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§ 28 SGB IV: Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

sprachliche Anpassung im Abschnitt 3.3

Dokumentdaten
Stand17.06.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Einigungsvertrags vom 31.08.1990 in Kraft getreten am 01.01.1991
Rechtsgrundlage

§ 28 SGB IV

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Aufrechnung eigener Ansprüche des Leistungsträgers sowie die Verrechnung von Ansprüchen anderer Leistungsträger mit den Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV.

Korrespondierende Regelungen

§ 28 SGB IV gilt ausschließlich für die Auf- beziehungsweise Verrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV. Für die Auf- beziehungsweise Verrechnung einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI gelten § 51 SGB I und § 52 SGB I.

Allgemeines

Die Regelung hat ihr Vorbild in § 51 SGB I und § 52 SGB I. Diese Vorschriften gelten jedoch nur für Leistungsansprüche. Der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV ist aber keine Leistung im Sinne des SGB I.

Bei der Verrechnung und Aufrechnung müssen die gegenüberstehenden Ansprüche gleichartig und grundsätzlich auch fällig sein. Gleichartig bedeutet, dass beide Ansprüche auf Geld gerichtet sein müssen. Die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus § 26 Abs. 2 SGB IV.

Über die Anwendung des § 28 SGB IV entscheidet der Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen mit Bescheid (entsprechende Anwendung des Beschlusses des Großen Senats des BSG vom 31.08.2011, AZ: GS 2/10, SozR 4-1200 § 52 Nr. 4).

Verrechnung des Erstattungsanspruchs

Nach § 28 Nr. 1 SGB IV kann der Schuldner der Beitragserstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Erstattungsgläubiger mit dem ihm zustehenden Erstattungsbetrag verrechnen. Die Ermächtigung wird durch Abgabe eines Verrechnungsersuchens erteilt. Die gegenüberstehenden Ansprüche müssen gleichartig und grundsätzlich auch fällig sein. Gleichartig bedeutet, dass es sich jeweils um Geldforderungen handeln muss. Die Rechtsgrundlage der Gegenforderung (zum Beispiel Rückforderungsansprüche nach § 50 SGB X, zivilrechtliche Forderungen) ist unbeachtlich.

Eine Verrechnung ist nur zulässig, wenn es sich bei der ermächtigenden Stelle um einen Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I in Verbindung mit §§ 18 bis 29 SGB I handelt. Eine Verrechnung mit Ansprüchen anderer öffentlichen Stellen (zum Beispiel Finanzämter, Handwerkskammern) ist nicht zulässig. Die gesetzlichen Krankenkassen sind in ihrer Eigenschaft als Beitragseinzugsstelle befugt, Verrechnungsersuchen wegen rückständiger Beiträge für alle am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Leistungsträger zu stellen.

Die Ermächtigung zur Verrechnung bewirkt keinen Forderungsübergang zu Gunsten des ermächtigten Leistungsträgers. Der ermächtigende Leistungsträger bleibt Gläubiger der durchzusetzenden Forderung.

In den im Rahmen des § 211 SGB VI mit den Einzugsstellen und Sozialleistungsträgern getroffenen Vereinbarungen (vergleiche auch GRA zu § 211 SGB VI) wird der Begriff "Verrechnung" nur als buchungstechnischer Begriff verwendet, er beschreibt rechtlich Aufrechnungen (vergleiche Abschnitt 4.1).

Inhalt des Verrechnungsersuchens

Die Ermächtigung zur Verrechnung setzt voraus, dass die Forderung, die verrechnet werden soll, entstanden und fällig ist. Das Verrechnungsersuchen muss daher Angaben zum Rechtsgrund, dem Entstehungszeitpunkt und der Fälligkeit der Forderung enthalten. Der ermächtigende Leistungsträger ist gegebenenfalls um Ergänzung der erforderlichen Angaben zu bitten.

Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob in dem Verrechnungsersuchen auf § 28 Nr. 1 SGB IV oder irrtümlich auf § 52 SGB I Bezug genommen wird.

Verrechnung mit Erstattungsbeträgen der Deutschen Rentenversicherung

Die Entscheidung, ob dem Verrechnungsersuchen zu entsprechen ist, trifft allein der Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Auch die Frage der Höhe der Verrechnung ist Gegenstand der zu treffenden Ermessensentscheidung. Die Tatsache, dass der Verrechnung die Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers zugrunde liegt, engt den Ermessensspielraum des um Verrechnung ersuchten Rentenversicherungsträgers nicht ein.

