Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 120f SGB VI: Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.06.2024

Änderung

Im Abschnitt 4 wurde das Beratungsergebnis der EGVA 1/2023, TOP 4 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand10.06.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 120f SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 120f SGB VI ergänzt die Regelungen zur Verrechnung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 10 Abs. 2 VersAusglG, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung ausgeglichen wurden.

Absatz 1 stellt klar, dass alle Anrechte, die bei verschiedenen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung erworben worden sind, als bei demselben Versorgungsträger erworbene Anrechte gelten.

In Absatz 2 wird beschrieben, welche Anrechte nicht als Anrechte gleicher Art gelten.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 10 Abs. 2 VersAusglG ist bei der internen Teilung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Verrechnung durch den Versorgungsträger vorgesehen, wenn es sich um Anrechte gleicher Art handelt.

Für die Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung sind verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig (§§ 125 bis 127 SGB VI): die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sind die verschiedenen Arten von Entgeltpunkten (§§ 70 ff., 254d, 81 ff.SGB VI, §§ 265a, 307e, 307f, 307i SGB VI) sowie Entgeltpunkte aus einem Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI und Steigerungsbeträge der Höherversicherung (§ 269 SGB VI).

Allgemeines

§ 120f SGB VI steht im Zusammenhang mit der Vorschrift über die Verrechnung von Anrechten nach einer internen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) und regelt die Verrechnung für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (Hälfte des Ehezeitanteils) bei dem Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Ausgleichswert dynamischer Anrechte die Hälfte der ehezeitlichen Entgeltpunkte und bei statischen Anrechten die Hälfte des Ehezeitanteils der monatlichen Steigerungsbeträge. Da die Ausgleichswerte aller Anrechte einzeln geteilt werden, kommt es zum Hin-und-Her-Ausgleich, wenn beide Ehegatten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben.

Wurden im Rahmen der internen Teilung durch das Gericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger übertragen, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung (§ 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG).

Durch externe Teilung zu Gunsten eines Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Anrechte werden in die Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht einbezogen.

Gleicher Versorgungsträger (Absatz 1)

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht nur von einem, sondern von verschiedenen Rentenversicherungsträgern wahrgenommen: den Regionalträgern, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Da § 10 Abs. 2 VersAusglG eine Verrechnung nur zulässt, wenn die interne Teilung bei einem Versorgungsträger stattfindet, stellt § 120f Abs. 1 SGB VI klar, dass bei verschiedenen Rentenversicherungsträgern erworbene Anrechte im Rahmen der Regelung über die Verrechnung von Anrechten beim Versorgungsausgleich als bei demselben Rentenversicherungsträger erworbene Anrechte gelten.

Die Rentenversicherungsträger dürfen deshalb die durch Beschluss des Familiengerichts übertragenen Entgeltpunkte gleicher Art verrechnen, auch wenn die Versicherungskonten der Ehegatten jeweils bei verschiedenen Rentenversicherungsträgern geführt werden. Die Rentenversicherungsträger setzen den Beschluss des Familiengerichts dann lediglich in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung um (§ 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG).

Siehe Beispiel 1

Anrechte ungleicher Art (Absatz 2)

Der Rentenversicherungsträger darf nur übertragene Anrechte gleicher Art nach § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechnen. Anrechte ungleicher Art sind von der Verrechnung ausgenommen.

Als Anrechte ungleicher Art nach § 120f Abs. 2 SGB VI gelten bis 30.06.2024

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 70 ff. SGB VI),
  • Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung (§ 254d SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI),
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 81 ff. SGB VI),
  • Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 265a SGB VI),
  • Anrechte aus der Zusatzleistung der Höherversicherung (§ 280 SGB VI).

Der Grund für die unterschiedliche Wertigkeit der Anrechte ist, dass die verschiedenen Arten von Entgeltpunkten zu unterschiedlich hohen Rentenbeträgen führen (BGH vom 09.01.2013, AZ: XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612, Rn. 24).

