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§ 129 SGB VI: Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Redaktionelle Änderungen, die GRA betrifft die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung KBS als Träger der allgemeinen Rentenversicherung

Dokumentdaten
Stand15.04.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 129 SGB VI

Version002.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung für Versicherte, die bei den in § 129 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB VI genannten Arbeitgebern und Einrichtungen beziehungsweise im Bereich der Seefahrt in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. § 129 SGB VI umfasst den Personenkreis, für den bisher die Bahnversicherungsanstalt nach § 128 S. 1 Nr. 2 SGB VI alter Fassung beziehungsweise die Seekasse nach § 128 S. 1 Nr. 3 SGB VI alter Fassung zuständig war. Für Angestellte wird das bisherige Auftragsverhältnis (§ 135 SGB VI alter Fassung) für die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch eine eigene Zuständigkeit abgelöst. Wegen des nunmehr einheitlichen Versichertenbegriffs konnte die bisherige Zuständigkeitsregelung, die für Arbeiter und Angestellte unterschiedlich gestaltet war, aufgegeben werden.

Für (Neu-)Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 129 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI) ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung (§ 126 SGB VI) zuständig.

§ 129 Abs. 2 SGB VI bestimmt entsprechend den bisherigen Regelungen (§ 129 Abs. 2 SGB VI alter Fassung, § 135 Abs. 1 SGB VI alter Fassung) für selbständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind, einheitlich die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 129 SGB VI nimmt außerdem Bezug auf die §§ 125 bis 128 und 130 SGB VI sowie auf die Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger in den §§ 273, 274c und d SGB VI.

Beschäftigte

Gemäß § 129 Abs. 1 SGB VI ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung für Versicherte zuständig, die bei den in § 129 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB VI genannten Arbeitgebern und Einrichtungen oder in der Seefahrt beschäftigt sind.

Beschäftigte im Sinne von § 129 SGB VI sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Der Begriff Beschäftigung ist in § 7 SGB IV definiert. Danach liegt eine Beschäftigung in jedem Fall dann vor, wenn eine Arbeit nichtselbständig ausgeübt wird, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Die nichtselbständige Arbeit wird durch die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitsnehmers von seinem Arbeitgeber gekennzeichnet.

Der Begriff Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV definiert. Danach gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Beschäftigte in Betrieben der Bahn

§ 129 Abs. 1 SGB VI regelt die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte (§ 1 SGB VI) in den unter Nummern 1 bis 4 aufgeführten Betrieben der Bahn.

Bundeseisenbahnvermögen (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)

Bei dem Bundeseisenbahnvermögen handelt es sich um ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes. Es ist am 01.01.1994 aus dem nicht rechtsfähigen Sondervermögen der Deutschen Bundesbahn und dem Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Art. 26 des Einigungsvertrages) entstanden (Art. 1 §§ 1, 2, Art. II Abs. 1 Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens - ENeuOG - vom 27.12.1993, BGBl. I S. 2378, 2426).

Das Bundeseisenbahnvermögen umfasst sowohl den unternehmerischen Bereich (Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur) als auch den Verwaltungsbereich (§ 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen).

Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI)

Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind nach Art. 2 § 1 ENeuOG (= § 1 Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) zugunsten der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft die Teile ausgegliedert worden, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind. Dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme und Geschäftstätigkeiten in den Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen. Der Deutschen Bahn AG wurden dazu aus dem Bundeseisenbahnvermögen alle Liegenschaften sowie sonstige Vermögen übertragen, soweit sie für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist sowohl für Beschäftigte bei der Deutschen Bahn AG als auch für Beschäftigte bei den nach § 2 Abs. 1 DBGrG ausgegliederten Unternehmen zuständig. Bei Letzteren handelt es sich um Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 DBGrG in den Bereichen „Personennahverkehr“, „Personenfernverkehr“, „Güterverkehr“ und „Fahrweg“ aus der Deutschen Bahn AG auszugliedern und als Aktiengesellschaft zu führen sind (zum Beispiel DB Regio AG, DB Cargo AG, DB Netz AG und DB Station und Service AG - früher DB Fernverkehr, DB Nahverkehr, DB Güterverkehr, DB Fahrweg, DB Personenbahnhöfe).

Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliedert worden sind (§ 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI)

In § 3 Abs. 3 DBGrG (BGBl. I S. 2378, 2386) wird die Deutsche Bahn AG ermächtigt, Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu gründen oder zu erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 DBGrG genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne d. § 3 Abs. 1 DBGrG ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern oder sich auf Leitungsaufgaben beschränken. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für diese Unternehmen ist, dass diese von den Aktiengesellschaften der Deutschen Bahn AG überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben. Ein Unternehmen wird dann überwiegend von der Deutschen Bahn AG beherrscht, wenn mehr als 50 % der Anteile der Deutsche Bahn AG oder einer ihrer ausgegliederten Gesellschaften gehören. Zu den nach § 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliederten Unternehmen gehören zum Beispiel die S-Bahn München GmbH, S-Bahn Berlin GmbH, Ameropa Reisen GmbH).

