Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 93 SGB VI Spanien: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde im Hinblick auf die Finanzierung, Zahlung und Begrenzung der Unfallleistungen ergänzt (vergleiche Abschnitte 1, 7 und 9). Der Abschnitt 'Kürzungsbestimmungen' wurde neu aufgenommen (vergleiche Abschnitt 5). siehe Hinweis SB

Dokumentdaten
Stand15.11.2017
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 1710

  • 1740

  • 6370

  • 6371

  • 6410

  • 6500

  • 9902000

Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Spanien. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergeben (vergleiche Abschnitt 9).

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

Das spanische Sozialversicherungssystem kennt keinen eigenen Zweig der Unfallversicherung. Dennoch sind Arbeitnehmer und einige Selbständige gegen die Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit versichert.

Unfallleistungen sind die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrenten (vergleiche Abschnitt 2) und Unfallhinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitt 3).

Diese sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2, und Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die spanische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen. Unfallrenten an Geschwister, Eltern oder Großeltern des Verstorbenen können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Die Leistungen der Unfallversicherung werden aus den Beiträgen der Arbeitgeber und der selbständig Tätigen finanziert. Selbständig Tätige tragen dabei die im Rahmen der für sie bestehenden Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung zu zahlenden Beiträge selbst. Im Hinblick auf die Anwendungssperre bei eigener Beitragsleistung im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VI vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5.

Bis zum Inkrafttreten des Ley de Bases 1963 wurden die Risiken der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten durch Berufsgenossenschaften (Mutuas Patronales) abgesichert. Der allmähliche Ausbau des öffentlichen Systems der sozialen Sicherheit änderte deren Struktur, bis sie als zusammenarbeitende Unternehmen (entidades colaboradoras) in das Sozialversicherungssystem integriert wurden, ohne gänzlich aufgelöst zu werden. Ihre jetzige Bezeichnung lautet Mutuas de Accidentes de Trabajo y Enfermedades Profesionales de la Seguridad Social. Es handelt sich um juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Absicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten kann alternativ auch durch das Instituto Nacional de Seguridad Social (INSS) erfolgen. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er einer Mutua oder dem INSS beitreten will. Er kann seine Wahl in jedem Kalenderjahr ändern.

Leistungen für Versicherte

Eine aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistete Erwerbsunfähigkeitsrente (Pensión por accidente de trabajo, Pensión por enfermedad profesional) wird für jede körperliche Verletzung gezahlt, die der Arbeitnehmer bei oder infolge der Arbeit erleidet. Dies gilt auch für Krankheiten, die zwar nicht zu den Berufskrankheiten zählen, weil sie nicht auf der Liste der Berufskrankheiten stehen, für die jedoch die arbeitsrechtlichen Pflichten ursächlich sind. Als Arbeitsunfall gilt auch der Wegeunfall.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind mit denen der Erwerbsunfähigkeitsrente des allgemeinen beitragsbezogenen Systems der Rentenversicherung vergleichbar. Für Renten, die auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruhen, wird jedoch keine bestimmte Mindestversicherungszeit gefordert; es genügt, wenn der Versicherte Mitglied der Versicherung war oder sich in gleichgestellter Lage befand.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Rentenhöhe ist der tatsächliche Verdienst (salario real) des letzten Beschäftigungsjahres einschließlich etwaiger Zulagen. Der aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit resultierende Grad der Erwerbsunfähigkeit wird vom INSS festgestellt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber einer Mutua angehört (vergleiche Abschnitt 1).

