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§ 18a SGB IV Island: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand05.11.2015
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version001.01

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Island. Sie erläutert, welche isländischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 Satz 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare isländische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen isländischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Erwerbseinkommen

In Island erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6).

Arbeitnehmer und Selbständige sind zum isländischen Zusatzrentensystem beitragspflichtig. Dass sie zum Volksrentensystem keinen von der Entgelthöhe oder dem Gewinn abhängigen Beitragsanteil zahlen, ist für die Vergleichbarkeit mit deutschem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (auch für die Anwendung von § 18b Abs. 5 SGB IV) unbeachtlich.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden isländischen Leistungen berücksichtigt:

  • Krankengeld (sjúkradagpeningar)
    Das allgemeine Krankengeld wird an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit von mindestens 21 Tagen ab dem 15. Krankheitstag, bis zu 52 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten gezahlt. Zudem darf kein Bezug einer Invalidenrente oder Altersrente oder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung vorliegen. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Weiterzahlung möglich, wenn Aussicht auf Besserung der Krankheit besteht und dadurch der Invalidenrentenanspruch abgewendet werden kann.
    Die Höhe des allgemeinen Krankengeldes bemisst sich nach dem Umfang der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und den entsprechenden, staatlich festgelegten Pauschalbeträgen.
    Bei dieser Leistung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch nach dem Krankenversicherungsgesetz (Lög um sjúkratryggingar) Nr. 112/2008. Funktion, Charakter und Zweck des isländischen Krankengeldes entsprechen im Kerngehalt einem deutschen Krankengeld.
  • Arbeitslosengeld (atvinnuleysisdagpeningar)
    Arbeitslosengeld wegen Vollarbeitslosigkeit wird von der isländischen Arbeitsverwaltung (Vinnumálastofnun) an arbeitslose Personen im Alter zwischen 18 und 69 Jahren gezahlt. Der Arbeitslosengeldanspruch besteht für höchstens drei Jahre für jede Leistungsperiode. Nach dem Erhalt des Arbeitslosengeldes für drei Jahre kann eine neue Leistungsperiode erst wieder nach 24 Monaten beginnen, wenn in dieser Zeit eine Beschäftigung von mindestens sechs Monaten vorgelegen hat.
    Das Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit wird in den ersten zwei Wochen in der Höhe eines Pauschalbetrages gezahlt und in den folgenden drei Monaten in Höhe von 70 % des zuletzt durchschnittlich erwirtschafteten Einkommens - begrenzt auf einen Höchstbetrag. Danach bemisst es sich nach entsprechenden staatlich festgelegten Pauschalbeträgen.
    Die Höhe des Arbeitslosengeldes infolge einer Teilarbeitslosigkeit beläuft sich dem Grunde nach auf den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit und der verbliebenen Teilzeitbeschäftigung.
    Bei dem Arbeitslosengeld (atvinnuleysisdagpeningar) handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Lög um atvinnuleysistryggingar) Nr. 54/2006, das in Funktion, Charakter und Zweck der Leistung im Kerngehalt einem deutschen Arbeitslosengeld entspricht.

Vom Arbeitslosengeld ist nach isländischem Recht ein Beitrag an den Rentenfonds zu entrichten. Für diese Leistung ist daher gegebenenfalls eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2). Beitragsfrei und damit von einer (pauschalen) Kürzung ausgenommen ist das isländische Krankengeld.

Renten der Rentenversicherung

Aus dem isländischen Volksrentensystem werden Invalidenrenten (örorkulífeyrir), Invalidenbeihilfen (örorkustyrkur) und Altersrenten (ellilífeyrir) erbracht. Im isländischen Zusatzrentensystem entstehen gegebenenfalls zusätzlich Ansprüche auf eine Invalidenrente (örorkulífeyrir) oder eine Altersrente (ellilífeyrir). Diese Leistungen sind mit einer der in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV genannten deutschen Rente vergleichbar. Nähere Informationen zu den einzelnen Rentenarten können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Island, Abschnitte 2 und 3, entnommen werden.

Die Renten des Volksrentensystems (lífeyrir almannatrygginga) werden jährlich nach der Haushaltslage angepasst. Die Anpassung soll die Lohnentwicklung berücksichtigen, die Leistung aber nicht niedriger als der Anstieg des Lebenshaltungskostenindexes sein. Die Renten aus dem Zusatzrentensystem (lögbundnir lífeyrissjóðir) werden aufgrund von Entscheidungen der Rentenfonds unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Aspekte angepasst.

