§ 201 SGB VI: Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 11.11.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
- Inhalt der Regelung
- Fiktion der Beitragszahlung an den zuständigen Rentenversicherungstäger
- Fehlgezahlte Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung
- Besonderheiten im Verhältnis zur knappschaftlichen Rentenversicherung
- Nachzahlung beziehungsweise Erstattung von Unterschiedsbeträgen bei Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung
- Inhalt der Regelung
- Fiktion der Beitragszahlung an den zuständigen Rentenversicherungstäger
- Fehlgezahlte Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung
- Besonderheiten im Verhältnis zur knappschaftlichen Rentenversicherung
- Nachzahlung beziehungsweise Erstattung von Unterschiedsbeträgen bei Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Inhalt der Regelung
§ 201 SGB VI regelt die Verfahrensweise für Beiträge, die an einen unzuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt worden sind. Die Regelung findet Anwendung auf Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge sowie auf Beiträge zur Höherversicherung (Zahlungsmöglichkeit bestand bis zum 31.12.1997). Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass diese Beiträge als an den zuständigen Träger gezahlt gelten. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 regeln, in welchen Fällen ein finanzieller Ausgleich zwischen den Rentenversicherungsträgern erfolgt und Absatz 3 legt den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers beziehungsweise den Nachzahlungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Arbeitgeber bei Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung fest.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Für die Zeit ab 01.01.2005 regeln §§ 125 bis 137 SGB VI die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger.
Fiktion der Beitragszahlung an den zuständigen Rentenversicherungstäger
§ 201 SGB VI findet auf Beitragszeiten Anwendung, die nach dem 31.12.1991 zurückgelegt worden sind (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Für Zeiten bis zum 31.12.1991 gilt § 1421 Abs. 1 RVO (§ 143 Abs. 1 AVG) in Verbindung mit den Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 23.05.1977 in der Fassung vom 09.11.1989.
Im Rahmen der Fiktion nach § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gelten wirksam gezahlte Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge sowie Beiträge zur Höherversicherung (§ 234 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997) unabhängig davon, an welchen Träger sie gezahlt worden sind, als an den nach §§ 126 ff. SGB VI sachlich und örtlich zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt. Die Fiktion gilt auch für Nachversicherungsbeiträge (§ 185 Abs. 1 SGB VI) und sämtliche Sondernachzahlungsbeiträge (zum Beispiel § 207 SGB VI). Beiträge sind wirksam, wenn bei entsprechender Versicherungspflicht oder -berechtigung eine fristgerechte Beitragszahlung erfolgt (§ 197 SGB VI). Im Markenverfahren sind Beiträge an den unzuständigen Versicherungsträger gezahlt, wenn die Beitragsmarken in den Versicherungskarten des unzuständigen Versicherungsträgers verwendet wurden.
Die Fiktion gilt auch für Beiträge, die trotz fehlender Versicherungspflicht an einen nicht zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt wurden und nicht mehr beanstandet werden dürfen (siehe hierzu GRA zu § 26 SGB IV). Diese Beiträge gelten zwar als zu Recht gezahlt, dennoch ist die Fiktion nach § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht ausgeschlossen, sodass sie als an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt gelten.
Die Fiktion nach § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB VI findet hingegen keine Anwendung, wenn an einen unzuständigen Träger gezahlte Beiträge durch § 286 Abs. 3 SGB VI (Aufrechnungsschutz für Versicherungskarten) oder § 149 Abs. 5 SGB VI (bindend gewordener Feststellungsbescheid nach Kontenklärung) geschützt sind. In diesen Fällen gelten die fehlgezahlten Beiträge als rechtswirksame Beiträge des unzuständigen Versicherungsträgers.
Fehlgezahlte Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung
Ein finanzieller Ausgleich zwischen den beteiligten Trägern der allgemeinen Rentenversicherung findet nicht statt (§ 201 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Das gilt auch, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung durchführt.
Besonderheiten im Verhältnis zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Nach § 201 Abs. 2 SGB VI erfolgt eine Umbuchung der fehlgezahlten Beiträge an den zuständigen Träger jedoch dann, wenn bei der Beitragszahlung die Zuständigkeit zwischen einem Träger der allgemeinen Rentenversicherung und dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht beachtet worden ist, also an den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung statt an den zuständigen Träger der allgemeinen Rentenversicherung (§ 201 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) oder umgekehrt an einen Träger der allgemeinen Rentenversicherung statt an den zuständigen Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 201 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) gezahlt worden ist. Grund dafür sind die in der knappschaftlichen Rentenversicherung für den Arbeitgeber (§ 168 Abs. 3 SGB VI) geltenden unterschiedlichen Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen (§§ 158 Abs. 3, 159 SGB VI).
Nachzahlung beziehungsweise Erstattung von Unterschiedsbeträgen bei Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Differenzbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen beziehungsweise werden ihm erstattet (§ 201 Abs. 3 SGB VI). Für den Nachzahlungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Arbeitgeber beziehungsweise den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gelten die allgemeinen Vorschriften des SGB IV, etwa § 25 SGB IV (Verjährung) oder § 27 SGB IV (Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs).
An den unzuständigen Rentenversicherungsträger gezahlte Beiträge gelten auch dann als an den zuständigen Träger (knappschaftliche Rentenversicherung) gezahlt, wenn der Arbeitgeber nicht mehr nach § 201 Abs. 3 SGB VI zur Nachzahlung der Beitragsdifferenz verpflichtet werden kann.
Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
Inkrafttreten: 01.01.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654 |
Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurden in Absatz 2 Sätze 1 und 2 jeweils die Worte „die Bundesknappschaft“ durch die Worte „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung“ und in Absatz 3 die Worte „Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten“ durch die Worte „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4142 |
§ 201 SGB VI ist am 01.01.1992 in Kraft getreten (Art. 1 RRG 1992).