In Abhängigkeit vom Grad der Erwerbsunfähigkeit (GdE) ergeben sich folgende Leistungen:

  • Dauernde teilweise Erwerbsunfähigkeit (GdE zwischen 33 % und 54 %),
    Incapacidad permanente parcial para la profesión habitual
    Einmalige, nicht anrechnungsfähige, Pauschalleistung in Höhe des 24-fachen monatlichen Krankengeldanspruchs (beachte Abschnitt 5)
  • Dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit (GdE: 55 %),
    Incapacidad permanente total para la profesión habitual:
    Rente in Höhe von 55 % der Bemessungsgrundlage.
  • Dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit für Arbeitslose über 55 Jahre (GdE: 75 %),
    Incapacidad permanente total para la profesión habitual:
    Rente in Höhe von 75 % der Bemessungsgrundlage.
  • Dauernde absolute Erwerbsunfähigkeit (GdE: 100 %),
    Incapacidad permanente absoluta:
    Rente in Höhe von 100 % der Bemessungsgrundlage
  • Schwerstinvalidität (GdE: 100 %),
    Gran invalidez:
    Rente in Höhe von 100 % der Bemessungsgrundlage zuzüglich einer Zulage in Höhe von 45 % der Mindestbeitragsbasis und 30 % der Arbeitnehmerbeitragsbasis (beachte Abschnitt 4).

Das spanische Recht sieht außerdem vor, dass die errechneten Beträge auf Mindestrenten angehoben werden (beachte Abschnitt 4).

Da eine als Unfallrente geleistete Erwerbsunfähigkeitsrente aus dem allgemeinen System bei Erreichen der Altersgrenze grundsätzlich nicht neu festgestellt wird, ist sie auch dann als Unfallleistung im Sinne von § 93 Abs. 4 SGB VI zu berücksichtigen, nachdem sie gemäß dem Gesetz Nr. 24/1997 vom 15.07.1997 in „Altersrente“ umbenannt wurde. Dagegen wird eine aus dem Sondersystem für den Kohlebergbau gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente wie bisher bei Erreichen der Altersgrenze in eine Altersrente umgewandelt und unter Einbeziehung der Rentenbezugszeiten neu berechnet. Eine solche Altersrente ist nach wie vor nicht als Unfallleistung anzusehen.

Nach spanischem Recht werden alle Leistungen um 30 bis 50 % heraufgesetzt, wenn der Unfall dadurch verursacht wurde, dass der Arbeitgeber seine Pflichten hinsichtlich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vernachlässigt hat (beachte Abschnitt 9).

Leistungen für Hinterbliebene

War der Tod des Versicherten Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, erhalten Witwen oder Witwer sowie Waisen eine Unfallrente in Form einer Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften. Es gelten die in der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Spanien, Abschnitt 4 für Leistungen an Hinterbliebene genannten Prozentsätze.

Nach spanischem Recht werden alle Leistungen um 30 bis 50 % heraufgesetzt, wenn der Unfall dadurch verursacht wurde, dass der Arbeitgeber seine Pflichten hinsichtlich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vernachlässigt hat (beachte Abschnitt 9).

Zulagen und Zusatzleistungen

Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit können folgende Zulagen beziehungsweise Zusatzleistungen gezahlt werden:

  • Complemento a mínimos (Zulage für Renten unter dem Mindestniveau)

Beim Complemento a mínimos handelt es sich um eine Zulage zur Rente, mit der die Rente auf einen am Mindestbedarf orientierten Betrag aufgestockt wird. Die Zulage hat Sozialhilfecharakter. Sie bleibt bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI unberücksichtigt.

  • Zulage für Schwerstbehinderte (complemento gran invalidez)

Die zu einer Verletztenvollrente für eine Pflegeperson geleistete Zulage für Schwerstbehinderte in Höhe von 45 % der Mindestbeitragsbasis und 30 % der Arbeitnehmerbeitragsbasis ist nicht in die Anrechnungsberechnung nach § 93 SGB VI einzubeziehen.

  • Sterbegeld (auxilio por defunción)

Bei Tod des Versicherten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhält der überlebende Ehegatte ein Sterbegeld in Form eines Festbetrages und einer einmalige Sonderpauschale in Höhe des sechsfachen Monatsbetrages der Rentenbemessungsgrundlage (base reguladora) der Rentenversicherung des Verstorbenen, jede Waise den einfachen Betrag dieser Grundlage. Ist kein überlebender Ehegatte vorhanden, wird auch der sechsfache Monatsbetrag gleichmäßig auf alle Waisen verteilt. Hinterlässt der Verstorbene weder einen Ehegatten noch Waisen, erhalten seine Eltern das Zwölffache der base reguladora, ist nur noch ein Elternteil vorhanden, erhält er das Neunfache.

Das spanische Sterbegeld stellt wie das Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII keine nach § 93 SGB VI anrechenbare Unfallrente dar (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.13) und ist daher bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Kürzungsbestimmungen

Der Bezug einer spanischen oder ausländischen Unfallrente schließt den Bezug einer spanischen Erwerbsunfähigkeitsrente aus, es sei denn, die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten ist nicht durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten. Es besteht gleichfalls kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der spanischen Rentenversicherung, wenn der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit in Spanien oder im Ausland verursacht wurde.

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

In außergewöhnlichen Fällen kann eine Rente für dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad permanente total para la profesión habitual) für Empfänger unter 60 Jahren durch eine einmalige Zahlung von 12 bis 84 Monatsbeträgen - je nach Alter - abgefunden werden.

Wie eine abgefundene spanische Unfallrente auf die deutsche Rente der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet wird, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.

Liegt eine dauernde teilweise Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente parcial para la profesión habitual) mit einem Grad der Erwerbsunfähigkeit zwischen 33 % und 54 % vor, erhält der Versicherte zum Ausgleich der Leistungsminderung eine einmalige Pauschalleistung (vergleiche Abschnitt 3). Die Pauschalleistung ist keine Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4).

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Spanische Unfallrenten werden immer vom INSS gezahlt. Hat der Arbeitgeber die Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit über eine der Mutuas abgesichert (vergleiche auch Abschnitt 1), zahlt das INSS die Unfallrente im Auftrag und zu Lasten der Mutua, die den kapitalisierten Wert der Unfallrente an das INSS erstattet.

Der Rentenzahlbetrag setzt sich zusammen aus

  • einem monatlichen (Grund-)Rentenbetrag (pension) und
  • Anpassungserhöhungen (revalorizaciones).

Anders als bei den spanischen Renten aus der Rentenversicherung werden Renten aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in zwölf Beträgen je Kalenderjahr ausgezahlt. Die Anpassungserhöhungen stehen in Höhe von 14 Monatsbeträgen zu und sind regelmäßig im monatlichen Rentenzahlbetrag enthalten. Darüber hinaus sind auch die üblichen Sonderzahlungen, die für Juni und November eines jeden Jahres zustehen, in den regelmäßigen Monatsbetrag eingeflossen.

Werden die Anpassungserhöhungen oder Sonderzahlungen vom spanischen Träger getrennt bescheinigt, werden diese gleichmäßig auf die Monate des jeweiligen Jahres, für die Anspruch auf Unfallrente besteht, aufgeteilt (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).

In Spanien werden die Unfallleistungen jährlich zum 01.01. entsprechend der zu erwartenden Erhöhung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Die Anpassungen beziehen sich regelmäßig lediglich auf die Anpassungserhöhungen (revalorizaciones). Beim monatlichen (Grund-)Rentenbetrag (pension) handelt es sich um einen statischen Betrag, der von den Anpassungen nicht erfasst wird.

Die angepassten Rentenbeträge können von den Provinzdirektionen regelmäßig Ende Januar/Anfang Februar mitgeteilt werden.

Steuern und Sozialabgaben

Die spanischen Unfallrenten sind beitragsfrei, unterliegen jedoch in der Regel der Steuerpflicht. Nicht zu versteuern sind Unfallrenten wegen Schwerstinvalidität und Unfallrenten an Waisen.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Verletztenrente wird nach § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI aus dem Monatsbetrag dieser Rente unter Berücksichtigung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit pauschal ermittelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.3).

Wurde der Betrag der aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten Erwerbsunfähigkeitsrente beziehungsweise der Unfallhinterbliebenenrente heraufgesetzt, weil der Arbeitsunfall, die Berufskrankheit oder der Tod des Versicherten auf die Verletzung der Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers zurückzuführen ist (vergleiche Abschnitt 2 und 3), wird der Jahresarbeitsverdienst aus dem (Brutto-)Rentenbetrag einschließlich des Erhöhungsbetrages ermittelt.

Darüber hinaus ergibt sich im Hinblick auf die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine spanische Unfallhinterbliebenenrente die Besonderheit, dass das spanische Recht eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente auf 100 % beziehungsweise in Ausnahmefällen auf 118 % der Bemessungsgrundlage der (fiktiven) Erwerbsunfähigkeitsrente des Verstorbenen vorsieht (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Spanien, Abschnitt 4). Sind mehrere Rentenberechtigte vorhanden werden die Renten in folgender Reihenfolge gezahlt:

  • als erstes wird die Witwenrente oder Witwerrente gezahlt,
  • der verbleibende Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird zwischen den anspruchsberechtigten Kindern verteilt, wobei jedes Kind maximal 20 % der Bemessungsgrundlage erhält.

Eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente tritt nach spanischem Recht demnach ein, wenn folgende Rentenberechtigte vorhanden sind:

  • ein anspruchsberechtigter Ehegatte und mindestens drei Halbwaisen oder
  • kein anspruchsberechtigter Ehegatte und mindestens sechs Halbwaisen oder mindestens drei Vollwaisen.

Die Begrenzung der Renten spielt bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes keine Rolle. Der Jahresarbeitsverdienst wird aus dem Betrag der ungeminderten Unfallhinterbliebenenrente ermittelt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann von der Ermittlung des ursprünglichen (ungeminderten) Zahlbetrages abgesehen werden. Stattdessen wird in der Formel zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4) lediglich der Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente entsprechend der nach dem spanischen Recht jeweils vorgesehenen Begrenzung reduziert.

Siehe Beispiel 1

Leistungen aus dem Beamtensystem

Das spanische Beamtensystem schützt den Beamten gegen die Folgen von allgemeiner Invalidität und Invalidität aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls. Hierfür sind keine zusätzlichen Beiträge zu zahlen. Wenn die Invalidität durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, wird die Rente aus dem doppelten Betrag der üblichen Bemessungsgrundlage berechnet.

Ähnlich wie im spanischen allgemeinen System kommt neben dem Anspruch auf eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente nur dann in Betracht, wenn die Invalidität auf einer anderen Ursache beruht.

Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst bei begrenzter Unfallhinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 9
Nach dem Tod des Versicherten haben seine überlebende Ehefrau und seine drei Kinder jeweils Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente. Die Höhe der Witwenrente beträgt 52 % der Bemessungsgrundlage.
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?
Lösung:
Zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ist der Betrag der jeweiligen Unfallhinterbliebenenrente auf die Verletztenvollrente hochzurechnen und mit 18 zu vervielfachen (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Für die Witwenrente ergibt sich folgender Jahresarbeitsverdienst:

Witwenrente mal 100 mal 18 geteilt durch 52

Bei Zahlung einer Witwenrente und mindestens drei Halbwaisenrenten sieht das spanische Recht eine Begrenzung der Halbwaisenrenten vor, indem der nach Feststellung der Witwenrente verbleibende Prozentsatz der Bemessungsgrundlage zwischen den anspruchsberechtigten Kindern verteilt wird:

Bemessungsgrundlage der Witwenrente

verbleibende Bemessungsgrundlage für die Halbwaisenrenten (100 % minus 52 %)

auf die Halbwaisen aufgeteilte Bemessungsgrundlage
(48 % geteilt durch 3)

52 %


48 %


16 %

Bei der Hochrechnung der Halbwaisenrenten auf die Verletztenvollrente wird der reguläre Prozentsatz der Halbwaisenrente von 20 % entsprechend der nach dem spanischen Recht jeweils vorgesehenen Begrenzung (hier: 16 %) reduziert.

Für die Halbwaisenrenten ergibt sich jeweils folgender Jahresarbeitsverdienst:

Halbwaisenrente mal 100 mal 18 geteilt durch 16

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI