Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 15 SGB I: Auskunft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die Abschnitte 4 bis 10 entfallen, da die inhaltlichen Regelungen zur Riester- und Basisrente, aber auch die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung und der 'Randgebiete' (zum Beispiel Grundsicherung) im Studientext und in Broschüren und damit im Internetauftritt der DRV zu finden sind.

Dokumentdaten
Stand20.03.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 15 SGB I

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 15 SGB I benennt Stellen, die in der Lage sind, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem SGB Auskunft zu geben und regelt den Inhalt der Auskunftspflicht.

Nach Absatz 1 sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle sozialen Angelegenheiten nach dem SGB.

Die Auskunftspflicht wird im Absatz 2 genauer benannt. Diese umfasst einerseits die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und andererseits alle sonstigen Sach- und Rechtsfragen, die für den Auskunftsuchenden von Bedeutung sind; sie wird beschränkt auf die Fragen, zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle in der Lage ist.

Absatz 3 verpflichtet die Auskunftsstellen, untereinander und mit anderen Leistungsträgern zusammenzuarbeiten, um eine möglichst umfassende Auskunft sicherzustellen.

Im Absatz 4 wird die bisherige Auskunftsverpflichtung von einer Kann-Vorschrift zu einer Soll-Vorschrift erweitert. Die Rentenversicherungsträger sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersversorgung produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen. Hierzu gehören neben der Riester-Rente auch die sogenannte Basis-Rente und die betriebliche Altersversorgung.

Durch § 15 Abs. 4 SGB I wird für die Rentenversicherungsträger die Pflicht zur Auskunftserteilung auf einen Bereich erstreckt, der nicht unmittelbar mit den sozialen Angelegenheiten des SGB zusammenhängt. Die zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge gehört nicht zum Aufgabengebiet der Träger der Rentenversicherung. Da sie aber zum Gesamtkomplex der Altersvorsorge in Deutschland gehört und durch diese Vorsorge insbesondere auch die Kürzungen des Rentenniveaus durch das AVmG ausgeglichen werden sollen, ist eine Auskunftserteilung zu dieser - außerhalb des SGB geregelten Materie - inhaltlich geboten. Vor diesem Hintergrund spricht der Gesetzgeber daher von Auskünften im Sinne einer ‘Wegweiserfunktion’. Dem Auskunftssuchenden sollen Kenntnisse und Orientierungshilfen vermittelt werden, die er für eine eigenverantwortliche Entscheidung für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge benötigt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 13 SGB I regelt die allgemeine Aufklärung.

§ 14 SGB I betrifft die Beratung im Einzelfall.

§ 109 SGB VI regelt die Renteninformationen und die Rentenauskunft.

§ 109a SGB VI verpflichtet zur Information und Beratung über Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

§ 10a EStG regelt den steuerlichen Sonderausgabenabzug bei der zusätzlichen Altersvorsorge.

Abschnitt XI des EStG (§§ 79 bis 99 EStG) befasst sich mit den Einzelheiten der Altersvorsorgezulage.

Darüber hinaus sind insbesondere Vorschriften im Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetz (AltZertG), im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu beachten.

Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde zum 01.01.2005 die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge umgestaltet. Gleichzeitig wurde im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch ein weitgehend einheitliches Besteuerungssystem die Transparenz erhöht und die Portabilität verbessert.

Rechtsentwicklung des § 10a EStG und des Abschnitts XI EStG:

Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung - AltvPIVB) vom 27. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1413)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle des Entwurfs: nicht veröffentlichter Arbeitsentwurf des BMF

Mit dieser Verordnung werden die mit dem Altersvorsorgeverbesserungsgesetzes beabsichtigten Erweiterungen um ein Produktinformationsblatt konkretisiert.