So wird bis zum 30.06.2024 der Monatsbetrag der Rente auf der Grundlage der in den alten Bundesländern erworbenen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert und der Monatsbetrag der Rente auf der Grundlage der in den neuen Bundesländern erworbenen Entgeltpunkte (Ost) mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) ermittelt (siehe GRA zu § 69 SGB VI und GRA zu § 255b SGB VI). Ab dem 01.07.2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die Entgeltpunkte (Ost) werden durch Entgeltpunkte ersetzt (§ 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024). Ab diesem Zeitpunkt sind Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung und Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) Anrechte gleicher Art.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung haben zwar keine unterschiedliche Wertigkeit im Vergleich zu den übrigen Entgeltpunkten. Dennoch handelt es sich um eine besondere Entgeltpunkteart, die wegen der nach § 97a SGB VI vorzunehmenden Einkommensanrechnung nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten verrechnet werden darf (§ 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI).

Die Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung sind von denen der knappschaftlichen Rentenversicherung zu unterscheiden, weil die Anrechte bei der Berechnung als Monatsrente mit unterschiedlichen Rentenartfaktoren vervielfältigt werden (§ 67 SGB VI und § 82 SGB VI). Der Rentenartfaktor beträgt bei Altersrenten in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1,3333 gegenüber 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung und ist damit um ein Drittel höher. Die knappschaftliche Rentenversicherung fasst die soziale Regelalterssicherung und die betriebliche Altersversorgung zusammen. Aufgrund dieser Doppelfunktion sind die Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung gegenüber den Rentenartfaktoren der allgemeinen Rentenversicherung in der Regel um ein Drittel höher.

Siehe Beispiel 2

Ab dem 01.07.2024 gelten als Anrechte ungleicher Art nach § 120f Abs. 2 SGB VI

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 70 ff. SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI),
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 81 ff. SGB VI),
  • Anrechte aus der Zusatzleistung der Höherversicherung (§ 280 SGB VI).

    Hinweis:

    In einer Auskunft nach § 5 VersAusglG über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte werden bei einem Ende der Ehezeit vor dem 01.07.2024 Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) auch dann getrennt ausgewiesen, wenn die Auskunft erst nach dem 30.06.2024 erstellt wird. Bei einer familiengerichtlichen Entscheidung nach dem 30.06.2024 ist weiterhin nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) zu unterscheiden, wenn die Ehezeit vor dem 01.07.2024 endete (EGVA 1/2023, TOP 4).

Beispiel 1: Verrechnung für Anrechte, die bei demselben Versorgungsträger erworben sind

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Konto Ehegatte 1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

Konto Ehegatte 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen

Der jeweilige Ausgleichswert beträgt:

Ehegatte 1: 4,0000 Entgeltpunkte

Ehegatte 2: 2,0000 Entgeltpunkte

Beschluss des Familiengerichts:

Im Rahmen der internen Teilung wird zu Lasten des Versicherungskontos des Ehegatten 1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 4,0000 Entgeltpunkten zu Gunsten des Versicherungskontos des Ehegatten 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen nach § 10 VersAusglG übertragen.

Im Rahmen der internen Teilung wird zu Lasten des Versicherungskontos des Ehegatten 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,0000 Entgeltpunkten zu Gunsten des Versicherungskontos des Ehegatten 1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 10 VersAusglG übertragen.

Frage:

Wie hoch ist der Abschlag beziehungsweise Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich nach Durchführung der Verrechnung durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger?

Lösung:

Nach Verrechnung durch den Rentenversicherungsträger ergeben sich folgende Zuschläge und Abschläge:

Ehegatte 1: 2,0000 Entgeltpunkte Abschlag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

Ehegatte 2: 2,0000 Entgeltpunkte Zuschlag bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen

Beispiel 2: Verrechnung bei Anrechten gleicher Art (bis zum 30.06.2024)

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Ehegatte 1 hat in der Ehezeit Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben.

Ehegatte 2 hat in der Ehezeit Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung und Entgeltpunkte (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erworben.

Bei den Ehegatten ergeben sich folgende Ausgleichswerte:

Ehegatte 1: in der allgemeinen Rentenversicherung: 6,0000 Entgeltpunkte und 4,0000 Entgeltpunkte (Ost)

Ehegatte 2: in der allgemeinen Rentenversicherung: 2,0000 Entgeltpunkte
in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 3,0000 Entgeltpunkte (Ost)

Beschluss des Familiengerichts:

Im Rahmen der internen Teilung wird zu Lasten des Versicherungskontos des Ehegatten 1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 6,0000 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung zu Gunsten des Versicherungskontos des Ehegatten 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 10 VersAusglG übertragen.

