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§ 196 SGB VI: Auskunfts- und Meldepflichten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.05.2021

Änderung

Abschnitt 4 wurde neu aufgenommen wegen der Meldepflicht deutscher Auslandsvertretungen beim Tod eines Deutschen im Ausland seit 01.07.2020.

Dokumentdaten
Stand30.04.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 196 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 196 SGB VI gehört zum Kreis der Regelungen über die Durchführung des Versicherungs- und Beitragsverfahrens und fasst mehrere Vorschriften des früheren Rechts zusammen. Sie enthält ferner Regelungen über die Mitteilung von Sterbefällen und Personenstandsänderungen, die auch für Leistungsverfahren relevant sind.

  • Absatz 1 enthält Voraussetzungen und Inhalt der Auskunfts-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten für Personen, für die keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Beitragseinzugsverfahrens zu entrichten sind.
    Er ergänzt § 28o Abs. 2 SGB IV dahingehend, dass auch dieser Personenkreis alle für die Beurteilung zur Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht notwendigen Auskünfte zu geben, Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen sowie Unterlagen darüber vorzulegen hat.
  • Absatz 2 beinhaltet die für die Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI erforderlichen Regelungen über Melde- und Mitteilungspflichten der Meldebehörden gegenüber der Datenstelle der Rentenversicherungsträger. Außerdem wird seit 01.07.2020 für Sterbefälle von Deutschen im Ausland die elektronische Mitteilungspflicht der deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung geregelt.
  • Absatz 2a regelt, dass die zuständigen Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgabe nach § 150 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB VI (Hinweis auf einen möglichen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen) zusätzlich zur Sterbefallmitteilung Daten des überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners (unter anderem Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) zu übermitteln haben. Das gilt bei Sterbefällen im Ausland seit 01.07.2020 auch für die Auslandvertretungen, sofern die Daten dort vorliegen. Zum anderen werden die Meldebehörden verpflichtet, bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners der Datenstelle der Rentenversicherung das Datum dieser Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen, damit die Träger nach § 150 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SGB VI eine unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach erneuter Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft vermeiden können.
  • Absatz 3 regelt die Meldepflichten der Handwerkskammern. In der Fassung ab 01.04.2018 ist für die von den Handwerkskammern zu meldenden Daten eine einheitliche Form der Meldung vorgesehen.
  • Absatz 4 enthielt die Meldepflicht der Bundesagentur für Arbeit für den Personenkreis der Empfänger eines Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Diese Regelung wurde zum 01.04.2012 aufgehoben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ergänzt wird § 196 SGB VI durch folgende Regelungen:

  • § 28o SGB IV (Auskunfts- und Vorlagepflichten des Beschäftigten)
  • § 98 Abs. 1 S. 2 SGB X (Auskunftspflicht des Arbeitgebers)
  • § 101a SGB X (Mitteilung der Meldebehörden)
  • § 190a SGB VI (Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen)
  • § 320 SGB VI (Bußgeldvorschriften)
  • Zu den Meldepflichten der Meldebehörden sind die Regelungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) (bis zum 31.10.2015 Melderechtsrahmengesetzes - MRRG) und die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) einschlägig.
  • § 6 Abs. 3 HwO (Auskunftspflicht der Handwerkskammern).

Auskunfts-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten

Die Vorschrift enthält in Absatz 1 Regelungen zu den Mitteilungspflichten Versicherter oder zu versichernder Personen, soweit sie nicht bereits nach § 28o SGB IV auskunftspflichtig sind. Es wird ihnen die Pflicht auferlegt, auf Verlangen alle für die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses notwendigen Auskünfte zu geben und von sich aus Änderungen der Verhältnisse mitzuteilen, soweit diese für die Durchführung der Versicherung von Bedeutung sind und nicht bereits durch Dritte gemeldet werden. Sie müssen ferner auf Verlangen entsprechende Unterlagen vorlegen.