Vor Durchführung der Verrechnung ist dem Erstattungsberechtigten im Rahmen einer Anhörung nach § 24 SGB X Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da die Verrechnung in die Rechte des Berechtigten eingreift. Soweit der Berechtigte im Rahmen des Anhörungsverfahrens Einwendungen gegen die beabsichtigte Verrechnung geltend macht, sind diese, soweit sie die zu verrechnende Forderung dem Grunde und (oder) der Höhe nach betreffen, dem um Verrechnung ersuchenden Leistungsträger mit der Bitte um Stellungnahme mitzuteilen. Hält dieser sein Verrechnungsersuchen aufrecht, ist über die Verrechnung zu entscheiden.

Wird dem Verrechnungsersuchen entsprochen, erteilt die Deutsche Rentenversicherung dem Erstattungsberechtigten hierüber einen Bescheid. Der um Verrechnung ersuchende Leistungsträger erhält eine Durchschrift dieses Bescheides. Die Auszahlung an den um Verrechnung ersuchenden Leistungsträger darf erst nach Rechtskraft dieses Bescheides erfolgen, da aufgrund § 86a SGG Widerspruch oder Klage aufschiebende Wirkung haben.

Über den Einbehalt und die beabsichtigte Überweisung des Erstattungsbetrages an den ersuchenden Leistungsträger ist - nach vorheriger Anhörung nach § 24 SGB X - ein Bescheid zu erteilen. Darin müssen die Ermessensgründe und die Ermessensausübung deutlich gemacht werden. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn mit Ansprüchen von weniger als 70,00 EUR verrechnet werden soll (§ 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X).

Wird dem Verrechnungsersuchen nicht stattgegeben, ist dem um Verrechnung ersuchenden Leistungsträger diese Entscheidung in Form einer "schlichten Mitteilung" und nicht in Form eines Verwaltungsaktes bekannt zu geben. Der durch diese Entscheidung beschwerte Leistungsträger kann seinen (vermeintlichen) Anspruch auf Verrechnung dann allein im Wege der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG weiterverfolgen.

Beauftragt ein Forderungsinhaber Dritte mit der Durchführung des Forderungsmanagements, ist die Verrechnung durchzuführen, sofern er Inhaber der Forderung bleibt (RBRTN 1/2009, TOP 4). Einen Dritten mit dem Forderungsmanagement zu beauftragen, ist zum Beispiel den Krankenkassen unter den in § 197b SGB V genannten Voraussetzungen ausdrücklich gestattet.

Verrechnungsersuchen der Deutschen Rentenversicherung an andere Leistungsträger

Bestehen Erstattungsansprüche gegen andere Leistungsträger, können die Rentenversicherungsträger diese mit eigenen fälligen Ansprüchen gegen den Berechtigten verrechnen lassen. In diesem Fall ist der andere Leistungsträger durch ein Ersuchen zur Verrechnung zu ermächtigen. Zum Inhalt des Verrechnungsersuchens gilt Abschnitt 3.1.

Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

Nach § 28 Nr. 2 SGB IV ist dem Leistungsträger im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens eine Aufrechnung der Erstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV mit künftigen Beitragsansprüchen des Erstattungsgläubigers möglich, wenn dieser der Aufrechnung zustimmt. Die Aufrechnung mit sonstigen Forderungen ist nach §§ 387 ff. BGB ebenfalls möglich. Eine Aufrechnung setzt die Gegenseitigkeit der Ansprüche voraus, das heißt der Gläubiger der einen Forderung muss zugleich der Schuldner der anderen Forderung sein. Die gegenüberstehenden Ansprüche müssen gleichartig und grundsätzlich auch fällig sein. Gleichartig bedeutet, dass es sich jeweils um Geldforderungen handeln muss.

