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§ 169 SGB VI: Beitragstragung bei selbständig Tätigen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand30.01.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 in Kraft getreten am 01.04.1999
Rechtsgrundlage

§ 169 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Beitragstragung bei Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit.

Die Beiträge werden getragen

  • bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
  • bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
  • bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
  • bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Für mitarbeitende Ehegatten im Beitrittsgebiet, die nach § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtig sind, gilt § 279c Abs. 2 SGB VI.

Die Beiträge werden vom mitarbeitenden Ehegatten und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.

Selbständig Tätige

Selbständige tragen nach § 169 Nr. 1 SGB VI ihre Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit grundsätzlich selbst.

Die vollen Beiträge haben danach beispielsweise zu tragen:

Ausnahmen gelten für die in § 169 Nr. 2 bis 4 SGB VI aufgeführten Personengruppen der Künstler und Publizisten sowie der Hausgewerbetreibenden.

Künstler und Publizisten

Die Beiträge für Künstler und Publizisten, die nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtig sind, werden von der Künstlersozialkasse getragen (§ 169 Nr. 2 SGB VI).

In der Nummer 2 wird lediglich der Beitragsschuldner gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt, wobei § 175 Abs. 2 SGB VI die Zahlungsverpflichtung einschränkt (vergleiche GRA zu § 175 SGB VI, Abschnitt 4). Die tatsächliche Verteilung der Beitragslast ergibt sich aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Danach werden die Mittel für die Künstlersozialversicherung durch Beitragsanteile der Versicherten zur einen Hälfte sowie durch die von den Unternehmen aufzubringende Künstlersozialabgabe und einen Zuschuss des Bundes zur anderen Hälfte aufgebracht (§ 14 KSVG).

Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI errechneten Beitrages zu zahlen (§ 15 KSVG).

Versicherte nach dem KSVG haben daher - obwohl sie Selbständige sind - lediglich die Hälfte ihrer Beiträge selbst zu tragen. Soweit es um die Beitragstragung geht, sind sie den abhängig Beschäftigten gleichgestellt.

Hausgewerbetreibende

Die Beitragslastverteilung für Hausgewerbetreibende im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB IV, die nach § 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI versicherungspflichtig sind, entspricht der für Arbeitnehmer nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

Die Beiträge sind vom Hausgewerbetreibenden und seinem Arbeitgeber (= Auftraggeber, vergleiche § 12 Abs. 3 SGB IV) je zur Hälfte zu tragen (§ 169 Nr. 3 SGB VI).

Ehrenamtlich tätige Hausgewerbetreibende

§ 169 Nr. 4 SGB VI regelt, dass Hausgewerbetreibende, die zusätzlich ehrenamtlich tätig sind und eine Aufstockung ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens nach § 165 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 163 Abs. 3 SGB VI beantragt haben, die auf den Unterschiedsbetrag entfallenden Rentenversicherungsbeiträge selbst zu tragen haben. Die dadurch entstehende Belastung kann durch die Einrichtung, für die der Hausgewerbetreibende ehrenamtlich tätig ist, ausgeglichen werden.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 und 14/441

Durch Artikel 4 Nummer 18 des oben genannten Gesetzes wurden in der Nummer 3 die Wörter „jedoch von den Arbeitgebern, wenn das monatliche Arbeitseinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt“ gestrichen. Die bis zum 31.03.1999 geltende Geringverdienergrenze, bis zu der der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen hatte (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße), ist mit der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01.04.1999 weggefallen.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Mit dem RRG 1999 wurde in Nummer 3 der Textteil “;solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 DM unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend“ gestrichen. Diese Regelung war entbehrlich, da ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bereits 610 DM betrug.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)

Inkrafttreten: 03.10.1990

Quelle: Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 1, Buchst. g) des Einigungsvertragsgesetzes

In den neuen Bundesländern ist § 169 Nummer 3 am 03.10.1990 in Kraft getreten.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Das bis 31.12.1991 gültige Recht traf bereits Regelungen gleichen Inhalts.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 169 SGB VI