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatien zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I Seite 1266)

Inkrafttreten: 31.07.2014

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 18/1529

Mit diesem Gesetz wurde der neue § 10a Abs. 6 S. 1 bis 3 EStG geschaffen; er übernimmt inhaltlich unverändert die bislang in § 52 Abs. 24c S. 2 bis 4 EStG getroffenen Regelungen für Personen, die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem sind beziehungsweise Leistungen aus einem ausländischen Alterssicherungssystem beziehen.

Der neue § 10a Abs. 6 S. 4 übernimmt inhaltlich unverändert die bislang in § 52 Abs. 66 EStG getroffenen Regelungen

Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I Seite 1042)

Inkrafttreten: 24.07.2014

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 18/1306

Mit diesem Gesetz wurde der weitere Anpassungsbedarf zur steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern insbesondere in der Abgabenordnung, im Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, im Bundeskindergeldgesetz und Wohnungsbauprämiengesetz vollzogen.

Gesetz zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Mai 2013 (BGBl. I Seite 2397)

Inkrafttreten: 19.07.2013

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 17/13870, 17/13871, 17/13872

Mit Beschluss vom 07.05.2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig (BVerfG, 2BvR 909/06).

Mit der Ergänzung des § 2 Abs. 8 EStG: „Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften“ anzuwenden, gilt Abschnitt XI. Altersvorsorgezulage §§ 79 EStG ff. auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften.

Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) vom 28.06.2013 (BGBl. I Seite 1667)

Inkrafttreten: 01.07.2013

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 17/10818

Mit diesem Gesetz sollten weitere Anreize für kapitalgedeckte zusätzliche Altersvorsorge, die Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Eigenheimrente sowie ein verpflichtendes normiertes Produktinformationsblatt geschaffen werden.

Eigenheimrentengesetz vom 29.07.2008 (BGBl. I Seite 1509)

Inkrafttreten: 01.08.2008

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 16/8869, 16/9274, 16/9641

Mit Artikel 1 Nr. 2 wird der förderberechtigte Personenkreis erweitert um Personen, die eine Rente/Versorgung wegen vollständiger Erwerbsminderung/Dienstunfähigkeit aus einem von der Absenkung des Leistungsniveaus durch die Renten- und Versorgungsreform 2001 betroffenen Alterssicherungssystem beziehen.

Der Kreis der förderfähigen Anlageprodukte wird erweitert. Altersvorsorgeverträge können seit dem 01.01.2008 auch Verträge zum Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile für eine selbstgenutzte Genossenschaftswohnung oder Darlehensverträge, die der Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie dienen, sein (Art.1 Nr. 6). Auch Tilgungsbeiträge zur Tilgung eines Darlehens, das für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung eingesetzt wurde, können als Altersvorsorgebeiträge gelten.

Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte Altersvorsorgekapital kann ganz oder teilweise für die Anschaffung oder Herstellung oder zur Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden (Art. 1 Nr. 11). Eine Rückzahlung des entnommenen Betrages auf den Altersvorsorgevertrag ist nicht mehr notwendig.

Mit Artikel 1 Nr. 7 wird ein Berufseinsteigerbonus in Höhe von einmalig 200,00 EUR für alle Förderberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingeführt.

Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I Seite 3150)

Inkrafttreten: 30.09.2006 und 21.12.2007

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 16/6290, 16/6981, 16/7036

Durch die Nennung der Landesbeamten in Artikel 1 Nr. 6 erfolgte eine redaktionelle Ergänzung des unmittelbar berechtigten Personenkreises. Die Ergänzung war erforderlich durch die Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG und die Aufhebung des Art. 74a GG im Zuge der Föderalismusreform. Die Änderung ist rückwirkend zum 30.09.2006 in Kraft getreten.

Neben Maßnahmen zur Rechtsbereinigung durch Klarstellung beziehungsweise Erweiterung der Möglichkeiten unrichtiger Steuerfestsetzungen enthält das Gesetz auch Vereinfachungen im maschinellen Zulageverfahren (Art. 1 Nr. 6, 43). Des Weiteren wurden die Mitteilungspflichten der Anbieter und der zentralen Stelle reduziert (Art. 1 Nr. 45). Die Änderungen sind zum 30.09.2006 und 29.12.2007 in Kraft getreten.

Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches SGB vom 10.12.2007 (BGBl. I Seite 2838)

Inkrafttreten: überwiegend zum 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 16/6539

Durch Artikel 5 Nr. 4 wurde die Kinderzulage für nach dem 31.12.2007 geborene Kinder auf 300,00 EUR erhöht. Die geänderte Vorschrift ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.

Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I Seite 2878)

Inkrafttreten: 01.01.2005, 01.01.2006 und 01.01.2007

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 16/2712

Durch Artikel 1 Nr. 8 des JStG 2007 gehören die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen und bestimmte versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen (§ 10a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG), bei denen Kindererziehungszeiten versorgungsrechtlich zu berücksichtigen und die beurlaubt sind, unabhängig vom formalen Grund der Beurlaubung zum förderberechtigten Personenkreis. Die geänderte Vorschrift ist am 01.01.2006 in Kraft getreten.

AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl. I Seite 1427)

Inkrafttreten: 01.01.2005 und zum Teil 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 15/3230

Mit Artikel 1 des AltEinkG wurde der förderberechtigte Personenkreis um die nach § 230 Abs. 2 SGB VI befreiten Personen erweitert. Zur Vereinfachung des Zulageverfahrens wurde der ‘Dauerzulageantrag’ und ein einheitlicher Sockelbetrag eingeführt. Bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs tritt in bestimmten Fällen keine schädliche Verwendung ein,
ebenso bei der Abfindung einer Kleinbetragsrente.

Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.2003 (BGBl. I Seite 58)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 15/97

Auch Beamte, die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, werden in den Kreis der förderberechtigten Personen aufgenommen. Die Regelung ist am 01.01.2002 in Kraft getreten.

Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I Seite 3926)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 14/7064 und 14/7223

Durch Artikel 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wurden die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen (zum Beispiel aktive Beamte, Richter, Soldaten und Bezieher von Amtsbezügen) und bestimmte versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen, auf deren Alterssicherungssystem die Absenkung des Leistungsniveaus wirkungsgleich übertragen wurde, in die steuerliche Förderung der kapitalgedeckten Altersvorsorge einbezogen. Die Änderungen sind am 01.01.2002 in Kraft getreten.

StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I Seite 3794)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 14/7340

Durch Artikel 1 StÄndG erfolgten redaktionelle Änderungen sowie Klarstellungen zum Verfahren der Zulagegewährung (§ 90 Abs. 2 EStG) und der schädlichen Verwendung (§ 93 Abs. 2 EStG). Die Änderungen sind zum 01.01.2002 in Kraft getreten.

Art und Umfang der Auskunft (Absätze 1 bis 3)

§ 15 SGB I dient mit seinen Absätzen 1 bis 3 dem Zweck, zusammen mit den Regelungen zur Aufklärung und Beratung (§§ 13, 14 SGB I) das Sozialrecht für die Allgemeinheit und den Einzelnen durchschaubar und nutzbar zu machen.

In der Auskunft muss zumindest der zuständige Leistungsträger benannt werden, der nach § 14 SGB I umfassend zu beraten hat (Wegweiserfunktion). Fachliche Fragen können nur insoweit beantwortet werden, wie die Auskunftsstelle durch notwendige Auswahl, Schulung und Anleitung ihrer Bediensteten diese hinreichend sachkundig gemacht hat oder sofern sie ohnehin für die Sozialleistung zuständig ist.

Auskunft ist zu erteilen über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch. Das sind solche, die im Zusammenhang mit Sozialleistungen im unmittelbaren Verhältnis von Sozialleistungsträger und dem einzelnen Bürger stehen. Dazu zählen nicht nur die Sach- und Geldleistungen, sondern auch die sonstigen Dienstleistungen (zum Beispiel bei der Gestaltung des Versicherungsverhältnisses und der Unterrichtung über die Verwaltungspraxis sowie über Rechtsfragen).