Im Rahmen der internen Teilung wird zu Lasten des Versicherungskontos des Ehegatten 1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 4,0000 Entgeltpunkten (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung zu Gunsten des Versicherungskontos des Ehegatten 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 10 VersAusglG übertragen.

Im Rahmen der internen Teilung wird zu Lasten des Versicherungskontos des Ehegatten 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,0000 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung zu Gunsten des Versicherungskontos des Ehegatten 1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 10 VersAusglG übertragen.

Im Rahmen der internen Teilung wird zu Lasten des Versicherungskontos des Ehegatten 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3,0000 Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Versicherungskontos des Ehegatten 1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 10 VersAusglG übertragen.

Frage:

Welche Anrechte sind gleichartig und können verrechnet werden und wie hoch sind die Abschläge beziehungsweise Zuschläge an Entgeltpunkten, Entgeltpunkten (Ost) und knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) aus dem Versorgungsausgleich?

Lösung:

Anrechte gleicher Art: die Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung des Ehegatten 1 und des Ehegatten 2 sind Anrechte gleicher Art und können verrechnet werden.

Anrechte ungleicher Art: die Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung des Ehegatten 1 und die Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung des Ehegatten 2 sind Anrechte ungleicher Art und von der Verrechnung ausgenommen.

Aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich werden folgende Zuschläge oder Abschläge berücksichtigt:

Ehegatte 1

In der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund:

Zu seinen Lasten übertragen 6,0000 Entgeltpunkte
Zu seinen Gunsten übertragen 2,0000 Entgeltpunkte.

Nach Verrechnung ergeben sich zu seinen Lasten 4,0000 Entgeltpunkte.

Der Abschlag beträgt 4,0000 Entgeltpunkte.

Zu seinen Lasten übertragen 4,0000 Entgeltpunkte (Ost).

Der Abschlag beträgt 4,0000 Entgeltpunkte (Ost).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund:

Zu seinen Gunsten übertragen 3,0000 Entgeltpunkte (Ost).

Der Zuschlag beträgt 3,0000 Entgeltpunkte (Ost).

Ehegatte 2

In der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See:

Zu seinen Gunsten übertragen 6,0000 Entgeltpunkte
Zu seinen Lasten übertragen 2,0000 Entgeltpunkte.

Nach Verrechnung ergeben sich zu seinen Gunsten 4,0000 Entgeltpunkte.

Der Zuschlag beträgt 4,0000 Entgeltpunkte.

Zu seinen Gunsten übertragen 4,0000 Entgeltpunkte (Ost).

Der Zuschlag beträgt 4,0000 Entgeltpunkte (Ost).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See:

Zu seinen Lasten übertragen 3,0000 Entgeltpunkte (Ost).

Der Abschlag beträgt 3,0000 Entgeltpunkte (Ost).

Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 85/20; BT-Drucksache 19/18473

Mit Artikel 1 Nummer 10 des Grundrentengesetzes wurde in § 120f Abs. 2 SGB VI die Nummer 3 ergänzt. Mit der Benennung der Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung im Absatz 2 wird festgelegt, dass diese nicht als Anrechte gleicher Art im Sinne von § 10 Abs. 2 VersAusglG gelten.

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2018, 01.07.2024

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 155/17; BT-Drucksache 18/11923

Mit Artikel 1 Nummer 3 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes wurden in § 120f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nach dem Wort „die“ die Worte „bis zum 30. Juni 2024“ eingefügt und die Worte „, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind“ gestrichen. Dadurch wird klargestellt, dass Anrechte (Ost) und West nur noch befristet bis zum 30.06.2024 Anrechte ungleicher Art sind.

Durch Artikel 1 Nummer 4 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes wurde § 120f Abs. 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2024 neu formuliert (Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes). Ab diesem Zeitpunkt bestehen Anrechte ungleicher Art nur noch zwischen allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist § 120f SGB VI neu aufgenommen worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 120f SGB VI