Aufrechnung mit künftigen Beitragsansprüchen

Durch die Möglichkeit der Aufrechnung mit künftigen Beitragsansprüchen wurde die Aufrechnungsbefugnis über das Zivilrecht hinaus erweitert, indem auf die Fälligkeit der Gegenforderung verzichtet wurde. Bei der Aufrechnung müssen die künftigen Beitragsansprüche unmittelbar dem aufrechnenden Leistungsträger zustehen. Ist nach den Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung die Einzugsstelle für die Erstattung zuständig, ist ihr auch die Aufrechnung (in den Gemeinsamen Grundsätzen als ‘Verrechnung’ bezeichnet) mit künftigen Ansprüchen auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne besondere Ermächtigung durch den Rentenversicherungsträger möglich. Nach den Gemeinsamen Grundsätzen ist es auch dem Arbeitgeber als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages im begrenzten Rahmen möglich, zu viel gezahlte Beiträge mit geschuldeten Beiträgen aufzurechnen (in den Gemeinsamen Grundsätzen als ‘Verrechnung’ bezeichnet).

"Künftige" Beitragszahlungen sind die dem Zeitraum, in dem die zu Unrecht gezahlten und jetzt zu erstattenden Beiträge ursprünglich vorhanden waren, nachfolgenden Beitragszahlungen. Eine Aufrechnung ist somit auch für in der Vergangenheit aber nach dem Beanstandungszeitraum liegende Beitragsansprüche möglich.

Mit der Zustimmung des Erstattungsgläubigers zur Aufrechnung mit künftigen Beitragsforderungen schiebt dieser die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs bis zum Eintritt der Fälligkeit der künftigen Beitragsansprüche hinaus, sodass für den Erstattungsbetrag eine Verzinsungspflicht nach § 27 Abs. 1 SGB IV nicht entsteht. Die Zustimmung des Erstattungsgläubigers kann sowohl durch vorherige Einwilligung (§ 183 BGB) als auch durch nachträgliche Genehmigung (§ 184 BGB) erfolgen.

Die Aufrechnungserklärung erfolgt durch Bescheid. Die erforderliche vorherige Anhörung nach § 24 SGB X wird durch die Einholung der Zustimmung zur Aufrechnung oder bei entsprechendem Verhalten des Versicherten (zum Beispiel Zahlung eines verminderten Betrages) entbehrlich beziehungsweise ersetzt.

Aufrechnung mit anderen Forderungen

Geht es nicht um künftige Beitragsansprüche, sondern um andere Forderungen, die der Leistungsträger gegen den Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV aufrechnen will, gilt § 28 Nr. 2 SGB IV nicht. Hier sind die zivilrechtlichen Regelungen der §§ 387 ff. BGB entsprechend anzuwenden. Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss in diesem Fall fällig sein.

Da die Aufrechnung in die Rechte des Erstattungsgläubigers eingreift, ist eine Anhörung nach § 24 SGB X vor Erklärung der Aufrechnung durch Bescheid erforderlich (vergleiche BSG vom 15.12.1994, AZ: 12 RK 69/93, BSGE 75, 283). Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70,00 EUR verrechnet werden soll (§ 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X). Der Aufrechnungsbescheid muss den Rechtsgrund, den Entstehungszeitpunkt sowie die Fälligkeit der aufgerechneten Forderungen enthalten. Im Bescheid müssen die Ermessensgründe und die Ermessensausübung deutlich gemacht werden.

Zusammentreffen mit weiteren Forderungen Dritter

Neben der Gegenforderung im Rahmen der Verrechnung nach § 28 Nr. 1 SGB IV oder der Aufrechnung nach § 28 Nr. 2 SGB IV beziehungsweise §§ 387 ff. BGB können noch weitere Forderungen Dritter bestehen, die durch Zugriff auf den Erstattungsanspruch erfüllt werden sollen. Die Rangfolge der Forderungen ist in diesem Fall von entscheidender Bedeutung.

Zusammentreffen von Aufrechnung beziehungsweise Verrechnung mit einer weiteren Verrechnung

Die Aufrechnung zur Durchsetzung eigener Forderungen hat immer Vorrang vor einem Verrechnungsersuchen.

Verrechnungsersuchen sind in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen. Auf den Zeitpunkt des Entstehens der zu verrechnenden Forderung kommt es nicht an.

Zusammentreffen von Verrechnung beziehungsweise Aufrechnung mit einer Abtretung oder einer Pfändung

Da der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV kein Anspruch auf eine Sozialleistung im Sinne des § 53 SGB I, § 54 SGB I ist, sind für die Abtretung und die Pfändung des Erstattungsbetrages die zivilrechtlichen Regelungen der §§ 398 ff. BGB beziehungsweise §§ 803 ff. ZPO anzuwenden. Das Zusammentreffen einer Auf- beziehungsweise Verrechnung mit einer Abtretung oder Pfändung des Erstattungsanspruchs regeln § 392 BGB, § 404 BGB und § 406 BGB.

