Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 158 SGB VI: Beitragssätze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.05.2022

Änderung

redaktionelle Überarbeitung in Abstimmung mit dem Regionalträger

Dokumentdaten
Stand20.05.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 in Kraft getreten am 12.12.2006
Rechtsgrundlage

§ 158 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift als Kernstück für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung regelt, wie die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung festzusetzen sind.

Die Beitragssätze werden in der Regel durch Rechtsverordnung (§ 160 SGB VI) festgelegt. Das verschafft ein hohes Maß an Flexibilität, die im Rahmen des Umlageverfahrens (§ 153 SGB VI) in der Rentenversicherung unabdingbar erforderlich ist. Jede Änderung des Beitragssatzes hat unmittelbare Auswirkungen auf den Bundeszuschuss (§ 213 Abs. 2 SGB VI) und beeinflusst auch die Anpassung der Renten (§§ 65, 68 SGB VI).

Erhöht sich der Beitragssatz, führt dies

  • zu einer Erhöhung des Bundeszuschusses und
  • zu einer geringeren Anpassung der Renten.

Die künftigen Lasten werden insofern gemeinsam von den drei Systembeteiligten getragen: Beitragszahler, Rentner und Bund.

Mitgrundlage für die Festlegung des Beitragssatzes bilden Ergebnisse regelmäßiger Modellrechnungen eines Schätzerkreises unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) (bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt (BVA)) und der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen, wann der Beitragssatz zu ändern ist.

Absatz 2 enthält die Regelungen, wie der Beitragssatz zu bemessen beziehungsweise neu festzusetzen ist.

Absatz 3 enthält die Formel zur Bestimmung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Absatz 4 regelt, dass auch bei Beibehaltung des Beitragssatzes dieser im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Beitragssätze werden grundsätzlich durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt (§ 160 Nr. 1 SGB VI).

§ 287 SGB VI und § 287a SGB VI sind zeitlich befristete Sonderregelungen zu § 158 SGB VI beziehungsweise zu § 213 SGB VI.

Werden die Beitragssätze nicht verändert, gibt das zuständige Ministerium die Weitergeltung im Bundesgesetzblatt bekannt.

Die jährlichen Beitragssätze der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31.12.2004 Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) und der knappschaftlichen Rentenversicherung sind in Aktuelle Werte "Beitragssatz" enthalten.

Voraussetzungen für eine Änderung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung (Absatz 1)

Der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres zu ändern, wenn die Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes voraussichtlich dazu führen würde, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am 31. Dezember dieses Jahres entweder

  • mindestens das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten der Rentenversicherungsträger (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
  • das 1,5fache einer solchen Monatsausgabe (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen

würde.

Unter „Ausgaben zu eigenen Lasten“ sind alle Ausgaben nach Abzug

zu verstehen.

Neufestsetzung des Beitragssatzes (Absatz 2)

Der nach § 158 Abs. 2 SGB VI neu festzusetzende Beitragssatz muss gewährleisten, dass die voraussichtlichen Ausgaben im folgenden Kalenderjahr gedeckt sind und die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage (bis 31.07.2004 „Schwankungsreserve“ genannt) noch innerhalb des Korridors zwischen Mindestrücklage und Höchstnachhaltigkeitsrücklage liegen.

Durch die erforderliche Vorausschau sind die voraussichtlichen Einnahmen mit den voraussichtlichen Ausgaben zu vergleichen

Einnahmen sind:

  • die Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten,
  • die Zuschüsse des Bundes sowie
  • die sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage.

Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Die Aufrundung geschieht nach § 121 Abs. 2 SGB VI.

Die Befugnis, den Beitragssatz neu festzusetzen, hat nach § 160 Nr. 1 SGB VI die Bundesregierung.

 Festsetzung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Absatz 3)

Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist in demselben Verhältnis zu ändern wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Damit wird sichergestellt, dass die Einnahmen und Ausgaben in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht gesondert gegenüber gestellt werden müssen.