Zur

  • Einkommenszulage (tekjutrygging) oder altersabhängigen Einkommenszulage (aldurstengd örorkuuppbót),
  • Kinderrente (barnalífeyrir),
  • Haushaltszulage für Alleinstehende (heimilisuppbót),
  • Sonderzulage zur Unterstützung (Sérstök uppbót til framfærslu),
  • Zulage zur Deckung von Aufwendungen (uppbót vegna kostnaðar) sowie zum
  • Urlaubsgeld (orlofsuppbót) und
  • Dezemberzuschlag (desemberuppbót)

siehe Abschnitt 6.

Unfallrenten

Eine isländische Unfallrente aus dem Volksrentensystem aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.4).

Einzelheiten zum isländischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Island: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, Abschnitt 2, dargestellt.

Beiträge zur Sozialversicherung werden nach derzeitigem Kenntnisstand von den Unfallrenten nicht entrichtet, sodass eine (pauschale) Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV nicht vorgenommen wird.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Einen Anspruch auf Kinderrente (barnalífeyrir) im Volksrentensystem und im Zusatzrentensystem haben leibliche, Stief- oder Adoptivkinder unter 18 Jahren, sofern mindestens ein Elternteil verstorben ist bzw. eine Invalidenrente, Invalidenbeihilfe oder Altersrente bezieht (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Island, Abschnitte 2.4 und 3.4). Da das Kind selbst anspruchsberechtigt ist, ist die Kinderrente bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind, sowie Leistungen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Dies sind zum Beispiel folgende isländische Leistungen, Zuschläge oder Zulagen:

  • Alleinerziehendenbeihilfe (mæðralaun),
  • Autokostenbeihilfe für Bewegungsbehinderte (bifreiðakostnaður),
  • Beihilfen für Medikamente und Hilfsmittel (lyfja- og sjúkrakostnaðar),
  • Dezemberzuschlag (desemberuppbót),
    Dem Dezemberzuschlag wird eine bedarfsorientierte Funktion beigemessen, denn er berechnet sich anteilig nach der Höhe der aufstockenden Einkommenszulage (tekjutrygging oder aldurstengd örorkuuppbót) oder dem Haushaltszuschlag (heimilisuppbót).
  • Ehefrauenzulage (makabætur) für Frauen von Rentnern in besonderen Lebenslagen,
  • Einkommenszulage (tekjutrygging) oder altersabhängige Einkommenszulage (aldurstengd örorkuuppbót),
    Die Volksrenten setzen sich - mit Ausnahme der Kinderrente - aus der Grundrente (grunnlífeyrir) sowie möglicherweise aus einer Einkommenszulage (tekjutrygging) und - bei Invalidenrenten - einer altersabhängigen Einkommenszulage (aldurstengd örorkuuppbót) zusammen (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Island', Abschnitt 2.5). Erreicht der Rentenbetrag nicht den für Island maßgebenden Mindestverdienst, wird die Leistung entsprechend aufgestockt. Bei diesen Rentenzuschlägen handelt es sich nicht um Rentenanteile, die nach ihrer Zweckbestimmung darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern um Beträge, die eine besondere Bedarfssituation abdecken sollen.
  • Häusliches Pflegegeld (umönnunargreiðslur),
  • Haushaltszulage für Alleinstehende (heimilisuppbót) und sonstige Zulagen (frekari uppbætur),
  • Mietzuschlag, ohne Wohngeld (húsaleigu sem fellur utan húsaleigubóta),
  • Pflegezuschlag, auch für den Ehepartner (umönnunarbætur),
  • Rehabilitationsbeihilfe (endurhæfingarlífeyrir),
  • Rente für Kinder in Ausbildung (barnalífeyrir vegna skólanáms),
  • Sonderzulage zur Unterstützung (sérstök uppbót til framfærslu),
  • Sozialhilfe (félagsleg aðstoð),
  • Sterbegeld (dánarbætur),
  • Urlaubsgeld (orlofsuppbót),
    Dem Urlaubsgeld wird eine bedarfsorientierte Funktion beigemessen, denn es berechnet sich anteilig nach der Höhe der aufstockenden Einkommenszulage (tekjutrygging oder aldurstengd örorkuuppbót) oder dem Haushaltszuschlag (heimilisuppbót).
  • Wohngeld (húsaleigubætur),
  • Zulagen zur Deckung von Aufwendungen (uppbót vegna kostnaðar).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

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