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§ 151 SGB VI: Auskünfte der Deutschen Post AG

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.06.2020

Änderung

Die GRA wurde den Begrifflichkeiten des europäischen Datenschutzrechts folgend angepasst. Zudem erfolgte eine redaktionelle Anpassung unter Berücksichtigung des 2. Datenschutz-Anpassungsgesetzes

Dokumentdaten
Stand05.06.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2.DSAnpUG-EU) vom 20.11.2016 in Kraft getreten am 26.11.2019
Rechtsgrundlage

§ 151 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 151 SGB VI stellt das sogenannte Rentenauskunftsverfahren der Deutschen Post AG, Niederlassung Renten Service, auf eine gesetzliche Grundlage. Die nähere Ausgestaltung dieses Verfahrens wird durch die Renten Service Verordnung (RentSV) geregelt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch betraut ist, gehört zu den in § 35 Abs. 1 S. 3 SGB I genannten Stellen und ist damit in dieser Funktion als Sozialleistungsträger einzuordnen. Neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 67 ff. SGB X gelten insoweit auch bestimmte spezialgesetzliche Regelungen der §§ 147 ff. SGB VI für die Deutsche Post AG. Diese enthalten zum Teil Bestimmungen zu gleichen Sachverhalten. Soweit diese kollidieren, geht das Recht des SGB VI vor (§ 37 SGB I).

§ 22 Abs. 2 S. 1 RentSV regelt ergänzend zu § 151 SGB VI unter anderem, dass die Erteilung von Auskünften grundsätzlich im maschinellen Verfahren zu erfolgen hat.

§ 23 Abs. 2 RentSV bestimmt, dass auch das Einholen von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung auf maschinellem Wege zu erfolgen hat.

Art. 83 DSGVO regelt, unter welchen allgemeinen Rahmenbedingungen Geldbußen verhängt werden dürfen. Dies gilt auch für Verstöße gegen § 151 SGB VI, die vom Verantwortlichen beziehungsweise den Abrufberechtigten begangen werden.

Art. 84 DSGVO als sogenannte Öffnungsklausel stellt es in die Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten, Sanktionen für Verstöße gegen die DSGVO festzulegen, die nicht bereits mit einer Geldbuße im Sinne des Art. 83 DSGVO bedroht sind.

§ 85 SGB X in der Fassung des Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften konkretisiert ab dem 25.05.2018 die sich ergebenden Straftatbestände und regelt die analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 und 2 BDSG.

§ 85a SGB X in der Fassung des Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften konkretisiert ab dem 25.05.2018 die sich ergebenden Bußgeldtatbestände und erklärt § 41 BDSG für entsprechend anwendbar. Zudem nimmt er Behörden und andere öffentliche Stellen von der Verhängung von Bußgeldern aus.

Allgemeines

§ 151 SGB VI bildet die Rahmenbedingungen für das sogenannte Rentenauskunftsverfahren ab. Absatz 1 regelt abschließend, welche Sozialdaten an welche anderen Stellen durch die Deutsche Post AG zulässig übermittelt werden dürfen (Abschnitt 3).

Mit der grundsätzlichen Beschränkung jeweils auf einen überschaubaren und abschließend aufgezählten Empfängerkreis sowie auf bestimmte abschließend aufgeführte Sozialdaten (Abschnitt 3) trägt der Gesetzgeber zum einen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung, welches das Bundesverfassungsgericht in seinem sogenannten Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 entwickelt hat (BVerfG vom 15.12.1983, AZ: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 in BVerfGE 65, 1).

Sie berücksichtigt zum anderen den seit dem 25.05.2018 nunmehr in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO -) verankerten Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO).

Übermittlung von Rentenzahldaten an dritte Stellen - Rentenauskunftsverfahren - (Absatz 1)

Nach Absatz 1 darf die Deutsche Post AG Auskünfte an folgende Stellen erteilen:

  • Die in § 35 SGB I genannten Stellen (Sozialleistungsträger) und
  • die gemäß § 69 Abs 2 SGB X gleichgestellten Stellen (Quasi-Leistungsträger). Hierzu wird ergänzend auf die GRA zu § 35 SGB I und zu § 69 SGB X mit seiner Anlage verwiesen.

Es dürfen diesen Stellen nur die in Absatz 1 aufgeführten Sozialdaten übermittelt werden, die der Deutschen Post AG im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Sozialgesetzbuch bekannt geworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches übermitteln darf.

Konkret darf die Deutsche Post AG im Auskunftsverfahren folgende Sozialdaten übermitteln:

1.Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
2.Geburtsdatum,
3.Versicherungsnummer,
4.Daten über den Familienstand,
5.Daten über den Tod einschließlich der Daten, die sich aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a SGB X ergeben,
6.Daten über das Versicherungsverhältnis,
7.Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
8.Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
9.Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
10.Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte.

Eine Übermittlung weiterer Sozialdaten ist nicht zulässig.

Für die Zulässigkeit der Übermittlung dieser Sozialdaten gelten auch hier die Übermittlungsvorschriften der §§ 67 ff. SGB X. In der Regel kommt hier § 69 SGB X als Übermittlungsgrundlage in Betracht (GRA zu § 69 SGB X). Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt nach § 67d Abs. 1 S. 1 SGB X die Deutsche Post AG als übermittelnde Stelle (GRA zu § 67d SGB X).

Die Auskünfte sind gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 RentSV grundsätzlich im maschinellen Verfahren zu erteilen (vergleiche Abschnitt 1.1).

Übermittlung von Zahldaten anderer Stellen an die Rentenversicherung (Absatz 2)

Nach Absatz 2 darf die Deutsche Post AG die Zahldaten von Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger und von Geldleistungen der gleichgestellten Stellen nach § 69 Abs. 2 SGB X an die Rentenversicherungsträger übermitteln. Auch hier ist die Auskunftserteilung auf die in Absatz 1 aufgezählten Daten beschränkt (Abschnitt 3).

Übermittlung von Sozialdaten der Rentenversicherungsträger an die Deutsche Post AG (Absatz 3)

Absatz 3 erlaubt den Rentenversicherungsträgern, die für die Anpassung von Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch dann an die Deutsche Post AG zu übermitteln, wenn diese die Anpassung zwar nicht selbst durchführt, die betreffenden Sozialdaten aber benötigt, um das Rentenauskunftsverfahren durchführen zu können.

Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 
(BGBl. I S. 1626)

Inkrafttreten: 26.11.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4674

Durch Art. 125 Nr. 8 wurde in Absatz 1 die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 wurden in der Überschrift und in den Absätzen 1 bis 3 jeweils das Wort „Bundespost“ durch die Worte „Post AG“ ersetzt. Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wurde neu gefasst und Absatz 1 Satz 2 wurde gestrichen.

2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 18.06.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187 und 12/7324

Durch Artikel 4 des 2. SGBÄndG wurden in den Absätzen 1, 2 und 3 die Worte „personenbezogene Daten“ jeweils durch das Wort „Sozialdaten“, in Absatz 1 die Worte „offenbaren“ und „mitteilen“, in Absatz 2 das Wort „offenbaren“ und in Absatz 3 die Worte „zur Verfügung stellen“ jeweils durch das Wort „übermitteln“ ersetzt und in Absatz 1 Satz 2 angefügt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/5530

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) neu geschaffen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 151 SGB VI