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§ 126 SGB VI: Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Vervollständigung der Historie, redaktionelle Anpassung

Dokumentdaten
Stand20.12.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 in Kraft getreten am 29.06.2011
Rechtsgrundlage

§ 126 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt, welche Träger für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung zuständig sind. Zuständig sind

  • die Regionalträger,
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund und
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die festgelegte Zuständigkeit gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 126 SGB VI ist Bestandteil des völlig umgestalteten Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VI hinsichtlich der Organisation der Deutschen Rentenversicherung und knüpft damit an die §§ 125 und 127 bis 131 SGB VI an.

Die geänderten Zuständigkeitsregelungen gelten seit dem 01.01.2005, die unter anderem in § 126 SGB VI benannten Träger wurden jedoch erst zum 01.10.2005 errichtet. Die Übergangsregelung für die Zeit bis zum 30.09.2005 befand sich in § 274d SGB VI.

Allgemeines

§ 125 SGB VI regelt allgemein, dass die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen werden. § 126 SGB VI konkretisiert insoweit, welche Träger für die Erfüllung der Aufgaben in der allgemeinen Rentenversicherung zuständig sind. Benannt sind hier die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Damit ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowohl Träger der allgemeinen Rentenversicherung wie auch Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung (vergleiche § 132 SGB VI).

Besonderheiten bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben

Für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten hinsichtlich der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander die Regelungen zur allgemeinen und örtlichen Zuständigkeit in den §§ 127 bis 130 SGB VI entsprechend.

Zuständigkeit in Zusammenhang mit einer Rente wegen Erwerbsminderung

Im Zusammenhang mit dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einem entsprechenden Rentenverfahren ist - unabhängig von der Führung des Versicherungskontos - derjenige Rentenversicherungsträger für die Rehabilitation beziehungsweise Teilhabe am Arbeitsleben zuständig,

  • der eine Rente wegen Erwerbsminderung (einschließlich einer großen Witwen-/Witwerrente wegen Erwerbsminderung) zahlt oder
  • bei dem ein entsprechendes Rentenverfahren anhängig ist, und der über den Rentenantrag zu entscheiden hat. Dies gilt auch, wenn der Rentenantrag beziehungsweise ein Rentenweitergewährungsantrag zwar wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen abgelehnt, gleichzeitig aber ein Rehabilitationsbedarf im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wird.

Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers, der die Rente wegen Erwerbsminderung zahlt, geht der Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vor (AGDR 1/2007, TOP 3). Probleme, die sich aus der möglichen räumlichen Ferne des insoweit zuständigen Rentenversicherungsträgers zum Wohnsitz des Rehabilitanden ergeben, sind im Rahmen einer koordinierten Zusammenarbeit beider Träger zu lösen.

Ist ein Rentenversicherungsträger zweitangegangener Träger im Sinne von § 14 SGB IX, besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nochmals an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, von dem der Antragsteller bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw. eine große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht oder bei dem ein entsprechendes Rentenverfahren zur Entscheidung anhängig ist.

Hinweis:

Die Fristen nach § 14 Abs. 2 SGB IX zur Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe verschieben sich hierdurch nicht.

Eine Zusammenführung von Renten- und Rehabilitationsverfahren bei einem Rentenversicherungsträger kommt nur im Zusammenhang mit einem Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung in Betracht, denn nur in dieser Fallgestaltung können beide Entscheidungen nicht isoliert voneinander betrachtet werden. In den Fällen, in denen die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe keinen Einfluss auf einen eventuellen Rentenanspruch hat (zum Beispiel im Hinblick auf eine Altersrente oder bei Teilhabeleistungen an Angehörige des Rentenbeziehers), kann die Entscheidung im Reha-Verfahren hingegen von dem gesetzlich zuständigen, kontoführenden Rentenversicherungsträger getroffen werden.

Zuständigkeit bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts

Die nach § 126 Satz 1 SGB VI für die Aufgaben in der allgemeinen Rentenversicherung festgelegte Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger gilt auch für Aufgaben, die sich aus der Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben (§ 126 Satz 2 SGB VI). § 127a Abs. 1 Satz 1 SGB VI legt wiederum fest, dass die Träger der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung auch die Aufgaben einer Verbindungsstelle im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten wahrnehmen (vergleiche GRA zu § 127a SGB VI).

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Dem § 126 SGB VI wurde Satz 2 durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze angefügt. Danach wird festgelegt, dass die Zuständigkeitsverteilung in der allgemeinen Rentenversicherung auch für die Aufgabenzuweisung bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts maßgebend ist.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch das RVOrgG sind die Zuständigkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2005 neu geregelt worden. Dazu wurden die §§ 125 ff SGB VI neu gefasst.

In den §§ 125 ff. SGB VI wird die bisherige Zuständigkeitsabgrenzung nach Arbeitern und Angestellten aufgegeben mit der Folge, dass die früheren Versicherungszweige „Rentenversicherung der Arbeiter“ und „Rentenversicherung der Angestellten“ nicht mehr existieren. Diese Versicherungszweige werden zur „allgemeinen Rentenversicherung“ zusammengefasst.

Zur neuen Versichertenverteilung im Zuge der zentralen Vergabe der Versicherungsnummer vergleiche GRA zu § 127 SGB VI.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26

Mit Artikel 4 Nummer 6 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in Absatz 1 ein neuer Satz 3 eingefügt, der die Zuständigkeit für Personen regelte, die nach § 2 Satz 1 Nummer 10 SGB VI versicherungspflichtig waren.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) 

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4142

Mit Artikel 1 des RRG 92 wurde § 126 SGB VI geschaffen und regelte die „Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene“.

Seit der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung ist dies Regelungsinhalt von § 127 SGB VI.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 126 SGB VI