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§ 188 SGB VI: Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.04.2020

Änderung

Abschnitt 2.3 wurde überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand19.02.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 in Kraft getreten am 13.12.2011
Rechtsgrundlage

§ 188 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Beitragszahlung für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.

Nach Absatz 1 zahlt der Bund die Beiträge, wenn die in § 76e SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind; frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Abs. 3 SGB VI entsprechend. Für die Säumnis gilt § 24 SGB IV mit der Maßgabe, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.

Nach Absatz 2 können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Nach Absatz 3 zahlt der Bund für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären, an die berufsständische Versorgungseinrichtung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung zur Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung wird ergänzt durch

  • § 76e SGB VI - Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.
  • § 186a SGB VI - Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum.
  • § 192a SGB VI, § 40a DEÜV - Meldepflichten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.
  • § 212a SGB VI - Prüfung der Beitragszahlung und Meldung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.

Beitragszahlung für Zuschläge an Entgeltpunkten bei besonderer Auslandsverwendung (Absatz 1)

Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung sind unter den in § 76e Abs. 1 SGB VI genannten Voraussetzungen Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln; deren Höhe richtet sich nach § 76e Abs. 2 SGB VI. Näheres zu den Voraussetzungen finden Sie in der GRA zu § 76e SGB VI. Die Zuschläge an Entgeltpunkten sind neben den Entgeltpunkten für die „normalen Pflichtbeitragszeiten“ zusätzlich zu ermitteln.

Sind die Voraussetzungen nach § 76e SGB VI erfüllt, sodass Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu ermitteln sind, sind für diese Zuschläge nach § 188 SGB VI Beiträge zu zahlen.

Beitragstragung und -zahlung

Die Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zahlt der Bund an die gesetzliche Rentenversicherung.

Für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen erfolgt die Zahlung an das entsprechende Versorgungswerk (vergleiche Abschnitt 4).

Die Beitragszahlung erfolgt unabhängig von der Höhe bereits vorhandener (gegebenenfalls bereits gemeldeter) beitragspflichtiger Einnahmen (zum Beispiel aufgrund der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

Die Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e SGB VI werden vom Bund allein getragen. Die Berechnung der Höhe der Beiträge sowie die Beitragszahlung erfolgt durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).

Beitragshöhe

Für die Berechnung der Beitragshöhe gilt § 187 Abs. 3 SGB VI entsprechend.

Die Berechnung erfolgt in 3 Schritten:

1.Es sind die tatsächlichen Entgeltpunkte nach § 76e SGB VI zu ermitteln. Für jeden Kalendermonat werden 0,18 Entgeltpunkte und für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil berücksichtigt.
2.Es ist der Faktor zu berechnen, der sich aus dem Beitragssatz zum Zeitpunkt der Beitragszahlung (§§ 157, 158, 160 SGB VI) multipliziert mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt zum Zeitpunkt der Beitragszahlung (Anlage 1 zum SGB VI) ergibt.
3.Die Beitragshöhe ist zu ermitteln, in dem die Entgeltpunkte (siehe 1.) mit dem Faktor (siehe 2.) multipliziert werden. Das Ergebnis ist bürgerlich zu runden.

Siehe Beispiel 1

Anstelle des zweiten Berechnungsschritts kann auch auf den zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden „Umrechnungsfaktor - EP in Beiträge oder in korrespondierenden Kapitalwert“ zurückgegriffen werden (siehe Aktuelle Werte “Versorgungsausgleich“).

Der Beitragsschuldner muss bei der Berechnung der Beiträge den (voraussichtlichen) Zahlungszeitpunkt berücksichtigen. Die Beitragszahlung ist bewirkt, wenn der Rentenversicherungsträger über die Beiträge verfügen kann (Wertstellung).

Siehe Beispiel 2

Fälligkeit

Die Beiträge sind frühestens am Tag nach Beendigung der jeweiligen Auslandsverwendung fällig. Eine Beendigung liegt dabei nicht vor, wenn die Auslandsverwendung wegen Inanspruchnahme von Urlaub lediglich unterbrochen wird.