Bahn-Versicherungsträger, Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, Bahnsozialwerk (§ 129 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI)

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig für Beschäftigte bei den Bahn-Versicherungsträgern. Hierunter fallen die Bahn Betriebskrankenkasse und die Eisenbahn-Unfallkasse (ab 01.01.2015 Unfallversicherung Bund und Bahn [UVB]).

Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten als betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn ist mit dem Inkrafttreten des ENeuOG in ihrem Bestand geschlossen worden; sie wird, bis der letzte Berechtigte ausgeschieden ist, als Körperschaft des öffentlichen Rechts weitergeführt. Für die Beschäftigten in diesem Bereich ist die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben.

Dies gilt auch für die Beschäftigten des Bahnsozialwerks. Zu der Stiftung „Bahnsozialwerk“ gehörte die Bahn-Hausbrandversorgung. Der offizielle Zusammenschluss von Bahnsozialwerk und Bahn-Hausbrandversorgung erfolgte Anfang 2004.

Übergangsrecht

Für die in § 3 der Satzung der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt genannten Beschäftigten, die nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 129 Abs. 1 SGB VI zuständig ist, findet § 273 Abs. 5 SGB VI Anwendung (vergleiche GRA zu § 273 SGB VI, Abschnitt 8).

Beschäftigte in der Seefahrt (§ 129 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI)

Nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte zuständig, die in der Seefahrt beschäftigt sind. Darunter fallen nach der Klammerdefinition die Seeschifffahrt und die Seefischerei. Im Wortsinn bedeutet Seefahrt lediglich die Fahrt auf Meeren und Meeresküsten. Konkreter wurde der Begriff „Seefahrt“ in § 121 Abs. 3 SGB VII definiert. Diese Definition ist auch für die Auslegung von § 129 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI maßgebend. Hiernach ist Seefahrt

1.die Fahrt außerhalb der
a)Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Schifffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.04.1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 07.12.1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.

Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17.03.1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vom 19.12.1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21 10.1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1.

Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 129 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI)

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist seit 01.10.2005 als Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig, wenn die Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beschäftigt sind.

Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind die in der Hauptverwaltung, den Regionaldirektionen, den Geschäftsstellen, den Knappschaftskrankenhäusern, den Rehabilitationskliniken, den Sozialmedizinischen Dienststellen und den Ausbildungsstätten tätigen Personen. Hierzu zählen auch die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Berufsausbildung Beschäftigten.

Zu Versicherten, die am 30.09.2005 bei der Bundesknappschaft beschäftigt und in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren, vergleiche GRA zu § 273 SGB VI, Abschnitt 7.

Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer (§ 129 Abs. 2 SGB VI)

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist als Träger der allgemeinen Rentenversicherung auch für selbständig Tätige zuständig, die als Seelotse, Küstenschiffer und Küstenfischer versicherungspflichtig sind (§ 2 Nr. 4 und 7 SGB VI).

Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschifffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. Der Seelotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung (§ 1 des Gesetzes über das Seelotswesen [SeeLG]). Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet ist (§ 2 SeeLG).

Seelotsen sind ab 01.01.1970 in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden. Zuvor oblag die Altersversorgung der Seelotsen allein den Lotsenbruderschaften. Ziel der 1970 eingeführten Versicherungspflicht war es, den Seelotsen eine der einem Kapitän auf großer Fahrt entsprechende Altersversorgung zu gewährleisten. Die Kapitänsversorgung ist insbesondere deshalb als Maßstab für die Versorgung der Seelotsen gewählt worden, weil die Seelotsen für ihre Zulassung das Befähigungspatent als Kapitän für den Dienst auf anderen als Fischereifahrzeugen oder ein als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen und nach dessen Erwerb eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier zurückgelegt haben müssen.

Küstenschiffer und Küstenfischer sind als selbständig Tätige dann in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Regelung erfasst nur Küstenschiffer und Küstenfischer, die als selbständige Unternehmer der Seeschifffahrt und Seefischerei tätig sind.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 des RVOrgG ist die Zuständigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2005 neu geregelt worden. In diesem Zusammenhang wurde auch § 129 SGB VI, der bis zum 31.12.2004 Regelungen über die Zuständigkeit für selbständig Tätige enthielt, neu gefasst. § 129 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2005 regelt die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte.

Zu § 129 SGB VI alter Fassung, der bis zum 31.12.2004 die Zuständigkeit für selbständig Tätige regelte:

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2661)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift bestimmt entsprechend dem geltenden Recht, dass für versicherte Hausgewerbetreibende und Handwerker die Landesversicherungsanstalten zuständig sind. Für Küstenschiffer und Küstenfischer ist die Seekasse zuständig.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 129 SGB VI