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§ 7f SGB IV: Übertragung von Wertguthaben

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand03.03.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 in Kraft getreten am 01.01.2009
Rechtsgrundlage

§ 7f SGB IV

Version001.00

Inhalt der Regelung

Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer flexiblen Arbeitszeitregelung, waren bis zum 31.12.2008 Wertguthaben in der Sozialversicherung nach den Störfallregelungen des § 23b Abs. 2 und 3 SGB IV zu verbeitragen, sofern diese nicht für eine Arbeitszeitflexibilisierung verwendet werden konnten.

Mit dem zum 01.01.2009 eingefügten § 7f SGB IV wird die Möglichkeit eröffnet, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dieses Wertguthaben zu erhalten. Dazu kann der Versicherte das Wertguthaben an seinen neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Mit dieser Übertragung gehen allerdings auch die hiermit verbundenen - verbliebenen - Arbeitgeberpflichten über (vergleiche § 7f Abs. 1 SGB IV).

Ein übertragenes Wertguthaben kann dabei

  • innerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des § 7c Abs. 1 SGB IV für eine Freistellung von der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit oder
  • außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für Zeiten vor Beginn einer Altersrente

verwendet werden (vergleiche § 7f Abs. 2 SGB IV).

§ 7f Abs. 3 SGB IV regelt die Verwaltung der an die DRV Bund übertragenen Wertguthaben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit allen Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von § 7b SGB IV.

Die beitragsrechtliche Behandlung der Wertguthabenauszahlung regelt § 23b SGB IV.

Einzelheiten zur Anwendung von § 7f SGB IV enthält auch das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 31.03.2009.

Wertguthabenübertragung

Nach der bis zum 31.12.2008 gültigen Rechtslage mussten Wertguthaben aus einer flexiblen Arbeitszeitregelung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach den Regelungen für einen Störfall aufgelöst und in der Sozialversicherung verbeitragt werden. Eine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber war nicht ausdrücklich vorgesehen. Allerdings konnte die Anwendung der Störfallregelung des § 23b Abs. 2 SGB IV vermieden werden, wenn nach Ende der Beschäftigung eine zweckentsprechende Verwendung neu vereinbart wurde. Dazu bestanden tarifvertragliche Regelungen, die eine Mitnahme auf einen neuen Arbeitgeber im gleichen Tarifbereich vorsahen.

§ 7f SGB IV übernimmt seit dem 01.01.2009 diese betriebliche Praxis und regelt die Übertragung von Wertguthaben zum Zweck der späteren Arbeitszeitflexibilisierung. Hierbei kann ein Wertguthaben an den neuen Arbeitgeber oder seit dem 01.07.2009 auch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.

Sollten beide Varianten für den Beschäftigten nicht in Frage kommen, so kann er das Wertguthaben - wie bislang auch - als Störfall nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 SGB IV auflösen lassen. Für die Wahl zwischen den Varianten Übertragung und Auflösung ist er frei in seiner Entscheidung.

Beendigung des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses

Voraussetzung für eine Wertguthabenübertragung ist die Beendigung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses, in dem das Wertguthaben angespart wurde. Wünscht der Beschäftigte die Übertragung, muss er dies durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen. Die Erklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BVV).

Aus welchen Gründen das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, ist für das Übertragungsverlangen ohne Belang. Auch bedarf es für die Übertragung keiner Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers.

Übertragung von Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber

Bei Aufnahme einer Folgebeschäftigung unter Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV kann der Beschäftigte von seinem bisherigen Arbeitgeber die Übertragung von Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber verlangen (§ 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV). Der neue Arbeitgeber muss dieser Übertragung allerdings zustimmen.

Auf den Inhalt der neuen Wertguthabenvereinbarung kommt es dabei nicht an.

Mit der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber gehen die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten (zum Beispiel nach §§ 28e Abs. 1 S. 1, 28g S. 1 SGB IV) auf den neuen Arbeitgeber über (§ 7f Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund

Bei Beendigung der Beschäftigung haben Beschäftigte seit dem 01.07.2009 die Möglichkeit, angespartes Wertguthaben, das nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann, auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen (§ 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV).

Den Beschäftigten soll insbesondere ermöglicht werden, angespartes Wertguthaben auch dann zu erhalten und nicht im Störfall auflösen zu müssen, wenn sie keinen neuen Arbeitgeber finden, der bereit ist, das Wertguthaben in eine neue Wertguthabenvereinbarung zu übernehmen. Die soziale Absicherung einer - gegebenenfalls langfristig - geplanten Freistellung (zum Beispiel vor Beginn einer Altersrente) kann somit erhalten bleiben.

Voraussetzung für die Übertragung an die Deutsche Rentenversicherung Bund ist eine Mindesthöhe des Wertguthabens. Das Wertguthaben muss einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) übersteigen (§ 7f Abs. 1 S. 1 SGB IV).

Folgende Mindestbeträge sind vor der Übertragung zu beachten (gewesen):

Jahr

Betrag West

Betrag Ost

200915.120,00 EUR12.810,00 EUR
201015.330,00 EUR13.020,00 EUR
201115.330,00 EUR13.440,00 EUR
201215.750,00 EUR13.440,00 EUR
201316.170,00 EUR13.650,00 EUR
201416.590,00 EUR14.070,00 EUR
201517.010,00 EUR14.490,00 EUR
201617.430,00 EUR15.120,00 EUR

Anders als bei der Übertragung des Wertguthabens auf einen anderen Arbeitgeber besteht bei der Wertguthabenübertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht die Möglichkeit, das Wertguthaben durch weitere Ansparungen zu vermehren. Es verbleibt bei dem einmal eingezahlten Betrag, welcher bis zur Auszahlungsphase (Entsparung) nur Veränderungen durch Ertragserwirtschaftung und Kostenabzug erfährt (vergleiche § 7f Abs. 3 S. 2 SGB IV).

Die Übertragung des Wertguthabens ist unumkehrbar, eine Rückübertragung somit ausgeschlossen. Auch ist eine spätere Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber ausgeschlossen.

Durch die erneute Übertragung von Wertguthaben kann ein bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehendes Wertguthaben erhöht werden. Die Mindesthöhe des übertragenen Wertguthabens muss dabei nicht erneut den obigen Schwellenwert erreichen.

Mit der Übertragung gehen die mit dem Wertguthaben verbundenen verbliebenen Arbeitgeberpflichten auf die Deutsche Rentenversicherung Bund über. Im Rahmen der nach Absatz 2 zulässigen Verwendung übernimmt sie in der Phase der Inanspruchnahme des Wertguthabens neben der monatlichen Zahlung des Arbeitsentgelts die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages an die Einzugsstelle (§ 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV) und den Einbehalt der Lohnsteuer (§§ 3 Nr. 53 S. 2 f., 38 Abs. 3 EStG). Außerdem erstellt sie den monatlichen Beitragsnachweis und die erforderlichen An-, Ab- und Jahresmeldungen nach der DEÜV. Über diese Meldungen unterrichtet sie den Berechtigten.

Möglichkeiten der Verwendung von Wertguthaben

Nach § 7f Abs. 2 SGB IV dürfen auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragene Wertguthaben für Zeiten der Freistellung innerhalb und außerhalb eines Arbeitsverhältnisses verwendet werden.

Sofern ein Beschäftigungsverhältnis besteht, können Wertguthaben in allen Fällen des § 7c Abs. 1 SGB IV verwendet werden, in denen ein gesetzlicher Anspruch auf eine Freistellung besteht oder der Arbeitgeber freiwillig eine Freistellung mit dem Beschäftigten vereinbart.

Die Verwendung des Wertguthabens ist damit insbesondere möglich für eine

  • Pflege eines nahen Angehörigen,
  • Elternzeit,
  • Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen des TzBfG oder
  • vertraglich vereinbarte Freistellung von der Arbeit (zum Beispiel für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung und Weiterbildung).

Außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses kann das Wertguthaben für Zeiten vor Beginn einer Altersrente verwendet werden (vergleiche § 7f Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB IV).

Die diesbezügliche Verwendung ist spätestens einen Monat vor der Freistellung schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. Dabei ist anzugeben, in welcher Höhe das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben entnommen werden soll (§ 7f Abs. 2 S. 2 SGB IV).

Der Entnahmebetrag ist dabei so zu bemessen, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt nicht unangemessen von dem in den letzten 12 Kalendermonaten bezogenen Betrag abweicht (§ 7f Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB IV). Angemessen ist in diesem Zusammenhang ein Arbeitsentgelt, welches mindestens 70 und höchstens 130 vom Hundert des vorherigen Arbeitsentgelts beträgt. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass zum einen der bisherige Lebensstandard auch in der Freistellungsphase in etwa erhalten bleibt, zum anderen soll verhindert werden, dass der Sozialversicherungsschutz mit Minimalbeiträgen begründet werden kann.

Für die Verwendung von Wertguthaben, die auf den neuen Arbeitgeber übertragen wurden, sind keine besonderen Regelungen erforderlich. Hier erfolgt die Verwendung im Rahmen der Vereinbarung im Sinne von § 7b SGB IV.

Verwaltung des Wertguthabens

Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich der enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge treuhänderisch; es erfolgt eine Trennung vom Umlageverfahren des Rentenversicherungsträgers (vergleiche § 153 Abs. 3 SGB VI) auf gesonderten Konten als Mittel Dritter im Sinne des § 80 Abs. 2 SGB IV.

Durch diese getrennte Verwaltung ist das Wertguthabenkonto mit allen Kosten, die durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung des Wertguthabens entstehen, zu belasten.

Die Kosten werden in der jährlichen Mitteilung nach § 7d Abs. 2 SGB IV gesondert ausgewiesen.

Das Wertguthaben ist nach Maßgabe der Vorschriften über die Anlage der Mittel (§ 80 ff. SGB IV) anzulegen. Danach erfolgt die Anlage so, dass

  • ein Verlust ausgeschlossen erscheint,
  • ein angemessener Ertrag erzielt wird und
  • eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

Die Verwaltung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund - Wertguthaben -.

§ 7f SGB IV wurde in seiner heute gültigen Fassung durch Art. 1 Nr. 4a des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung vom 01.07.2009 eingefügt.

Vormals sah die Vorschrift in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 nur die Übertragung von Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber vor. Auch war zunächst die Übertragung kleinerer Wertguthaben nicht möglich (vergleiche Artikel 7 Absatz 1 des genannten Gesetzes).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 7f SGB IV