Für Zeiträume der besonderen Auslandsverwendung, die vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen liegen (vergleiche GRA zu § 76e SGB VI, Abschnitt 3.2), werden die Beiträge erst am Tag nach Beendigung der besonderen Auslandsverwendung, die die 180 Tage erfüllt, fällig.

Siehe Beispiel 3

Entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erst nach Beendigung einer Auslandsverwendung zum Beispiel durch einen entsprechenden Erlass, dass es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des SVG/BeamtVG gehandelt hat (vergleiche GRA zu § 76e SGB VI, Abschnitt 3.1), sind die Beiträge frühestens am Tag nach dem Erlass fällig.

Säumniszuschläge

Die Regelung des § 24 SGB IV ist anzuwenden. Allerdings beginnt die Säumnis erst drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit und für die Ermittlung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.

Die Säumniszuschläge werden auf den zu Beginn der Säumnis und nicht auf den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung nach § 187 Abs. 3 SGB VI zu ermittelnden Betrag erhoben. Nur dann, wenn sich die geltenden Rechengrößen zur Ermittlung des zu zahlenden Betrages zu Beginn der Säumnis und zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung nicht unterscheiden, ergibt sich somit für die Berechnung der gleiche Betrag.

Siehe Beispiel 4

Vereinbarung (Absatz 2)

Die Modalitäten zur Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung haben das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch eine Vereinbarung geregelt.

Berufsständische Versorgungseinrichtungen (Absatz 3)

Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen (mit und ohne Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung) zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären, an die berufsständische Versorgungseinrichtung.

Die Zahlung von Beiträgen für zusätzliche Entgeltpunkte in der Rentenversicherung nach § 76e SGB VI für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ist somit ausgeschlossen.

Beispiel 1: Beitragshöhe

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Besondere Auslandsverwendung vom 01.01.2014 bis 15.02.2014

Beitragszahlung erfolgt am 20.04.2014

Maßgebende Rechengrößen zum Zeitpunkt der Zahlung:

Beitragssatz ist gleich 18,9 % und vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2014 ist gleich 34.857,00 EUR

Lösung:

Die Höhe der Beiträge für zusätzliche Entgeltpunkte ist nach § 187 Abs. 3 SGB VI, bezogen auf den Zeitpunkt der Zahlung, wie folgt zu ermitteln:

Schritt 1:

Ermittlung der tatsächlichen Entgeltpunkte für die Zeit der besonderen Auslandsverwendung
(0,18 EP je KM, Teilmonate werden anteilig berücksichtigt):

- 01.01. bis 31.01.2014 ist gleich 1 KM ist gleich 0,18 EP

- 01.02. bis 15.02.2014 ist gleich 15/30 ist gleich 0,09 EP

ist gleich gesamt 0,27 EP

Schritt 2:

18,9 % von 34.857,00 EUR ist gleich 6.587,9730 (Faktor)

Schritt 3:

0,27 EP mal 6.587,9730 (Faktor) ist gleich 1.778,7527 EUR, gerundet 1.778,75 EUR

Für die Zeit vom 01.01.2014 bis 15.02.2014 sind Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten in Höhe von 1.778,75 EUR zu zahlen.

Beispiel 2: Beitragshöhe bei Änderung der Rechengrößen

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Besondere Auslandsverwendung vom 01.01.2014 bis 15.02.2014

Die Beitragszahlung erfolgt - anders als im Beispiel 1 - nicht am 20.04.2014, sondern erst am 08.01.2015

Maßgebende Rechengrößen zum Zeitpunkt der Zahlung:

Beitragssatz ist gleich 18,7 % und vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2015 ist gleich 34.999,00 EUR

Lösung:

Die Höhe der Beiträge für zusätzliche Entgeltpunkte ist nach § 187 Abs. 3 SGB VI, bezogen auf den Zeitpunkt der Zahlung, wie folgt zu ermitteln:

Schritt 1:

Ermittlung der tatsächlichen Entgeltpunkte für die Zeit der besonderen Auslandsverwendung
(0,18 EP je KM, Teilmonate werden anteilig berücksichtigt):

- 01.01. bis 31.01.2014 ist gleich 1 KM ist gleich 0,18 EP

- 01.02. bis 15.02.2014 ist gleich 15/30 ist gleich 0,09 EP

ist gleich gesamt 0,27 EP

Schritt 2:

18,7 % von 34.999,00 EUR (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2015) ist gleich 6.544,8130 (Faktor)

Schritt 3:

0,27 EP mal 6.544,8130 (Faktor) ist gleich 1.767,0995 EUR, gerundet 1.767,10 EUR

Für die Zeit vom 01.01.2014 bis 15.02.2014 sind Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten in Höhe von 1.767,10 EUR zu zahlen.