Personenkreis

Für Arbeitnehmer enthalten folgende allgemeine Vorschriften aus dem SGB IV und dem SGB X bereits die maßgebenden Regelungen über die zur Durchführung ihrer Versicherung erforderlichen Auskunftspflichten:

Diese Vorschriften werden durch § 196 Abs. 1 SGB VI um derartige Regelungen für die Personenkreise, die außerhalb des Beitragseinzugsverfahrens für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28a ff. SGB IV) stehen, ergänzt, nämlich für

Darüber hinaus obliegen die Pflichten auch demjenigen, der zwar nicht versicherungspflichtig oder freiwillig versichert ist, für den aber eine Versicherung durchgeführt werden soll (zum Beispiel bei der Versicherung wegen Kindererziehung).

Auskunftspflicht

§ 196 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI normiert eine umfassende Auskunftspflicht. Dem sachlichen Inhalt nach entspricht sie den Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten nach § 28o SGB IV.

Die versicherten (oder zu versichernden) Personen haben den Versicherungsträgern auf Verlangen

  • die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie
  • für die Aufgabenausführung der Versicherungsträger erforderlichen Tatsachen

mitzuteilen.

Als auskunftspflichtige Sachverhalte kommen die für die Feststellung der Versicherungspflicht relevanten Tatbestände und die für die Beitragspflicht relevanten Tatsachen in Betracht. So sind zum Beispiel die Art und Dauer einer die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeit und das sich hieraus ergebende Arbeitseinkommen mitzuteilen. Die Bestimmungen über den Datenschutz sind dabei zu beachten.

Die Auskunft ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) zu erteilen.

Mitteilungspflicht

Nach § 196 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI besteht die Verpflichtung, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind, dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.

Änderungen in den Verhältnissen, die den Betroffenen auch ohne Aufforderung zur Mitteilung an den Rentenversicherungsträger verpflichten, sind dann gegeben, wenn sich dadurch der Eintritt von Versicherungspflicht ergeben könnte oder sie sich auf die Höhe der Beiträge auswirken.

Welche Änderungen der Verhältnisse relevant sind, muss dem Versicherten durch den Versicherungsträger in Form von zum Beispiel Merkblättern, Bescheidzusätzen oder sonstigen Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit mitgeteilt werden.

Eine Mitteilungspflicht besteht dann nicht, wenn die Änderungen „durch Dritte gemeldet werden“ und der Rentenversicherungsträger dadurch Kenntnis erhält.

Aus Beweissicherungsgründen soll die Mitteilung schriftlich erfolgen, formell genügt aber auch eine mündliche oder fernmündliche Mitteilung.

Vorlagepflicht

Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, sind nach § 196 Abs. 1 S. 2 SGB VI zur Vorlage aller Unterlagen verpflichtet, die sich auf Tatsachen beziehen, zu denen eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht besteht. Oft werden die gegebenen Auskünfte und Mitteilungen an den Versicherungsträger nicht für dessen Entscheidung ausreichen. Deshalb greift ergänzend die Pflicht nach Satz 2 ein, dem Versicherungsträger - dies aber nur auf sein Verlangen - die entsprechenden Unterlagen oder Beweismittel (zum Beispiel Einkommensteuerbescheide) vorzulegen, aus denen die geltend gemachten Tatsachen oder die Änderung in den Verhältnissen hervorgehen.

Rechtsfolgen der Pflichtverletzung

Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Pflichten aus § 196 Abs. 1 SGB VI stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 320 Abs. 1 SGB VI dar. Diese liegt vor, wenn eine Auskunft oder Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitgeteilt wird oder die Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 320 Abs. 2 SGB VI mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

Außerdem gehen bei Unterlassung oder schuldhafter Verzögerung etwaige Nachteile zu Lasten des Auskunftspflichtigen.

