglich war, war auch die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur auf diesen Personenkreis begrenzt.

Rechtslage ab 01.01.1995

Ältere Landwirte erhielten ab 01.01.1995 ein Wahlrecht zwischen der Alterssicherung der Landwirte und der gesetzlichen Rentenversicherung, während jüngere Landwirte generell in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind. Ab 01.01.1995 waren im Beitrittsgebiet tätige versicherungspflichtige Landwirte nicht mehr rentenversicherungspflichtig, wenn sie

  • nach dem 01.01.1945 geboren sind
  • und am 31.12.1994 noch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

Wurde eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, bestand auch über den 31.12.1994 hinaus Rentenversicherungspflicht. Dieser Personenkreis konnte jedoch bis zum 31.12.1995 einen Antrag auf Beendigung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Das Ende der Versicherungspflicht trat dann zum 01.01.1995 ein.

Mitarbeitende Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer

Im Beitrittsgebiet unterlagen mitarbeitende Ehegatten nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht generell der Rentenversicherungspflicht.

Auch die mitarbeitenden Ehegatten selbständiger Landwirte, die bereits am 31.12.1991 rentenversicherungspflichtig waren, ab dem 01.01.1992 mangels Vorliegens eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aber nicht von § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst wurden, blieben nach § 229a Abs. 1 SGB VI für die weitere Dauer ihrer Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Dagegen konnte für Ehegatten selbständig tätiger Landwirte Rentenversicherungspflicht nach § 229a Abs. 2 SGB VI als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht eintreten, da sie zwar Mitunternehmer sein konnten, aber nicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren.

Unternehmer ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet (§ 2 Abs. 3 Satz 3 KVLG 1989). Die mitarbeitenden Ehegatten von Landwirten sind von der Rentenversicherungspflicht durch die Bezugnahme des § 229a Abs. 2 SGB VI auf die Versicherungspflicht als Unternehmer in der Krankenversicherung der Landwirte regelmäßig selbst dann ausgenommen, wenn das Unternehmen gemeinsam geleitet wird.

Das Vorliegen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist zwischen Ehegatten jedoch nicht ausgeschlossen.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Durch Artikel 1 Nummer 40a und b des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurde § 229a SGB VI in den Absätzen 1 und 2 mit Wirkung vom 01.08.2004 neu gefasst. Die Neufassung hat das geltende Recht aufrechterhalten, die Vorschrift aber um zwischenzeitlich abgelaufene Fristen bereinigt.

Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29.07.1994 (BGBl. I S. 1890)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2747

Durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995) wurde § 229a Abs. 2 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.1995 neu gefasst. Die Übergangsregelungen für selbständig tätige Landwirte wurden geändert, wobei älteren Landwirten ein Wahlrecht zwischen der Alterssicherung der Landwirte und der Rentenversicherung eingeräumt wird und jüngere Landwirte nunmehr generell in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert werden.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

§ 229a SGB VI wurde eingefügt durch Artikel 1 Nummer 47 RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) und ist am 01.01.1992 in Kraft getreten (vergleiche Artikel 42 Absatz 1 RÜG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 229a SGB VI