Beispiel 3: Fälligkeit4

(Beispiel zu Abschnitt 2.3)

Besondere Auslandsverwendung vom 01.07.2011 bis 06.11.2011 (129 Tage)

Besondere Auslandsverwendung vom 01.02.2012 bis 15.02.2012 (0 Tage)

Besondere Auslandsverwendung vom 01.03.2012 bis 10.04.2012 (41 Tage)

Besondere Auslandsverwendung vom 01.05.2012 bis 15.06.2012 (46 Tage)

Lösung:

180 Tage besondere Auslandsverwendung sind am 10.05.2012 erfüllt. Die Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e SGB VI für die ununterbrochen mindestens 30 Tage andauernden Zeiten der besonderen Auslandsverwendung vom 01.03. bis 10.04.2012 und 01.05. bis 15.06.2012 werden frühestens am 16.06.2012 fällig.

Für die Zeit vom 01.02.2012 bis 15.02.2012 sind keine Beiträge zu zahlen, weil die besondere Auslandsverwendung nicht mindestens ununterbrochen 30 Tage angedauert hat. Die Zeit zählt auch nicht bei der Ermittlung der 180 Tage an besonderer Auslandsverwendung mit.

Für die Zeit vom 01.07.2011 bis 06.11.2011 sind keine Beiträge zu zahlen, weil sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 13.12.2011 liegt.

Beispiel 4: Säumniszuschläge

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)

180 Tage besondere Auslandsverwendung sind bereits vor dem 13.12.2011 erfüllt.

Besondere Auslandsverwendung vom 01.02.2014 bis 16.03.2014

Fälligkeit der Beiträge am 17.03.2014

Beitragssatz im Fälligkeitszeitpunkt: 18,9 %

Beitragssatz ab dem 01.01.2015: 18,7 %

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2015 beträgt 34.999,00 EUR.

Die Säumnis tritt drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit, also am 17.06.2014 ein.

Die Beiträge für die Zeit der besonderen Auslandsverwendung werden auf der Grundlage der seit dem 01.01.2015 und damit im Zahlungszeitpunkt geltenden Rechengrößen ermittelt und am 08.01.2015 gezahlt. Beachte Beispiele 1 und 2.

Lösung:

Die Säumniszuschläge werden auf den zu Beginn der Säumnis am 17.06.2014 und nicht auf den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung nach § 187 Abs. 3 SGB VI am 08.01.2015 zu ermittelnden Betrag erhoben.

Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 (BGBl. I S.  2458)

Inkrafttreten: 13.12.2011

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7143 und 17/7389

§ 188 SGB VI wurde durch Artikel 6 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes vom 05.12.2011 mit neuem Inhalt in das SGB VI aufgenommen.

Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit der verbesserten rentenrechtlichen Absicherung für Soldaten und Zivilbeschäftigte der Bundeswehr beziehungsweise des Bundes im Auslandseinsatz, für die nach § 76e SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln sind.

Für rentenversicherungspflichtige Wehrdienstleistende und rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer des Bundes und Mitarbeiter des THW sind für Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 188 SGB VI Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Vorschrift regelt die Tragung, Fälligkeit, Höhe und Säumnis der zu zahlenden Beiträge und enthält darüber hinaus eine Ermächtigung zum Abschluss einer Vereinbarung über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Das gilt entsprechend für Zahlungen des Bundes an berufsständische Versorgungseinrichtungen für deren Mitglieder.

§ 188 SGB VI in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung beinhaltete die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Faktoren, zum Beispiel für die Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte, durch Rechtsverordnung bekannt zu geben.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 188 SGB VI