Die Festsetzung erfolgt nach folgender Formel und ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden:

Beitragssatz KnRV neuist gleichBeitragsatz KnRV altmal(Beitragssatz allgemeine RV neu
geteilt durch
Beitragssatz allgemeine RV alt)

Bekanntmachung des Beitragssatzes (Absatz 4)

Absatz 4 verpflichtet das BMAS aus Gründen der Rechtssicherheit, bei unverändertem Beitragssatz eine Mitteilung im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Allgemeines zur Entwicklung des Beitragssatzes

Durch die Regelung des § 158 SGB VI sollte mit klaren Vorgaben eine jährliche Festsetzung des Beitragssatzes durch Rechtsverordnung ermöglicht werden. Lediglich für die Anfangsjahre bis 1999 konnten die Beitragssätze auf diesem Wege bestimmt werden. Der Beitragssatz 1999 betrug dadurch bereits 20,3 %. Dass der Beitragssatz in den Folgejahren gemessen an den Vorgaben des § 158 SGB VI gesenkt beziehungsweise gehalten werden konnte, beruhte insbesondere darauf, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen des § 158 SGB VI lockern und durch besondere gesetzgeberische Maßnahmen eingreifen musste.

Für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.12.1999 wurde der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung durch Gesetz (Beitragssatzgesetz 1999 - BSG 1999) unter die 20 %-Grenze gedrückt, um eine Senkung der Lohnnebenkosten zu erreichen. Die Finanzierung erfolgte im Rahmen der ökologischen Steuerreform unter Berücksichtigung von Beiträgen des Bundes für die Kindererziehung und Erstattung von Kosten der deutschen Einheit. Mit dem Beitragssatz von 19,5 % konnte erstmals seit 1994 die gesetzlich vorgeschriebene Schwankungsreserve gesichert werden.

Durch Gesetz (BSG 2000) wurde der Beitragssatz im Jahr 2000 auf 19,3 % festgesetzt. Mit diesem Beitragssatz konnte die Schwankungsreserve von einer Monatsausgabe erreicht werden.

Aufgrund einer weiteren Erhöhung der Ökosteuer konnte der Beitragssatz im Jahre 2001 auf 19,1 % gesenkt werden (BGBl. I S. 1877).

Im Jahr 2002 wurden die Grenzwerte der Schwankungsreserve in § 158 SGB VI gesenkt. Der Korridor betrug 0,8 bis 1,2 der Monatsausgaben, den die Mittel der Schwankungsreserve nicht unter- beziehungsweise überschreiten durfte. Dadurch konnte der Beitragssatz von 19,1 % stabilisiert werden (BGBl. I S. 4010)

Durch das BSG 2003 wurde erneut der Beitragssatz durch Gesetz auf 19,5 % festgelegt. Ohne diese bundesgesetzliche Regelung wäre nach den allgemeinen Regelungen des § 158 SGB VI der Beitragssatz für das Jahr 2003 deutlich höher als 19,5 % ausgefallen. Die Finanzierung erfolgte durch erneute Absenkung des Korridors für die Schwankungsreserve auf 0,5 bis 0,7 Monatsausgaben. Eine weitere Maßnahme stellte die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen dar (§ 275c SGB VI alter Fassung).

Im Jahr 2004 konnte der Beitragssatz durch das BSG 2004 mit 19,5 % gehalten werden. Die Finanzierung erfolgte durch Maßnahmen des 2. und 3.  SGB VI-ÄndG: erneutes Absenken der Schwankungsreserve, vollständiges Tragen des Beitrags zur Pflegeversicherung der Rentner durch die Rentenbezieher, Ausfall der Rentenanpassung, nachschüssige Rentenzahlung für Neuzugänge. Der Gesetzgeber stockte jedoch den oberen Zielwert für die Nachhaltigkeitsrücklage ab 01.08.2004 (bis 31.07.2004 "Schwankungsreserve" genannt) auf das 1,5fache der Ausgaben auf. Damit sollte dem § 158 SGB VI wieder ein Element der Stetigkeit hinzugefügt werden, um Liquiditätsengpässe im Verlaufe eines Jahres aufzufangen (siehe Gesetzesbegründung zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004, BT-Drucksache 15/2149).

In den Folgejahren 2005 und 2006 konnte der Beitragssatz erstmals nach § 158 Abs. 4 SGB VI bekannt gemacht werden. Die Stabilisierung des Beitragssatzes von 19,5 % im Jahr 2006 wurde jedoch nur durch die in § 23 Abs. 1 SGB IV neu geregelte vorgezogene Beitragsfälligkeit des § 23 Abs. 1 SGB IV erreicht.

Mit der Anhebung durch das BSG 2007 auf 19,9 % im Jahr 2007 wurde der Beitragssatz langfristig bis 2011 stabilisiert. 2012 konnte der Beitragssatz aufgrund der guten finanziellen Entwicklung in der Rentenversicherung durch die BSV 2012 auf 19,6 % gesenkt werden.

