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§ 159 SGB VI: Beitragsbemessungsgrenzen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.04.2022

Änderung

Aktualisierung und Abstimmung mit dem Regionalträger

Dokumentdaten
Stand04.04.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 in Kraft getreten am 12.12.2006
Rechtsgrundlage

§ 159 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Grenzwert der Beitragsbemessungsgrundlagen (in der Regel Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen), bis zu dem Beiträge zu zahlen sind. Lediglich bis zu dieser Grenze sind die aktuell Versicherten am Umlageverfahren beteiligt. Sie begrenzt nur die Beitragserhebung und hat keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht. Die Vorschrift beinhaltet, wie die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern jährlich neu zu bestimmen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden grundsätzlich im Verordnungswege (§§ 160, 275b SGB VI) jährlich durch die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt.

Nach § 157 SGB VI sind Beiträge nach einem Beitragssatz von der Beitragsbemessungsgrundlage zu erheben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen ist.

Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 160 Nr. 2 SGB VI werden die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich in der Anlage 2 SGB VI veröffentlicht.

Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 275b SGB VI werden die seit dem 01.07.1990 geltenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Anlage 2a SGB VI veröffentlicht.

Die sich aus den in den Anlage 2 und 2a SGB VI enthaltenen jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen ergebenden monatlichen, wöchentlichen und kalendertäglichen Grenzbeträge sind in Aktuelle Werte "Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung" enthalten.

§ 228a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB VI regelt, in welchen Fällen an Stelle der Beitragsbemessungsgrenze die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) maßgebend ist.

Die Vorschrift des § 275a SGB VI regelt, wie sich die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) im Beitrittsgebiet verändern.

Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen- und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Maßstab für die Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze ist die Steigerung der Bruttoarbeitsentgelte aller Arbeitnehmer. Bei der Fortschreibung ist von den ungerundeten Werten auszugehen. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden durch die Bundesregierung nach § 160 Nr. 2 SGB VI durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Ergänzung der Anlage 2 SGB VI festgesetzt.

Die hierfür notwendigen Daten werden vom statistischen Bundesamt jährlich bereitgestellt.

Die veränderten Beträge werden nur für das jeweilige Jahr aufgerundet:

  • Bis zum 31.12.2001 wurden die veränderten Beträge für das jeweilige Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt war, auf das nächsthöhere durch 1200 teilbare Vielfache aufgerundet.
  • Wegen der Umstellung auf Euro werden die Beträge seit dem 01.01.2002 nur noch auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Siehe Beispiel 1

Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen für Teilzeiträume

Für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenzen für Teilzeiträume bis zum 31.12.2002 galten die Beitragsberechnungs-Richtlinien 1976 vom 16.09.1975. Diese wurde zum 01.01.2003 abgelöst durch § 1 BZVO (Beitragszahlungsverordnung). Seit 01.07.2006 gilt § 1 Abs. 1 BVV (Beitragsverfahrensverordnung) vom 03.05.2006.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen sind je Kalendermonat für die Kalendertage zu berechnen, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage). Ein voller Kalendermonat, der vom ersten bis zum letzten Tag des Monats mit versicherungspflichtiger Beschäftigung belegt ist, wird mit 30 Sozialversicherungstagen (SV-Tagen) angesetzt. Dies gilt auch für Kalendermonate mit 28, 29 beziehungsweise 31 Tagen.

Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze für andere Bemessungszeiträume als das Kalenderjahr ist immer von der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze auszugehen. Dabei ist die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zum Beispiel nach folgenden Formeln zu ermitteln:

BBG je Kalendermonatist gleich

(Jahres-BBG mal 30)
geteilt durch

360

BBG je Kalendertagist gleich

Jahres-BBG
geteilt durch

360

BBG für 14 SV-Tageist gleich

(Jahres-BBG mal 14)
geteilt durch

360

Die Berechnung erfolgt ohne Zwischenrundung. Das Gesamtergebnis ist auf 2 Dezimalstellen zu runden, die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

Siehe Beispiel 2

Für Teilmonate sind die Bemessungsgrundlage und die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der Anzahl der Tage zu berechnen, für die Versicherungspflicht besteht (§ 189 SGB VI in Verbindung mit § 123 Abs. 3 SGB VI, § 1 BVV).

Für unständig Beschäftigte gilt insoweit die spezielle Regelung des § 163 Abs. 1 SGB VI und das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21.11.2018 Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten.

Beispiel 1: Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Ausgangswert 201369.122,44 EUR
Lohnzuwachsrate 20122,81 %
Lösung:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2014 wird wie folgt bestimmt:
Ausgangswert 2013 plus Lohnzuwachsrate 2012: 69.122,44 EUR plus 2,81 % ist gleich 71.064,78 EUR
dividiert durch 600,00 EUR ist gleich 118,4413
aufgerundet ist gleich 119
multipliziert mit 600 ist gleich 71.400,00 EUR jährlich
dividiert durch 12 ist gleich 5.950,00 EUR monatlich

Beispiel 2: Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Arbeitsentgelt01.01.2019 bis 15.01.2019
Arbeitslosengeldab 16.01.2019
Jahres-Beitragsbemessungsgrenze80.400,00 EUR
Lösung:
Für die Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind 15 SV-Tage zugrunde zu legen. Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.01.2019 beträgt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze 3.350,00 EUR (80.400,00 EUR mal 15 Kalendertage geteilt durch 360 Kalendertage) Das Arbeitsentgelt wäre nur bis zur Höhe von 3.350,00 EUR beitragspflichtig.
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742)

Inkrafttreten: 12.12.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3007

Durch Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wird der neue Begriff „Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer“ dem Berechnungsmodus der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Die sogenannten „Ein-Euro-Jobs“ werden bei der Lohnentwicklung nicht erfasst und bleiben auch bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 Nummer 26 des RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden in Satz 1 die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 7 Nummer 7 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurden die Rundungswerte angepasst. Die Zahl "1200" ist auf "600" abgeändert worden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist § 159 SGB VI in Kraft getreten. Die Vorschrift entsprach dem geltenden Recht (§ 112 Abs. 2 AVG, § 1385 Abs. 2 RVO). Für die Fortschreibung ist die Veränderung der Arbeitsentgelte eines Jahres gegenüber dem jeweiligen Vorjahr maßgebend. Bis zum 31.12.1991 wurde die Veränderung der Entgelte in einem Dreijahreszeitraum zugrunde gelegt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 159 SGB VI