Mitteilungspflichten der Meldebehörde

Die von den Meldebehörden vorzunehmenden Meldungen erfolgten bis zum 31.10.2015 auf der Grundlage des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16.08.1980 in der jeweils aktuellen Fassung. Seit dem 01.11.2015 wird dies im Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt. Das Verfahren der Übermittlung der Daten regelt auf Grund der Ermächtigung in § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 und § 36 Abs. 1 BMG (bis zum 31.10.2015 § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und § 18 Abs. 4 MRRG) die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) vom 31.07.1995 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils aktuellen Fassung.

Inhalt der Meldungen

Die zuständigen Meldebehörden sind verpflichtet, der DSRV gemäß § 6 der 2. BMeldDÜV alle zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150 SGB VI, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung (seit dem 01.01.1986 im Bundesgebiet, in den neuen Bundesländern seit dem 01.01.1992) und zur Weiterleitung der Sterbefallmitteilung nach § 101a SGB X die erstmalige Erfassung und jede Änderung

  • des Vor- und des Familiennamens (mit Namensbestandteilen),
  • von früheren Namen,
  • des Geschlechts,
  • den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt,
  • die gegenwärtige Anschrift der alleinigen oder
  • Hauptwohnung

mitzuteilen.

Bei Änderung einer Anschrift ist zusätzlich die bisherige Anschrift mitzuteilen.

Bei einer Geburt sind zusätzlich zu den für das Kind zu meldenden Daten auch die Daten der Mutter mitzuteilen. Bei Mehrlingsgeburten ist außerdem die Zahl der geborenen Kinder zu melden.

Im Sterbefall ist von den Meldebehörden auch der Sterbetag der verstorbenen Person mitzuteilen.

Die für das Meldeverfahren zuständige Behörde ist nach § 2 BMG (bis zum 31.10.2015 § 1 Abs. 1 MRRG) die für den Wohnort der Mutter zuständige Meldebehörde. Bei mehreren Wohnungen der Mutter ist nach § 1 Abs. 2 der 2. BMeldDÜV Meldebehörde die Meldebehörde der Hauptwohnung.

Die Mitteilungspflicht des Versicherten, bei dem die Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden sollen, wird von Absatz 2 nicht berührt. Diese ergibt sich vielmehr aus Absatz 1 der Vorschrift.

Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zur Sterbefallmitteilung Daten des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners mitzuteilen (§ 150 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB VI), da die Träger der Rentenversicherung in geeigneten Fällen darauf hinweisen sollen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen (§115 Abs. 6 S. 1 SGB VI). Somit werden zum Beispiel auch getrennt lebende Ehegatten oder Witwer, die glauben, dass nur Witwen eine Hinterbliebenenrente beziehen können, auf ihr Antragsrecht aufmerksam gemacht.

Weiterhin sind die Meldebehörden verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung eine Eheschließung oder eine Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners mitzuteilen, damit die Träger der Rentenversicherung eine unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach erneuter Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft vermeiden können (§ 150 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SGB VI).

Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung

Die Datenstelle ermittelt die Versicherungsnummer der Mutter und leitet die Geburtsmeldung an den kontoführenden Rentenversicherungsträger weiter. Die Dokumentation der Geburtsmeldung im Versicherungskonto der Mutter löst maschinell die Versendung eines Informationsschreibens aus (sogenanntes 1. Info- beziehungsweise Begrüßungsschreiben). Darin wird die Mutter über die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung, die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung und das Recht gemeinsam erziehender Eltern, sich für die Zuordnung der Zeiten zu einem Elternteil zu entscheiden, aufgeklärt. Von 1986 bis 1990 wurde die Mutter nach Ablauf der Kindererziehungszeit in einem 2. Infoschreiben aufgefordert, die Anerkennung der Kindererziehungszeit zu beantragen. Seit dem 01.01.1991 wird das 2. Infoschreiben nicht mehr versandt.

Das Informationsschreiben wird auch an Mütter versandt, denen bisher keine Versicherungsnummer vergeben wurde. Dem Informationsschreiben wird ein Schreiben beigefügt, in dem die für die Ermittlung beziehungsweise Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Daten erfragt werden. Sendet die Mutter das als Anlage beigefügte Schreiben zurück, wird gegebenenfalls eine Versicherungsnummer vergeben und im Beitragskonto die Absendung des Informationsschreibens nachträglich dokumentiert.

