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§ 160 SGB VI: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.04.2022

Änderung

redaktionelle Abstimmung mit dem Regionalträger

Dokumentdaten
Stand01.04.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1999 vom 16.12.1997 in Kraft getreten am 01.01.1999
Rechtsgrundlage

§ 160 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift ermächtigt und verpflichtet die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  • die Beitragssätze und
  • die Beitragsbemessungsgrenzen

in der Rentenversicherung festzusetzen.

Die Ermächtigung stützt sich auf die Vorschriften der §§ 158 und 159 SGB VI (§ 275a SGB VI für das Beitrittsgebiet), die genauere Vorgaben zur Änderung der Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen festlegen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Verordnungsermächtigung zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) im Beitrittsgebiet enthält § 275b SGB VI.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich durch die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) festgesetzt.

§ 159 SGB VI und § 275a SGB VI regeln, wie die Beitragsbemessungsgrenzen beziehungsweise die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) festzusetzen sind.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden in der Anlage 2 beziehungsweise für das Beitrittsgebiet in der Anlage 2a des SGB VI veröffentlicht. Die sich aus den Anlagen ergebenden jährlichen, monatlichen, wöchentlichen (nur bis 2001) und täglichen Werte sind in Aktuelle Werte "Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung" enthalten.

In § 228a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI wird festgelegt, dass im Beitrittsgebiet die Beitragsbemessungsgrenzen Ost der Anlage 2a des SGB VI gelten, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten im Beitrittsgebiet gilt dies entsprechend (§ 228a Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Die Bestimmung der Beitragssätze in der Rentenversicherung regelt § 158 SGB VI. Die Beitragssätze sind in Aktuelle Werte "Beitragssatz" enthalten.

Festsetzung von Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze

Die Ermächtigungsnorm des § 160 SGB VI ist im Zusammenhang mit den Regelungen der § 158 SGB VI und § 159 SGB VI beziehungsweise § 275a SGB VI zu sehen. In diesen Vorschriften wird festgelegt, nach welchen Maßstäben und Faktoren die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung ermittelt werden. In Verbindung mit diesen Regelungen entspricht die Norm den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG.

Nach dem Wortlaut hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen zu erlassen. Sie ist daher zum Erlass verpflichtet.

§ 160 Nr. 1 SGB VI enthält die Verordnungsermächtigung für die Festsetzung der Beitragssätze (§ 158 SGB VI); in § 160 Nr. 2 SGB VI ist die Ermächtigung für die Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenzen (§ 159 SGB VI).

Von der Ermächtigung nach der Nr. 1 ist seit 1999 nur selten Gebrauch gemacht worden. Die Beitragssätze wurden vielmehr häufig per Gesetz festgelegt.

Durch die Verordnungen nach der Nr. 2 wird jeweils auch die Anlage 2 zum SGB VI ergänzt. Für die Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Anlage 2a des SGB VI besteht in § 275b SGB VI eine eigene Verordnungsermächtigung.

Die Festsetzung der Beitragssätze ist in der GRA zu § 158 SGB VI, Abschnitte 2 und 3, und die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen in der GRA zu § 159 SGB VI, Abschnitt 2 ff., beschrieben.

 

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 64 des RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurden mit Wirkung ab 01.01.1999 (Artikel 33 Abs. 1 des Gesetzes) „für die Zeit vom 1. Januar des folgenden Jahres an“ gestrichen. Außerdem wurde der Satz 2 aufgehoben. Die Vorschrift des § 160 SGB VI wurde damit an die neue Methodik der Festsetzung der Beitragssätze (§ 158 SGB VI) angepasst.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 85 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde § 160 SGB VI zum 01.01.1991 eingeführt. Vor der Rentenreform erfolgte die Festlegung der Beitragssätze ohne klare Kriterien durch Gesetz. Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden jährlich neu durch Verordnung bestimmt. Maßstab war dabei zuletzt die Entwicklung der Bruttoentgelte aller Versicherten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 160 SGB VI