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§ 18 SGB IV: Bezugsgröße

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.03.2021

Änderung

Aktualisierung und Abstimmung mit dem Regionalträger

Dokumentdaten
Stand19.02.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 in Kraft getreten am 01.07.2018
Rechtsgrundlage

§ 18 SGB IV

Version002.00

Inhalt der Regelung

In Absatz 1 wird der Begriff der Bezugsgröße definiert und festgelegt, wie diese zu ermitteln ist.

In Absatz 2 wird bis zum 31.12.2024 der Begriff der Bezugsgröße (Ost) als Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet definiert und ein Verfahren zur jährlichen Änderung der Bezugsgröße (Ost) beschrieben.

In Absatz 3 wird bis zum 31.12.2024 festgelegt, was unter dem Begriff Beitrittsgebiet zu verstehen ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Bezugsgröße wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt, § 17 Abs. 2 S. 1 SGB IV. Sie wird jährlich mit der jeweiligen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung veröffentlicht.

Besondere Regelungen für das Beitrittsgebiet hinsichtlich der Bezugsgröße (Ost) sind im § 228a SGB VI zu finden.

Allgemeines

Die Vorschrift führte einen einheitlichen Begriff der Bezugsgröße für alle Sozialversicherungszweige ein. Im Hinblick auf die Grundsätze der individuellen Beitrags- und Leistungsbemessung sind Abweichungen für einzelne Versicherungszweige belassen worden.

Für den Bereich der Rentenversicherung gilt dies zum Beispiel hinsichtlich der Mindestarbeitsentgelte für Personen in Berufsausbildung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 162 Nr. 1 SGB VI), für behinderte Menschen (§ 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 162 Nr. 2 SGB VI), für Mitglieder geistlicher Genossenschaften und ähnliche Personengruppen (§ 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 162 Nr. 4 SGB VI), für Wehr- und Zivildienstleistende (§ 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) sowie für Handwerker, Hebammen und versicherungspflichtige oder antragspflichtversicherte Selbständige (§§ 165, 279 SGB VI). Die Bezugsgröße ist Ausgangswert für die Ermittlung des Mindestbeitrages zur freiwilligen Versicherung. Sie ist im Übrigen auch Maßstab für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen (§§ 34, 96a SGB VI), die Berechnung und Tragung der Beiträge zur Nachversicherung (§ 181 SGB VI) und die Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Versorgungsausgleichsverfahren (§ 225 SGB VI). Außerdem bildet die Bezugsgröße die Grundlage für die Höhe der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (§ 41 SGB IV) sowie bei der Erstattung für Auslagen (§§ 109, 110 SGB X).

Die derzeit noch abweichenden Bezugsgrößen Ost und West werden erst bei einer vollständigen Angleichung der Lebensverhältnisse in der Zukunft vereinheitlicht werden können.

Bezugsgröße - Absatz 1

Die Bezugsgröße wird auf der Grundlage des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt. Gemäß § 69 Abs. 2 SGB VI wird das Durchschnittsentgelt durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Bezugsgröße errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Damit soll sichergestellt werden, dass zum Beispiel der Wert in Höhe von einem Siebtel der Bezugsgröße stets einen monatlichen Betrag von vollen 5 EUR ergibt. Maßgebend ist die Entwicklung der Bruttolöhne und Bruttogehälter der Arbeitnehmer. Diese werden auf der Grundlage von Werten, die das Statistische Bundesamt ermittelt, festgelegt. Der Begriff des „Entgeltes“ entspricht dem des Arbeitsentgelts im Sinne des § 14 SGB IV.

Eine Aufstellung über die seit 1977 festgesetzten Werte enthält Aktuelle Werte "Bezugsgrößen".

Bezugsgröße (Ost) - Absatz 2 bis 31.12.2024

Die Bezugsgröße (Ost) gilt für Versicherte, die ihren Beschäftigungsort (§ 9 SGB IV) im Beitrittsgebiet haben. Die Regelung im Absatz 2 trägt dem niedrigeren Einkommensniveau im Beitrittsgebiet Rechnung. Sie ist so gestaltet, dass eine Lohn- und Gehaltsangleichung eine einheitliche Bezugsgröße zur Folge hat. Sie wird, wie die Bezugsgröße in Absatz 1, jährlich mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung veröffentlicht.

Der Wert ergibt sich rechnerisch, indem man das für die Berechnung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV maßgebende Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI durch den Faktor in Anlage 10 zum SGB VI teilt und das Ergebnis auf den nächst höheren durch 420 teilbaren Betrag aufrundet.

Wann die Bezugsgröße (Ost) maßgebend ist, bestimmt § 228a SGB VI (Besonderheiten für das Beitrittsgebiet).

Die Regelungen zur Bezugsgröße (Ost) gelten nur für die Zeit bis zum 31.12.2024. Die Bezugsgröße (Ost) wird für die Jahre 2019 bis 2024 unter Verwendung des (endgültigen) Werts der Anlage 10 bestimmt.

Eine Aufstellung über die seit 1990 festgesetzten Werte enthält Aktuelle Werte "Bezugsgrößen".

Beitrittsgebiet - Absatz 3 bis 31.12.2024

Die Legaldefinition in Absatz 3 verweist auf Artikel 3 des Einigungsvertrages. Erfasst werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Beitritt der neuen Bundesländer nicht galt. Die vorgenannten Gebiete sind zum 03.10.1990 dem Bundesgebiet beigetreten. Sie bleiben auch weiterhin Beitrittsgebiet. Dieser Grundsatz „Einmal Beitrittsgebiet - immer Beitrittsgebiet“ hat für die Sozialversicherung in verschiedenen Bereichen Auswirkungen, für die Rentenversicherung unter anderem bei der Einkommensanrechnung.

Grenzfragen

Das Beitrittsgebiet im Sinne des § 18 Abs. 3 SGB IV ist nicht mehr in vollem Umfang identisch mit Gebiet der neuen Bundesländer. Grenzfragen zum Beitrittsgebiet betreffen die Länder Berlin und Brandenburg einerseits sowie Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern andererseits.

Berlin

Auf Grund einer Bezirksgebietsreform, die am 26.03.1998 mit Zwei-Drittel-Mehrheit vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen wurde, kam es mit Wirkung vom 01.01.2001 zur Zusammenlegung von Stadtbezirken (Änderung Artikel 4 der Verfassung von Berlin), siehe Anlage1.

Damit wird es im Einzelfall immer schwieriger festzustellen, welcher Teil Berlins zum Beitrittsgebiet gehört und welcher nicht. Insbesondere die Beantwortung der Frage nach dem Wohnsitz am 18.05.1990 wird damit problematisch. Sofern sich der Wohnsitz am 18.05.1990 nicht aus anderen Unterlagen ergibt, sind im Einzelfall gegebenenfalls weitere Ermittlungen notwendig (zum Beispiel Anfrage beim Einwohnermeldeamt), wenn in den Antragsvordrucken lediglich Berlin als Wohnort angegeben wurde.

Die folgenden Berliner Bezirke beziehungsweise Teile davon sind ab 01.01.2001 weiterhin Beitrittsgebiet:

  • der frühere Ostberliner Bezirk Mitte des neuen Bezirks Mitte,
  • der ehemalige Bezirk Friedrichshain des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg,
  • der neue Bezirk Pankow,
  • der neue Bezirk Treptow-Köpenick,
  • der neue Bezirk Marzahn-Hellersdorf und
  • der neue Bezirk Lichtenberg.

Nach Nummer 1 Absatz 1 des Protokolls zum Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.08.1990 - Einigungsvertrag - wurde die Grenze des Landes Berlin grundsätzlich bestimmt durch das (preußische) Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27.04.1920 (Pr.GS 1920, S. 123). Abweichungen hiervon waren in diesem Protokoll nur insoweit vorgesehen, als Änderungen berücksichtigt wurden, die sich aus der auf der Grundlage des Vier-Mächte-Abkommens vom 03.09.1971 abgeschlossenen Vereinbarung des Berliner Senats mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31.03.1988 über Gebietsaustausch ergeben (1. Anstrich des oben angeführten Protokolls). Daneben wurden (2. Anstrich) alle Gebiete, in denen nach dem 07.10.1949 eine Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zur Stadtverordnetenversammlung von Berlin stattgefunden hat, Bestandteile des Landes Berlin. Hierzu gehört der bis zum 02.10.1990 brandenburgische Bereich West-Staaken (Gebiet westlich von Bergstraße, Nennhauser Damm, Finkenkruger Weg).

Mit Ausnahmen dieses Teilgebiets von Spandau gehören

  • die übrigen Teile des Bezirks Spandau,
  • der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
  • der Bezirk Steglitz-Zehlendorf,
  • der Bezirk Tempelhof-Schöneberg,
  • der Bezirk Neukölln,
  • der Bezirk Reinickendorf und
  • der frühere Westberliner Bezirk Kreuzberg des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg

nicht zum Beitrittsgebiet.

Amt Neuhaus

Zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen wurde am 02. beziehungsweise 09.03.1993 ein „Staatsvertrag über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen“ abgeschlossen, der am 30.06.1993 in Kraft trat (BGBI. I S. 1513 ff.). Seit diesem Zeitpunkt gehören die folgenden Gebiete staatsrechtlich zu Niedersachsen:

  • die Gemeinden Dellin, Haar, Kaarßen, Neuhaus (Elbe), Stapel, Sückau, Sumte und Triepkau.
  • die Ortsteile Neu Bleckede, Neu Wendischthun und Stiepelse der Gemeinde Teldau und
  • das historisch-hannoveranische Gebiet im Forstrevier Bohldamm in der Gemeinde Garlitz.

Die vertragschließenden Bundesländer gingen erkennbar davon aus, dass die vom Gebietswechsel betroffenen Gemeinden und Gemeindeteile weiterhin Beitrittsgebiet im Sinne des Einigungsvertrags bleiben (vergleiche Niedersächsischer Landtag DS 12/ 4640 S. 16 und 21, wo ausdrücklich daraufhingewiesen wird, dass das im Beitrittsgebiet weitergeltende partielle Recht erst in den im Einigungsvertrag festgelegten Stufen angeglichen wird. Der Vorbehalt nach dem „sich die Länder gemeinsam um eine sachgerechte Lösung bei den dafür zuständigen Gesetz- und Verordnungsgebern bemühen“ werden, wenn „die Geltung unterschiedlichen Rechts innerhalb einer kommunalen Gebietskörperschaft … zu nicht hinnehmbaren oder unzuträglichen Situationen führen“ sollte, ist bislang von keiner Seite aufgegriffen worden.).

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2018 beziehungsweise 01.01.2025

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 3 des Gesetzes wurde Absatz 2 ab 01.07.2018 wie folgt geändert:

a) Das Wort „vorläufigen“ wurde gestrichen.

b) Folgender Satz wurde angefügt: „Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.“

§ 18 wird ab 01.01.2025 wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2024 und den Wegfall der Bezugsgröße (Ost) für die Zeit ab 01.01.2025. Der bisherige Absatz 1 wird nun zum alleinigen Inhalt der Vorschrift.

Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Gesetze vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710)
Inkrafttreten: 01.01.2009

Das SGB IV ist mit Wirkung ab dem 01.01.2009 neu bekannt gemacht worden.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6986 und 16/6540

In Absatz 2 wurde jeweils nach den Wörtern "Sechstes Buch" das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

In Absatz 1 und Absatz 2 wurde das Wort "achthundertvierzig" durch die Zahl "420" ersetzt.

Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

In Absatz 2 wurden die Worte "dieses Kalenderjahr" durch die Worte "das Kalenderjahr der Veränderung" ersetzt.

Gesetz zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18.12.1992 (BGBl. I S. 2044)

Inkrafttreten: 24.12.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/3211

Absatz 2 wurde neu gefasst.

Renten-Überleitungsgesetz vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.08.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Die Absätze 2 und 3 wurden angefügt.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Worte "durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten oder Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Auszubildende" wurden durch die Worte "Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt.

Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)

Inkrafttreten: 01.01.1984

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 10/335 und 10/690

Das Wort "siebenhundertzwanzig" wurde durch das Wort "achthundertvierzig" ersetzt und Satz 2 gestrichen.

21. Rentenanpassungsgesetz (RAG) vom 25.07.1978 (BGBl. I S. 1089)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 8/1601 und 8/1734 und 8/1842

Das Wort "sechshundert" wurde durch das Wort "siebenhundertzwanzig" ersetzt.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (Viertes Buch) vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4122 und 7/5457

Mit dem am 01.07.1977 in Kraft getretenen SGB IV wurde § 18 eingefügt. Damit regelte der Gesetzgeber eine einheitliche Bezugsgröße für alle Versicherungszweige.

In den neuen Bundesländern ist die Vorschrift mit Wirksamwerden des Beitritts am 03.10.1990 in Kraft getreten (Einigungsvertrag Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1. Buchstabe c).

Anlage 1Zuordnung der Stadtbezirke in Berlin

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18 SGB IV