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§ 123c AVG: Meldung der Geburt von Kindern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach § 2a teilt die zuständige Meldebehörde nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die aufgrund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassen ist, der Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vornamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte Anschrift der Mutter mit.

(2) Der wegen Kindererziehung Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherungsträger alle für die Durchführung der Versicherung erheblichen Tatsachen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Form und Frist der Mitteilung zu bestimmen.

(3) Soweit ein Anspruch auf eine Rente oder auf Erteilung einer Rentenauskunft nicht besteht, ist der Versicherungsträger berechtigt, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 erst nach Aufruf festzustellen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Feststellung der Zeiten der Kindererziehung und den Zeitpunkt, bis zu dem sie abgeschlossen sein soll, zu bestimmen.

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