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§ 5 HwVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 20 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261),

Artikel 12 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477),

Artikel 6 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Die Beiträge pflichtversicherter Handwerker werden von dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter eingezogen.

(2) Der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter kann mit Krankenkassen vereinbaren, daß diese als Einzugsstellen tätig werden; § 28h Abs. 2, § 28k Abs. 1 sowie die §§ 28l, 28n, 28p, 28q, 28r und 76 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) Die Entrichtung der Beiträge an die Einzugsstelle ist von dieser unter Angabe des Zeitraums, für den die Beiträge bestimmt sind, in die Versicherungskarte des Versicherten einzutragen.

(4) Die Beitragsentrichtung hat jeweils am Ende jedes Kalendermonats für diesen Monat, in den Fällen des § 4 Abs. 5 am Ende der Kalendermonate mit gerader Ordnungszahl zu erfolgen.

(5) Die Handwerkskammern haben den Versicherungsträgern und den Einzugsstellen Einblick in die Handwerksrolle zu gewähren und ihnen die Anmeldungen und Löschungen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern.

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