Meldepflicht der deutschen Auslandsvertretungen in Sterbefällen

Die deutschen Auslandsvertretungen werden aufgrund von Art. 37 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) regelmäßig über den Tod einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit durch die Behörden des jeweiligen Aufenthaltsstaates informiert. Nach § 196 Abs. 2 S. 4 und 5 und Abs. 2a S. 4 SGB VI sind sie seit 01.07.2020 verpflichtet diese Information elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln.

Die Meldung umfasst, soweit dort bekannt, folgende Angaben zur verstorbenen Person:

1.Familienname und Vornamen,
2.Geburtsdatum,
3.Geschlecht,
4.letzte Wohnanschrift,
5.Sterbedatum,
6.Staatsangehörigkeit,
7.Angaben zum Namen und zur Wohnanschrift des Ehegatten/Lebenspartners.

Der elektronischen Meldung können die Auslandsvertretungen Scans von vorhandenen Sterbemitteilungen (Urkunden, Polizeiberichte, Übersetzungen et cetera) beifügen.

Nach § 101a SGB X werden die eingehenden Meldungen von der Datenstelle der Rentenversicherung maschinell an den Renten Service weitergeleitet, der diese auswertet und gegebenenfalls laufende Renten einstellt. Die Einstellung der Rentenzahlung wird dem jeweiligen Rentenversicherungsträger per Mitteilung an den Leistungsträger (ML) angezeigt.

Eine Meldepflicht für die Auslandsvertretungen besteht auch im Verhältnis zu Staaten, mit denen ein elektronischer Sterbedatenabgleich erfolgt, da nicht zwangsläufig alle Rentenempfänger von diesem erfasst werden (zum Beispiel deutsche Einfachrentner).

Meldepflicht der Handwerkskammern

Das SGB VI hat die Regelungen zur Versicherungspflicht der selbständig tätigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben (bis 31.12.2003 selbständig tätige Handwerker), die zuvor im HwVG enthalten waren, in § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI aufgenommen. § 196 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.04.2018 bestimmt, dass die Handwerkskammern unverzüglich

  • Eintragungen,
  • Änderungen und
  • Löschungen

in der Handwerksrolle (Anlage A der HwO) über natürliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu melden haben (Satz 1). Die Handwerksrolle ist das von der Handwerkskammer zu führende Verzeichnis, in welches die selbständig tätigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes mit dem von ihnen betriebenen Handwerk einzutragen sind. Die Eintragungen in der Handwerksrolle sind für den Versicherungsträger verbindlich.

Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung sind von der Meldepflicht ausgenommen (Satz 2).

§ 196 Abs. 3 S. 3 SGB VI regelt, dass, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln sind:

1.Familienname und Vornamen,
2.gegebenenfalls Geburtsname,
3.Geburtsdatum,
4.Staatsangehörigkeit,
5.Wohnanschrift,
6.gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
7.die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
8.Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind,
9.Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,
10.das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke,
11.Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie
12.bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese.

Die Vorschriften über die Mitteilungen der Handwerkskammern aus der Handwerksrolle an die Rentenversicherungsträger in der bisherigen Fassung entsprachen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten und Erfordernissen. Mit der nunmehr geregelten Meldeverpflichtung der Handwerkskammern werden alle relevanten Meldetatbestände erfasst, so etwa Änderung der Rechtsform des Betriebes oder Hinzutritt oder Ausscheiden von Gesellschaftern. Für Fälle, in denen Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI eintritt, die jedoch durch eine Meldepflicht der Handwerkskammern nicht erfasst werden können, wird eine Selbstmeldepflicht durch Ergänzung des § 190a Abs. 1 SGB VI eingeführt.