Ab dem Jahr 2013 wurde der Beitragssatz durch das BSG 2013 auf 18,9 % abgesenkt. Dieser Beitragssatz galt auch im Jahr 2014. Für das Jahr 2015 konnte der Beitragssatz durch BSV 2015 noch weiter gesenkt und auf 18,7 % festgesetzt werden. Dabei blieb es auch in den Jahren 2016 und 2017.

Mit der BSV 2018 wurde der Beitragssatz ab dem 01.01.2018 auf 18,6 Prozent gesenkt. Seither beträgt der Beitragssatz in der Rentenversicherung unverändert diesen Wert.

Zum 01.01.2019 ist die Übergangsvorschrift des § 287 SGB VI mit Art. 1 Nr. 16 des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) zur Beitragssatzgarantie wieder eingeführt worden. Zwar ist der Beitragssatz bis einschließlich dem Kalenderjahr 2025 nach § 158 SGB VI zu berechnen. Das Ergebnis ist jedoch nicht direkt zu übernehmen. Vielmehr ist eine Begrenzung des Beitragssatzes nach oben auf 20 % in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 SGB VI vorzunehmen. Fällt der ermittelte Beitragssatz allerdings niedriger aus, ist mindestens ein Beitragssatz von 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung festzulegen.

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742)

Inkrafttreten: 12.12.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3007

Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 wurden in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)“ ersetzt.

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Durch Artikel 259 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 wurden in Absatz 4 die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 wurden in den Absätzen 1, 3 und 4 die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, 15/3158

Durch Artikel 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 wurde in den Absätzen 1 und 2 jeweils das Wort „Schwankungsreserve“ durch das Wort „Nachhaltigkeitsrücklage“, das Wort „Mindestschwankungsreserve“ durch das Wort „Mindestrücklage“ und das Wort „Höchstschwankungsreserve“ durch das Wort „Höchstnachhaltigkeitsrücklage“ ersetzt. Außerdem wurde die Höhe des oberen Zielwertes von 0,7 auf 1,5 Monatsausgaben angehoben.

2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1830

Durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 wurden in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Wörter „das 0,5fache“ durch die Wörter „das 0,2fache“ ersetzt.

BSSichG vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/28

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 158 SGB VI neu gefasst. Die Neufassung schafft die Dreijahresbindung des Beitragssatzes ab und senkt darüber hinaus die Grenzwerte des zum Ende des Folgejahres zu beachtenden Korridors der Schwankungsreserve. Der Korridor der Schwankungsreserve wurde auf 0,5 bis 0,7 Monatsausgaben festgelegt.

Schwankungsreserve-Bestimmungsgesetz - SchwBestG vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4010)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/7284, BR-Drucksache 998/01

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Bestimmung der Schwankungsreserve in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4010) wurden durch die neuen Vorschriften die Grenzwerte der Schwankungsreserve auf 0,8 bis 1,2 Monatsausgaben verringert.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde Absatz 1 neu gefasst. Seit der Änderung werden die Beitragssätze nur noch dann zum ersten Januar eines folgenden Jahres verändert, wenn bei Fortgeltung des bisherigen Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Mittel der Schwankungsreserve am Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres den Mindestbetrag von einer Monatsausgabe voraussichtlich unterschreiten oder den Höchstbetrag von 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich überschreiten. Ein neuer Beitragssatz sollte innerhalb der Vorgaben für die folgenden drei Jahre festzulegen sein.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 28.09.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Artikel 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461) wurde in Absatz 1 Satz 1 vor dem Wort „Mittel“ das Wort „liquiden“ gestrichen. Erstmals wurden auch illiquide Mittel in das für die Beitragssatzbestimmung maßgebliche Mindestsoll der Schwankungsreserve einbezogen. Damit konnten Reserven der Rentenversicherungsträger mobilisiert werden, die ohnehin für die Erfüllung der Ausgabenverpflichtungen nicht erforderlich sind.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 158 SGB VI wurde durch das ‘Rentenreformgesetz 1992’ vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 01.01.1992 eingeführt. Der Unterschied zu dem bis 31.12.1991 geltendem Recht bestand darin, dass nunmehr für die Festlegung der Beitragssätze eine Verordnung genügt. Der Beitragssatz in jedem Kalenderjahr war so festzusetzen, dass am Ende des Folgejahres eine Schwankungsreserve in Höhe einer Monatsausgabe gewährleistet war. Mit einzubeziehen war eine jährliche Anpassung des Beitragssatzes nach dem jeweils zu erwartenden Finanzierungsbedarf.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 158 SGB VI