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§ 93 SGB VI Türkei: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2022

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand21.03.2022
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
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Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in der Türkei.

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

Nähere Informationen zu den Rechtsgrundlagen und zur Organisation der türkischen Unfallversicherung können der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Türkei, Abschnitt 1 entnommen werden.

Die Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmer (nicht für Beamte) und Selbständige und gehört zur sogenannten Kurzzeitversicherung. Bei Beschäftigten tragen die Arbeitgeber die Beiträge. Selbständige tragen die Beiträge selber.

Die türkische gesetzliche Unfallversicherung sieht Leistungen bei

  • Arbeitsunfällen und
  • Berufskrankheiten vor.

Neben Sachleistungen werden Geldleistungen an Versicherte und Hinterbliebene gewährt.

Die aufgrund eines Arbeitsunfalls (inklusive Wegeunfälle) oder einer Berufskrankheit geleisteten türkischen Unfallrenten sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die türkische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten und den Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (vergleiche Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R).

Beachte:

Art. 10 Abs. 1 S. 2 SVA-Türkei sieht eine Halbierung des Kürzungsbetrages vor, wenn es in beiden Abkommensstaaten zu einer Anrechnung der Unfallrente auf eine Rente kommt.

Siehe hierzu auch GRA zu Art. 10 SVA-Türkei, Abschnitt 2.3.

Leistungen an Versicherte

Ist die versicherte Person infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit arbeitsunfähig, erhält sie Krankengeld ab dem dritten Tag für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit, sofern im vorigen Jahr für mindestens 90 Tage Beiträge gezahlt wurden und bei Selbständigen kein Beitragsrückstand besteht.

Dieses Krankengeld ist eine kurzfristige Geldleistung und insoweit mit dem Verletztengeld der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung vergleichbar. Es wird daher bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht berücksichtigt.

Besteht wegen des Unfalls oder der Berufskrankheit dauerhaft Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10%, wird eine Geldleistung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Die Geldleistung wird entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person als Voll- oder Teilrente berechnet. Die Geldleistung wird dabei auf einer Basis in Höhe von 70 % des monatlichen Durchschnittsverdienstes der versicherten Person der letzten drei Monate berechnet. Wenn die versicherte Person dauerhaft pflegebedürftig ist, werden 100 % des monatlichen Verdienstes gezahlt.

Diese Leistung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit ist als Rente der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen und nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI anzurechnen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2 ).

Leistungen an Hinterbliebene

Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, so haben Witwen/ Witwer sowie die Waisen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.

Die Hinterbliebenenrente beträgt 70 % des monatlichen Einkommens des/der Versicherten.

An Hinterbliebene des/der Versicherten, der/die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, werden Zusatzleistungen (Bestattungsgeld, vergleiche Abschnitt 3) und Abfindungen (Heiratsgeld, vergleiche Abschnitt 5) gewährt.

Zulagen und Zusatzleistungen

Wenn der/die verstorbene Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit zuvor dauerhafte Invaliditäts- oder  Altersrente erhalten hat oder  mindestens 360 Tage zur sogenannten Langzeitversicherung (Invalidität, Alter, Tod) Beiträge entrichtet hat, kann an die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen des/der verstorbenen Versicherten ein Bestattungsgeld  ausbezahlt werden.

Das türkische Bestattungsgeld stellt wie das Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII keine nach § 93 SGB VI anrechenbare Unfallrente dar (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.13) und ist daher bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Kürzungsbestimmungen

Der Bezug einer türkischen oder ausländischen Unfallrente schließt den parallelen Bezug einer türkischen Rente aus der sogenannten Langzeitversicherung (Invalidität, Alter, Tod) nicht aus.

Art. 10 Abs. 1 S. 2 SVA-Türkei sieht eine Halbierung des Kürzungsbetrages vor, wenn es in beiden Abkommensstaaten zu einer Anrechnung der Unfallrente auf eine Rente kommt. Siehe hierzu auch GRA zu Art. 10 SVA-Türkei, Abschnitt 2.3.

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

Bei Eheschließung kann die weibliche Waise, deren Hinterbliebenenrente aufgrund der Heirat eingestellt wird, eine Abfindung („Heiratsgeld“) in Höhe von zwei Jahresgehältern der verstorbenen Person auf Antrag erhalten.

Das Heiratsgeld stellt eine Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4) dar.

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Türkische Unfallrenten werden von der SGK in zwölf Beträgen je Kalenderjahr ausgezahlt. In der Türkei werden die Unfallleistungen – wie auch die Leistungen der Rentenversicherung - jährlich zum 01.01. und zum 01.07. angepasst.

Steuern und Sozialabgaben

Die türkischen Unfallrenten sind beitrags- und steuerfrei.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Verletztenrente wird nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag dieser Rente unter Berücksichtigung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit pauschal ermittelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI