Leistungen der Rentenversicherung Slowakei
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | In Abschnitt 3 wurden die seit 01.07.2015 geltenden Mindestrentenregelungen ergänzt. |
Stand | 11.08.2017 |
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Version | 001.01 |
- Allgemeines
- Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
- Rentenberechnung
- Rentenzahlung und -anpassung
- Besonderheiten im Europarecht
Allgemeines
Im Folgenden werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung näher erläutert. Für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Mitglieder des Polizeikorps, des Staatsschutzes oder der Berufssoldaten), die in einem besonderen Versorgungssystem versichert sind, können hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnung der Leistungen günstigere Regelungen bestehen, auf die hier nicht eingegangen wird.
Weiterführende Informationen enthält die GRA zu Organisation der Sozialversicherung Slowakei, Abschnitte 2.1 und 2.4).
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Slowakei werden seit dem 01.01.2004 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 461/2003 über die Sozialversicherung (Zákon o sociálnom poistení) und den dazu ergangenen Novellen erbracht.
Die Voraussetzungen für die Gewährung entsprechender Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2) prüft die Sozialversicherungsanstalt (Sociálna Poistovna). Diese zahlt die Leistung anschließend auch aus.
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Slowakei können sowohl Versicherte als auch deren Hinterbliebene eine Rente erhalten.
Im Einzelnen gibt es folgende Rentenarten:
- Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Invalidný dôchodok), siehe Abschnitt 2.1,
- Regelaltersrente (Starobný dôchodok), siehe Abschnitt 2.2,
- Vorgezogene Altersrente (Predcasný starobný dôchodok), siehe Abschnitt 2.3 und
- Rente an Hinterbliebene, siehe Abschnitt 2.4.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit haben Personen, wenn ihre Erwerbsfähigkeit für länger als ein Jahr um mehr als 40 Prozent gemindert ist. Zudem darf ein Anspruch auf eine Regelaltersrente (siehe Abschnitt 2.2) nicht bestehen und eine vorzeitige Altersrente (siehe Abschnitt 2.3) noch nicht zuerkannt worden sein.
Vollinvalidität liegt bei einer Erwerbsminderung von mehr als 70 Prozent vor.
Die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) hängt vom Alter bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ab:
Erforderliche Wartezeit | |
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Alter | Wartezeit (in Jahren) |
19 Jahre und jünger | weniger als 1 |
20 bis 24 Jahre | 1 |
24 bis 28 Jahre | 2 |
28 bis 34 Jahre | 5 |
34 bis 40 Jahre | 8 |
40 bis 45 Jahre | 10 |
46 Jahre und älter | 15 |
In Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.
Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden ab dem Tag, an dem die Diagnose der Invalidität gestellt wurde, gezahlt.
Regelaltersrente
Berechtigt sind Personen, wenn sie eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und das 62. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Frauen besteht in Abhängigkeit von der Anzahl der erzogenen Kinder für eine Übergangszeit ein Rentenanspruch bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres:
Rentenalter (Angaben in Jahren und Monaten) | ||||
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Geburtsjahr | 1 Kind | 2 Kinder | 3 bis 4 Kinder | ab 5 Kindern |
1953 | 60 + 6 | 58 + 9 | 57 | 55 + 3 |
1954 | 61 + 3 | 59 + 6 | 57 + 9 | 56 |
1955 | 62 | 60 + 3 | 58 + 6 | 56 + 9 |
1956 | 62 | 61 | 59 + 3 | 57 + 6 |
1957 | 62 | 61 + 9 | 60 | 58 + 3 |
1958 | 62 | 62 | 60 + 9 | 59 |
1959 | 62 | 62 | 61 + 6 | 59 + 9 |
1960 | 62 | 62 | 62 | 60 + 6 |
1961 | 62 | 62 | 62 | 61 + 3 |
1962 und älter | 62 | 62 | 62 | 62 |
Ab 2017 wird das Renteneintrittsalter in Abhängigkeit von der Entwicklung der durchschnittlichen Lebenserwartung schrittweise erhöht.
Eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit während des Bezuges der Regelaltersrente ist unschädlich.
Vorgezogene Altersrente
Der Beginn der Regelaltersrente kann bei Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren um bis zu zwei Jahre vor dem Erreichen der erforderlichen Altersgrenze vorgezogen werden.
Die vorgezogene Altersrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann gewährt, wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vollständig aufgegeben wurde.
Die Mindesthöhe der vorgezogenen Altersrente muss zusätzlich das 1,2-fache des Existenzminimums in der Slowakei erreichen. Werden Beiträge in die zweite Säule gezahlt und wurden bereits 5 Jahre Sparzeit erworben, reicht das 0,6-fache des Existenzminimums.
Rente an Hinterbliebene
Witwen, Witwer sowie Kinder und Adoptivkinder, die vom Verstorbenen erzogen wurden, können eine Rente an Hinterbliebene erhalten. Pflegekinder haben hingegen keinen Anspruch. Geschiedene Ehegatten können eine Rente nur bei einer Scheidung vor 2004 erhalten, sofern ein Unterhaltsanspruch bestanden hat.
Ein Anspruch auf Rente an Hinterbliebene besteht jedoch nur, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Alters hatte (siehe Abschnitte 2.1 bis 2.3) beziehungsweise gehabt hätte oder in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist.
Unter welchen weiteren persönlichen Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerrente gewährt werden kann, ist im Abschnitt 2.4.1 beschrieben. Näheres zu Waisenrenten wird im Abschnitt 2.4.2 erläutert.
