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§ 58 SGB I: Vererbung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.11.2023

Änderung

Der Abschnitt 6 wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand14.11.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB I vom 11.12.1975 in Kraft getreten am 01.01.1976
Rechtsgrundlage

§ 58 SGB I

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 58 S. 1 SGB I regelt die Vererbung von fälligen Ansprüchen auf Geldleistungen, für die eine Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 56 SGB I nicht in Betracht kommt.

Nach § 58 S. 2 SGB I kann der Fiskus als gesetzlicher Erbe fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht geltend machen.

Die Neuregelung ist am 01.01.1976 in Kraft getreten (Art. II § 23 SGB I). Sie gilt bei Todesfällen, die seit dem 01.01.1976 eingetreten sind: Ist der Leistungsberechtigte vor dem 01.01.1976 verstorben, finden § 65 AVG beziehungsweise § 1288 RVO weiterhin Anwendung (Art. II § 19 SGB I).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

In der Vorschrift des § 56 SGB I ist der Übergang fälliger Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten auf sogenannte Sonderrechtsnachfolger geregelt.

In § 57 SGB I ist festgelegt, dass der Sonderrechtsnachfolger auf die Sonderrechtsnachfolge verzichten kann. Darüber hinaus wird die Haftung des Sonderrechtsnachfolgers für die gegenüber dem Rentenversicherungsträger bestehenden Verbindlichkeiten des verstorbenen Berechtigten geregelt.

Mit der Vorschrift des § 59 SGB I wird der Ausschluss der Rechtsnachfolge bestimmt.

Vererbbare Ansprüche

Die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch tritt dann ein, wenn keine Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 56 SGB I stattfindet. Diese Voraussetzung ist gegeben

1. bei fälligen Ansprüchen auf laufende Geldleistungen wenn

a) ein Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 SGB I nicht vorhanden ist oder

b) alle für die Sonderrechtsnachfolge in Betracht kommenden Personen gemäß § 57 Abs. 1 SGB I verzichtet haben.

2. bei fälligen Ansprüchen auf einmalige Geldleistungen. Einmalige Geldleistungen können ausschließlich nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften vererbt werden, da eine Sonderrechtsnachfolge gemäß § 56 SGB I nur für laufende Geldl eistungen in Betracht kommt.

Berechtigter Personenkreis

Zur Geltendmachung der vererbten Ansprüche sind berechtigt:

a) die Erben des verstorbenen Leistungsberechtigten nach dem BGB (§§ 1922 ff. BGB, siehe insoweit auch die Ausführungen im Abschnitt 4),

b) der Nachlasspfleger im Sinne des § 1960 BGB. Der Nachlasspfleger kann die Auszahlung der zur Verfügung stehenden Beträge jedoch nur beanspruchen, wenn er andere Erben als den Fiskus ermittelt hat. Vorher darf eine Überweisung nicht vorgenommen werden (Urteil des BSG vom 25.11.1982, AZ: 5b RJ 46/81, SozR 1200 § 58 Nr. 2). Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann Ansprüche nicht geltend machen (§ 58 S. 2 SGB I). Entsprechendes gilt auch im Falle eines Nachlasskonkurses (Urteil des BSG vom 13.09.1994, AZ: 5 RJ 44/93, Mitt LVA BE 1995, 55, siehe insoweit auch die Ausführungen im Abschnitt 7).

Erben

Nach den Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB bestimmt sich, wer Erbe wird und welche Rechtsstellung der Erbe einnimmt. Mit dem Tod des Leistungsberechtigten (Erbfall) geht das Vermögen auf den gesetzlichen oder testamentarischen Erben nach dem BGB über. Wenn der Leistungsberechtigte nicht nur einen Erben, sondern mehrere Erben hinterlässt, geht das Vermögen des Leistungsberechtigten als Ganzes auf die Erben über (§ 2032 BGB). Mehrere erbberechtigte Personen bilden eine Erbengemeinschaft. Die einzelnen Personen der Erbengemeinschaft nennt man Miterben.

Der für die Leistung zuständige Rentenversicherungsträger kann nach § 2039 BGB nur gemeinschaftlich an alle Erben leisten. Der einzelne Miterbe kann nur die Leistung an alle Erben fordern. Ein Miterbe kann die Zahlung der Geldleistung jedoch ausnahmsweise dann an sich geltend machen, wenn er von den übrigen Miterben dazu ermächtigt worden ist, die Geldleistung in Empfang zu nehmen.

Dem oder den Erben steht jedoch nach § 1942 Abs. 1 BGB die Möglichkeit offen, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung ist nach § 1944 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1945 Abs. 1 BGB innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

Schlägt der Erbe oder einer von mehreren Miterben die Erbschaft aus, so gilt der Anfall der Erbschaft an ihn als nicht erfolgt.

Nachweis der Erbberechtigung

Die Erbberechtigung ist grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen; beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (öffentliches Testament, §§ 2232 ff. BGB), genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins das Testament und die Niederschrift über die Eröffnung vorgelegt werden. Erfolgt die Auszahlung an den Erbscheinserben, ist eine Leistung mit befreiender Wirkung möglich (§§ 2367, 2366 BGB). Wird der Erbschein allein für die Auszahlung von Sozialleistungen benötigt, so entstehen dem oder den Erben für seine Ausstellung grundsätzlich keine Kosten (§ 64 Abs. 2 S. 2 SGB X). Je nach Lage des Einzelfalles kann der Nachweis über andere geeignete Beweismittel geführt werden, wobei auch die Höhe des Nachzahlungsbetrages von Bedeutung ist. Zu den weiteren Beweismitteln zählt in erster Linie ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), verbunden mit der Niederschrift über die Testamentseröffnung. Insbesondere bei Auszahlungsbeträgen bis 500,00 EUR kann daher auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden, wenn an der Erbberechtigung nach Beweislage keine Zweifel bestehen.

Zurückerstattete KVdR-/PVdR-Beiträge im Todesmonat

Bei den KVdR-/PVdR-Beiträgen, die der Renten Service bei Einstellung der Rente wegen Todes zurückerstattet, handelt es sich nicht um eine laufende Geldleistung im Sinne der Vorschriften über die Sonderrechtsnachfolge (siehe hierzu RBRTN 1/2010, TOP 06). Die zurückgerechneten Beitragsanteile des Rentners sind daher an den/die Erben auszuzahlen (siehe hierzu auch GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 3.2).

 Erbrecht des Fiskus

Wenn der Fiskus nach § 1936 BGB gesetzlicher Erbe ist, weil zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist, kann der Fiskus den Leistungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 58 S. 2 SGB I nicht geltend machen. Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass es beim Nichtvorhandensein von anderen Erben als dem Fiskus nicht sinnvoll und interessengerecht ist, den noch nicht ausgezahlten Betrag der Versichertengemeinschaft vorzuenthalten (vergleiche Urteil des BSG vom 25.11.1982, AZ: 5b RJ 46/81 in SozR 1200 § 58 Nr. 2).

Sind außer dem Fiskus keine Erben vorhanden, hat die Auszahlung von fälligen Geldleistungen auch dann zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker dazu auffordert. Dies gilt auch für den Fall eines überschuldeten Nachlasses. Da der Fiskus von der Geltendmachung der rückständigen Geldleistung ausgeschlossen ist, sind diese für den Nachlass ohne Wert und stehen nicht zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zur Verfügung. Denn deren Ansprüche richten sich gegen den Nachlass und nicht etwa gegen den Versicherungsträger als Schuldner der Erben (vergleiche Urteil des BSG vom 13.09.1994, AZ: 5 RJ 44/93).

SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/868

Die Vorschrift des § 58 SGB I ist am 01.01.1976 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 58 SGB I