Die zusätzlichen Daten zur Staatsangehörigkeit und zur aktuellen Wohnanschrift sind erforderlich, um die Person, auf die sich die Meldung bezieht, eindeutig identifizieren, kontaktieren und etwaige Bescheide zustellen zu können. Die Daten werden außerdem zur zweifelsfreien Ermittlung der Versicherungsnummer des Handwerkers benötigt, um eine korrekte Zuordnung der Meldungen zu gewährleisten.

Die Angaben zu den erfüllten Eintragungsvoraussetzungen und zu einer gegebenenfalls abgelegten Prüfung sind notwendig, um die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI festzustellen. Da seit der Novellierung der HwO zum 01.01.2004 der Betriebsinhaber nicht mehr selbst die handwerkerrechtliche Befähigung besitzen muss, dies für den Eintritt der Versicherungspflicht aber weiterhin Voraussetzung ist, ist eine Mitteilung zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Befähigung erforderlich. Allerdings sieht die HwO keine Verpflichtung vor, einen nachträglichen Erwerb eines Befähigungsnachweises in die Handwerksrolle einzutragen. Daher besteht hierfür auch keine Meldepflicht der Handwerkskammern.

Zusätzlich zu den bisher übermittelten Daten ist außerdem bei Änderungen und Löschungen deren Grund anzugeben. Zu melden wäre damit beispielsweise, dass eine Löschung aufgrund einer Aufgabe des Betriebes oder eines Wechsels in einen anderen Kammerbezirk erfolgt. Die Angabe soll den Rentenversicherungsträgern die Prüfung der Bedeutung der Meldung für Fortbestand oder Ende der Versicherungspflicht erleichtern.

Im Nachgang zum Inkrafttreten der melderechtlichen Änderungen wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum bisherigen Meldeverfahren aufgehoben.

Auf eine Übernahme der in § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geregelten Auskunftspflicht in § 196 Abs. 3 SGB VI wird verzichtet, da bereits § 6 Abs. 3 HwO vorsieht, dass öffentlichen Stellen auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln sind, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter öffentlichen Stellen sind auch die Träger der Deutschen Rentenversicherung zu verstehen, welche Einsicht nehmen dürfen, wenn es um die Feststellung und Durchführung der Versicherungspflicht von Gewerbetreibenden geht.

Bereits aufgehoben: Meldepflicht der Bundesagentur für Arbeit

Nach § 196 Abs. 4 SGB VI hatte die Arbeitsverwaltung die Empfänger eines Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III (möglicher Bezugszeitraum: 01.01.2003 bis zum 30.06.2009) nach erfolgter Bewilligung an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Gemeldet wurden die persönlichen Daten des Zuschussbeziehers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und, soweit bekannt, Versicherungsnummer) sowie das Beginndatum des Bezuges des Existenzgründungszuschusses und das voraussichtliche Ende der Förderung bei maximaler Förderdauer (in der Regel 3 Jahre).

Artikel 6 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)
Inkrafttreten: 01.07.2020
Quelle zum Entwurf: BR-Ds. 233/20, BT-Ds. 19/17586

Absatz 2 und Absatz 2a wurden um die Meldepflicht der deutschen Auslandsvertretungen für Sterbefälle von Deutschen im Ausland ergänzt.

Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)
Inkrafttreten: 01.04.2018
Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 156/17, BT-Drucksache 18/12590

Mit Artikel 1 Nummer 8 des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes wurde Absatz 3 neu gefasst.

Die Regelung dient der Optimierung des Verfahrens zur Meldung von versicherungspflichtigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI.

Sechstes Gesetz zu Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

Durch Artikel 4 Nummer 22 des 6. SGB IV-ÄndG wurden in § 196 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2a Satz 1 bis 3 SGB VI mit Wirkung vom 17.11.2016 die Wörter „der Träger“ gestrichen.

Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579)

Inkrafttreten: 01.11.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/8616

Das Inkrafttreten des Artikels 4 Nummer 13 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 wurde durch Artikel 13 Absatz 17 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579) auf den 01.11.2012 vorgezogen.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764

Durch Artikel 4 Nummer 13 wurde in Absatz 2 Satz 4 das Wort „Deutschen“ gestrichen und das Wort „diese“ durch die Wörter „diese Daten“ ersetzt. Absatz 2a wurde eingefügt.

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)

Inkrafttreten: 01.04.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6277, BR-Drucksache 313/11

Durch Artikel 9 wurde der Absatz 4 aufgehoben.

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933)

Inkrafttreten: 01.11.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10488, BT-Drucksache 16/10903

Durch Artikel 4 Nummer 8 wurde Absatz 2 neu gefasst. Bei den Meldepflichten wird jetzt nicht mehr vorrangig auf die Person der Mutter, sondern die des Kindes abgestellt. Bei einer Geburt sind aber zusätzlich zu den für das Kind zu meldenden Daten auch die Daten der Mutter mitzuteilen.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.05.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurden in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbetriebe bezieht,“ gestrichen.

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Durch Artikel 259 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 wurden in Absatz 3 Satz 3 die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. Nunmehr ist für die Bestimmung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr das „Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung“, sondern das „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ermächtigt.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch das RVOrgG wurde Absatz 3 neu gefasst. Er beinhaltet die Meldepflicht der Handwerkskammern an die Regionalträger sowie die Weiterleitung der Meldung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung.

5. SGB VI-ÄndG vom 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183)

Inkrafttreten: Rückwirkend zum 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3443

Die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften eingeführte Meldeverpflichtung der Handwerkskammern auch für die zulassungsfreien Handwerke (§ 19 HwO) wurde wieder rückgängig gemacht.

4. SGB III-ÄndG und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902)

Inkrafttreten: 27.11.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3674

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in Absatz 4 nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt. Diese Ergänzung musste als Folge der Änderung des § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch das Kommunale Optionsgesetz rückgängig gemacht werden.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1638

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in Absatz 4 nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt. Nach § 16 SGB II stehen alle wesentlichen Eingliederungsleistungen des Dritten Buches auch den Beziehern von Arbeitslosengeld II zur Verfügung. Zu diesen Eingliederungsleistungen gehört auch der Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III.

Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2934)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1206

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften wurde im Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort „Handwerksrolle“ die Wörter „oder in dem Verzeichnis nach § 19 HwO, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbetriebe bezieht“ eingefügt.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1515

In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 832/02

Durch Artikel 4 Nummer 12a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde zum 01.01.2003 eine Mitteilungspflicht der Bundesagentur für Arbeit für Bezieher eines Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III an den zuständigen Rentenversicherungsträger eingeführt (Absatz 4). Sie ist eine Folgeregelung zur Aufnahme des neuen Versicherungspflichttatbestandes für Bezieher eines Existenzgründungszuschusses in § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI.

Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785)
Inkrafttreten: 07.11.2001

Durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung wurden in Absatz 3 Satz 2 die Worte „Der Bundesminister“ durch die Worte „Das Bundesministerium“ ersetzt.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 23.12.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Das SGB VI-ÄndG hat durch eine den Fall von Mehrlingsgeburten betreffende Einfügung in Absatz 2 der Vorschrift für die Zeit ab dem 23.12.1995 die Meldebehörden verpflichtet, in solchen Fällen auch die Zahl der Kinder zu melden (Art. 1 Nr. 35 und Art. 17 Abs. 2 SGB VI-ÄndG).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992 (Absatz 3: 01.01.1991)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Zum § 196 SGB VI vergleichbare Regelungen enthielten vor dem 01.01.1992 hinsichtlich

  • des Absatzes 1: § 1427 RVO, § 149 AVG,
  • des Absatzes 2: § 1401c RVO, § 123c AVG (diese Regelungen waren bei Einführung von Kindererziehungszeiten durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) ab 01.01.1986 eingefügt worden) und
  • des Absatzes 3: § 5 Abs. 5 HwVG (Handwerkerversicherungsgesetz).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 196 SGB VI