Bei einer Abtretung und Pfändung des Erstattungsbetrages ist eine Verzinsung nicht ausgeschlossen. Es wird insoweit auf die GRA zu § 27 SGB IV, Abschnitt 2.5, Abtretung und Pfändung verwiesen.

Zusammentreffen von Verrechnung beziehungsweise Aufrechnung mit einem Insolvenzverfahren

Ist über das Vermögen des Erstattungsgläubigers ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind bei einem Verrechnungsersuchen beziehungsweise bei einer aufzurechnenden Gegenforderung § 94 InsO und § 96 InsO zu beachten. Danach ist eine Auf- beziehungsweise Verrechnung des Erstattungsanspruchs mit Forderungen der Sozialversicherungsträger nur möglich, soweit sowohl die Forderung als auch der Erstattungsanspruch bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Auf den Zeitpunkt des Verrechnungsersuchens kommt es nicht an. Der Erstattungsanspruch entsteht - vorbehaltlich der oben angeführten Ausführungen zu § 28 Nr. 2 SGB IV - grundsätzlich mit der Zahlung der unwirksamen Beiträge (BSG vom 15.12.1994, AZ: 12 RK 85/92, SozR 3-2400 § 28 Nr. 1). Lag jedoch zunächst eine Entscheidung der Einzugsstelle über das Bestehen von Versicherungspflicht vor, entsteht der Erstattungsanspruch erst mit der Aufhebung des Bescheides der Einzugsstelle (BSG vom 13.09.2006, AZ: B 12 AL 1/05 R, USK 2006-48).

Für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam gezahlte Beiträge ist deshalb die Aufrechnung gegen den Erstattungsanspruch möglich, soweit auch die Forderung des Erstattungsschuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat. Hinsichtlich der Verrechnung mit Forderungen eines anderen Sozialversicherungsträgers gilt das Gleiche (BSG vom 15.12.1994, AZ: 12 RK 85/92, SozR 3-2400 § 28 Nr. 1). Die vor Inkrafttreten der InsO ergangene Rechtsprechung des BSG ist für Zeiten nach Inkrafttreten der InsO hinsichtlich des Zusammentreffens von Auf- beziehungsweise Verrechnung mit Insolvenz bestätigt worden (BSG vom 10.12.2003, AZ: B 5 RJ 18/03 R, BSGE 92, 1). Soweit entweder der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV oder die Forderung des Versicherungsträgers oder beides nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, steht der Erstattungsanspruch dem Insolvenzverwalter zu.

Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 885)
Inkrafttreten: 01.01.1991

Durch Art. 8 in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe o des Einigungsvertrages ist § 28 SGB IV in den neuen Bundesländern in Kraft gesetzt worden.

Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2221

Zunächst sah die Vorschrift sowohl in der Nr. 1 als auch in der Nr. 2 die Ermächtigung der Verrechnung der Ansprüche des Leistungsträgers mit dem Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV vor. Die in § 51 SGB I und § 52 SGB I vorgesehene Differenzierung zwischen Aufrechnung der eigenen Ansprüche des Leistungsträgers und Verrechnung von Ansprüchen anderer Leistungsträger mit den Ansprüchen des Berechtigten wurde in § 28 SGB IV ohne nähere Begründung zunächst unterlassen. Zur Klarstellung und Harmonisierung der Vorschriften des SGB I und SGB IV wurde in § 28 Nr. 2 SGB IV der Begriff ‘Verrechnung’ nun durch den korrekten Begriff ‘Aufrechnung’ ersetzt.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Viertes Buch) vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4122

Die Vorschrift hatte keine Vorgängerregelungen im Recht vor dem 01.07.1977. Hinsichtlich der Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit eigenen Ansprüchen des Leistungsträgers galten mangels spezieller Regelungen des Sozialrechts §§ 387 ff. BGB. Die Verrechnung des Erstattungsanspruchs mit künftigen Beitragsansprüchen entspricht der bis dahin bereits gängigen Verwaltungspraxis.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 28 SGB IV