Witwen und Witwerrente
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht längstens für ein Jahr, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine rechtskräftige Ehe bestanden hat.
Nach Ablauf dieses Zeitraums besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente, wenn die hinterbliebene Person
- ein unterhaltspflichtiges Kind betreut (siehe Abschnitt 2.4.2),
- mindestens 3 Kinder erzogen hat,
- das 52. Lebensjahr vollendet und 2 Kinder erzogen hat,
- zu mehr als 70 Prozent erwerbsunfähig ist oder
- das Rentenalter erreicht hat.
Der Rentenanspruch erlischt durch eine erneute Eheschließung oder durch Wegfall der genannten Voraussetzungen.
Waisenrente
Anspruch auf Waisenrente besteht für unterhaltspflichtige Kinder bis zur Beendigung der Schulpflicht, spätestens mit Ablauf des Schuljahres, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Eine Verlängerung ist bis zum 26. Lebensjahr möglich, wenn die Waise eine Berufsvorbereitung absolviert, wirtschaftlich unselbständig ist oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Rentenberechnung
Der Höhe der monatlichen Renten ergibt sich individuell durch Multiplikation der drei folgenden Faktoren:
- durchschnittliche persönliche Entgeltpunkte,
- Rentenversicherungszeit,
- aktueller Rentenwert.
Die „durchschnittlichen persönlichen Entgeltpunkte“ werden als Verhältnis des jährlichen Bruttoeinkommens der versicherten Person zum durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Slowakei bestimmt.
Die „Rentenversicherungszeit“ umfasst die Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre. Hierzu gehören neben den Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beispielsweise auch Zeiten, in denen Krankengeld gezahlt oder ein Kind erzogen wurde.
Weiterführende Informationen über den Umfang der anzurechnenden Versicherungszeiten enthält die GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Slowakei: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Slowakei, Abschnitt 2.
Der „aktueller Rentenwert“ wird jährlich vom Ministerium für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie festgelegt und entspricht 1,25% des nationalen monatlichen Durchschnittslohns.
Bei Regelaltersrenten oder Renten wegen Erwerbsunfähigkeit nach der Vollendung des Rentenalters ist seit dem 01.07.2015 die Zahlung einer Mindestrente vorgesehen, wenn nach der Rentenberechnung ein bestimmter Betrag nicht erreicht wird und mindestens 30 Beitragsjahre zurückgelegt sind.
Die Mindestrente beträgt 136% des Existenzminimums bei 30 Beitragsjahren. Für jedes weitere Beitragsjahr erhöht sich der Mindestrentenbetrag um 2 Prozentpunkte und ab 40 Beitragsjahren um 3 Prozentpunkte.
Für die Anzahl der Beitragsjahre werden auch Beitragszeiten aus Staaten berücksichtigt, mit denen die Slowakei durch über- und zwischenstaatliche Verträge sozialversicherungsrechtlich verbunden ist. Die Renten aus diesen Staaten werden bei der Ermittlung des Renteneinkommens jedoch ebenfalls berücksichtigt.
Doch auch andere Faktoren können sich bei der Berechnung der Rente auswirken. Näheres hierzu ist für Altersrenten im Abschnitt 3.1, für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit im Abschnitt 3.2 und für Renten an Hinterbliebene im Abschnitt 3.3 beschrieben.
Berechnung der Altersrente
Wird der Beginn der Regelaltersrente aufgeschoben, kann sich der monatliche Rentenbetrag in Abhängigkeit von der Ausübung einer versicherten Tätigkeit erhöhen.
Bei vorgezogenen Altersrenten verringert sich hingegen der monatliche Rentenbetrag. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges wird die Rente um 0,5 Prozent gemindert. Diese Kürzung bleibt beim Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen.
Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Die Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfolgt bei Personen, deren Erwerbsfähigkeit um mehr als 70 Prozent gemindert ist, entsprechend den Ausführungen im Abschnitt 3. Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit hingegen zwischen 41 und 70 Prozent, ist die Rente entsprechend dem Erwerbsminderungsgrad zu kürzen.
Berechnung der Rente an Hinterbliebene
Die Höhe der Witwen- und Witwerrente beträgt 60 Prozent der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Alters, auf die die verstorbene Person einen Anspruch hatte beziehungsweise gehabt hätte. Bei gleichzeitigem Bezug einer weiteren Rente (zum Beispiel wegen Erwerbsunfähigkeit oder Alter) wird die höhere Rente in voller Höhe und die niedrigere Rente nur in Höhe der Hälfte gezahlt.
Die Höhe der Waisenrente beträgt 40 Prozent der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Alters, auf die der verstorbene Elternteil einen Anspruch hatte beziehungsweise gehabt hätte.
Geschiedene Ehegatten können ihre Rente höchstens in Höhe des bisherigen Unterhalts erhalten.
Übersteigt die Summe der Hinterbliebenenrenten die Höhe des Rentenanspruchs der verstorbenen Person, werden sie proportional gekürzt.
Rentenzahlung und -anpassung
Die Renten werden monatlich gezahlt.
Die Anpassung der Renten erfolgt in der Regel jährlich zum 1. Januar und ist abhängig vom Anstieg der Verbraucherpreise und des Durchschnittseinkommens.
Besonderheiten im Europarecht
Eine anteilige Berechnung der slowakischen Rente ist nach Art. 52 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 regelmäßig nicht vorgesehen (siehe Anhang VIII, Teil 1), sofern der Leistungsanspruch nach nationalem Recht erfüllt wird.