Die Auskunftsstelle ist unbedingt verpflichtet, dem Auskunftsuchenden, den für eine Leistung zuständigen Leistungsträger mit seiner Anschrift und möglichst der nahegelegenen Zweig- oder Dienststelle zu nennen, damit dieser dann nach § 14 SGB I beraten kann, wobei für einen unzuständigen Leistungsträger durch die Auskunft keine Zuständigkeit fingiert wird. Eine besondere Regelung hinsichtlich des Antragsverfahrens für Leistungen zur Teilhabe ergibt sich aus § 14 SGB IX.

Eine bedingte Pflicht zur Auskunft besteht hinsichtlich der vom einzelnen Auskunftsuchenden aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen. Einerseits müssen diese Sach- und Rechtsfragen aus Sicht des Anfragenden für ihn von Bedeutung sein, andererseits muss die Auskunftsstelle auch fähig sein, die Sach- und Rechtslage fachlich beurteilen zu können. Das kann sie im Allgemeinen nur dann, wenn es um ihren eigenen Zuständigkeitsbereich geht. Sie beurteilt und entscheidet deshalb regelmäßig selbst, ob sie die Auskunft auch über gestellte Sach- und Rechtsfragen geben kann oder ob sie den Auskunftsuchenden an den zuständigen Leistungsträger verweist.

Rechtsnatur und Form der Auskunft

Die Auskunft ist eine unverbindliche Wissenserklärung, die sich in dem mitgeteilten Wissen erschöpft. Sie kann schriftlich, aber auch mündlich gegeben werden. Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann eine schriftliche Antwort regelmäßig nicht verlangt werden.

Zusammenarbeit der zur Auskunft verpflichteten Stellen

Um die Qualität der Auskünfte zu optimieren, müssen die Auskunftsstellen untereinander und mit den (anderen) Leistungsträgern sowie sonstigen Verpflichteten zusammenarbeiten. Art und Umfang dieser Kooperation ist ausdrücklich nicht festgelegt worden. Es bieten sich gemeinsame Auskunftsstellen an (sofern sie für die Auskunftsuchenden ortsnah sind), ferner gemeinsame Schulungen des Auskunftspersonals sowie gemeinsam abgehaltene Sprechtage und gegenseitiges Informieren und Rat einholen.

Folgen einer fehlerhaften Auskunft (Absätze 1 bis 3 )

Rechtsfolgen bei der Verletzung der Auskunftspflicht sind im SGB I nicht geregelt.

Sofern aber eine Auskunft ganz oder teilweise unrichtig oder unvollständig ist und die betroffene Person dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (§ 14 SGB I), gegebenenfalls nachrangig auch ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) in Betracht.

Ein Amtshaftungsanspruch kann vorliegen, wenn bei dem Geschädigten ein Vermögensschaden eingetreten ist, den der auskunftgebende Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

Voraussetzung für die Amtshaftung ist die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen hoheitlichen Amtspflicht. Eine solche Amtspflicht liegt im Falle einer Auskunft nach § 15 SGB I vor. Die Auskunft muss entsprechend dem Stand des auskunftgebenden Bediensteten sachgerecht sein, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich, sodass der Empfänger entsprechend disponieren kann.

Wegweiserfunktion der gesetzlichen Rentenversicherung (Absatz 4)

Der Handlungsrahmen für die Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 4 SGB I erschließt sich, indem man das Verhältnis zwischen der Beratung nach § 14 SGB I und der Auskunft nach § 15 SGB I klärt.

Der Kern der Auskunftserteilung nach § 15 SGB I liegt in der Verweisungsauskunft. Dies bedeutet, dass die Auskunftsstelle die Aufgabe als Wegweiser zu dem zuständigen Leistungsträger wahrnehmen soll (§ 15 Abs. 2 SGB I), sofern sie selbst die erforderlichen Informationen - zum Beispiel wegen unzureichender Sachkunde - nicht geben kann.

Die Beratung nach § 14 SGB I dagegen verlangt mehr als eine Auskunft. Sie besteht aus Auskunft und Rat. Geschuldet werden Ratschläge über zweckmäßiges Verhalten in der konkreten Situation des Betroffenen. Dies gilt insbesondere für die Mitteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen sowie für die Unterrichtung über die Rechtsfolgen.

Allerdings kann es zwischen Auskunft und Beratung zu Überschneidungen kommen, wenn die Auskunftsstelle über genügende Sachkunde verfügt. In diesem Fall müssen auch im Rahmen einer Auskunft Informationen über Rechtsvorschriften oder tatsächliche Umstände im konkreten Einzelfall gegeben werden.

Bezogen auf die Regelung des § 15 Abs. 4 SGB I bedeutet dies, dass den Auskunftssuchenden vollständige, verständliche, zuverlässige und vergleichbare Informationen über die gesamte staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge gegeben werden sollen. Die neue Soll-Vorschrift ordnet zwar die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung nicht zwingend an, macht dies aber gleichwohl unmittelbar für den Regelfall. Denn sie verpflichtet die Behörde wie eine Muss-Vorschrift zu einem Handeln und reduziert das Ermessen auf die atypischen Fälle. Das Ziel ist, die Berechtigten darin zu unterstützen, zusätzlichen Versorgungsbedarf zu erkennen und sich für ein passendes Altersvorsorgeprodukt zu entscheiden.

Zu der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge gehören die Riester-Rente, die Basis-Rente und die betriebliche Altersversorgung. Auch nach dem ab 01.01.2018 geltenden Recht sind die RV-Träger weder berechtigt noch verpflichtet, eine konkrete und detaillierte (Anlage) -Beratung durchzuführen.

Konkret bedeutet dies, dass Aussagen zu den bestehenden gesetzlichen Fördermöglichkeiten ohne weiteres zulässig sind. Auskünfte dürfen demnach zu folgenden Punkten erteilt werden:

  • Begünstigter Personenkreis,
  • Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung,
  • Bedeutung der Zertifizierung von Altersvorsorgeprodukten,

Darüber hinaus schließen weder der Wortlaut des § 15 Abs. 4 SGB I noch die Gesetzesbegründung aus, dass die Rentenversicherungsträger allgemein gehaltene Hinweise zu bestimmten Typen von Altersvorsorgeprodukten geben sowie über generelle Vor- und Nachteile bestimmter Anlageformen informieren.

Die Altersvorsorgeprodukte sind:

  • Riester-Rente
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Basis-Rente

Dabei sind folgende Auskünfte zulässig:

  • Vermitteln von anbieterunabhängigen Kenntnissen
  • Zeigen von Orientierungshilfen und Handlungsmöglichkeiten zum Aufbau einer Zusatzrente
  • Erläutern der mit den geförderten Anlageformen verbundenen Chancen und Risiken
  • Unter Umständen Verweis an Arbeitgeber, Gewerkschaften et cetera bei Fragen zur betrieblichen Altersversorgung
  • Unter Umständen verweisen an die Verbraucherzentralen
  • Erläutern der grundsätzlichen Unterschiede zwischen einem Muster-Produktinformationsblatt und einem individuellen Produktinformationsblatt (PIB)

Bezogen auf die staatlich geförderte Altersversorge ist auf die Grundzüge und allgemeine Fragen abzustellen. Es geht um einen Überblick zu folgenden Bereichen:

  • Riester-Rente
    • Personenkreis
    • Produkte und deren Zertifizierung
    • steuerliche Behandlung in der Anspar- und in der Auszahlungsphase
  • Basis-Rente
    • Personenkreis
    • Produkte und deren Zertifizierung
    • steuerliche Behandlung in der Anspar- und in der Auszahlungsphase
  • Betriebliche Altersversorgung
    • Personenkreis beziehungsweise Rechtsanspruch
    • Produkte
    • steuerliche Behandlung in der Anspar- und in der Auszahlungsphase
    • Auswirkungen der Bruttoentgeltumwandlung

Generell nicht erlaubt sind konkrete Anlageempfehlungen oder die Stellungnahme zu einem bestimmten Produkt. Die Nennung einzelner Anbieter und/oder einzelner Produkte ist strikt zu unterlassen. Die bisher in der Praxis bereits angewandte strikte anbieter- und produktneutrale Auskunftserteilung wird durch die Neuregelung bestätigt.

Gesetzlicher Handlungsrahmen

Das AVmG hat zahlreiche Vorschriften in verschiedenen Gesetzen geändert beziehungsweise neu eingeführt. Die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen befinden sich im Einkommensteuergesetz (EStG) - dort insbesondere im § 10a EStG und im Abschnitt XI -, im Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetz (AltZertG), im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Die Auskunft zur zusätzlichen Altersvorsorge nach § 15 Abs. 4 SGB I bezieht sich dementsprechend nicht nur auf die Vorschriften im EStG, sondern schließt auch die Grundregeln des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen und die Grundregeln über die Förderung der betrieblichen Altersvorsorge ein.

Haftungsrisiken

Der Umstand, dass die Rentenversicherungsträger im Rahmen des § 15 Abs. 4 SGB I Auskünfte erteilen „sollen“, führt nicht dazu, dass eine Haftung für fehlerhafte, das bedeutet unrichtige, missverständliche, unvollständige oder nicht-wettbewerbsneutrale Auskünfte ausgeschlossen wäre. Im Gegenteil: Wird der oben beschriebene Handlungsrahmen verlassen, drohen sowohl im Verhältnis zu den Versicherten als auch im Verhältnis zu den Produktanbietern Haftungsrisiken.

Auskunftsfehler können somit Schadensersatzansprüche auslösen, wenn die Auskunft unrichtig (das heißt unzutreffend oder unvollständig) war und die betroffene Person dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch infolge von Auskunfts- und Beratungsfehlern im Rahmen des § 15 Abs. 4 SGB I ist der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

Eine unrichtige Auskunft kann nicht durch ein Verwaltungshandeln nach dem SGB im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs korrigiert werden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch als Grundlage für die Korrektur der Folgen einer unrichtigen Auskunft scheidet daher aus.

Zuständigkeit für die Auskunftserteilung

Zuständig für die Auskunftserteilung sind ausschließlich die Rentenversicherungsträger. Die Befugnis zur Auskunftserteilung ist weder auf die Versicherungsämter noch auf die in § 15 Abs. 1 SGB I genannten Einrichtungen erstreckt worden.

Die für die Durchführung der steuer- und zulagengeförderten privaten Altersvorsorge zuständigen Stellen, auf die im Rahmen der Wegweiserfunktion verwiesen werden kann, sind

  • die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Durchführung der steuergeförderten Zulagenförderung nach § 10a EStG und den §§ 79 ff. EStG,
  • die örtlich zuständigen Finanzämter für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG,
  • das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen.

Die Rentenversicherungsträger müssen bei ihren Auskünften im Rahmen des § 15 Abs. 4 SGB I die Rechtsauffassung der vorstehend genannten Stellen berücksichtigen. Eine eigenständige Rechtsauffassung zum § 10a EStG und den §§ 79 ff. EStG sowie zum AltZertG steht ihnen also nicht zu.

Studientext Nr. 40 Altersvorsorge

Zu den inhaltlichen Regelungen wird auf den Studientext Nr. 40 Altersvorsorge im Internet der Deutschen Rentenversicherung unter

www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/02_fachliteratur/studientexte/07_altersvorsorge/40_altersvorsorge.html

verwiesen.

Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 (BGBl. I Seite 58)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quellen zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 18/11286

Mit Artikel 5 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes – BRSG - ist § 15 Abs. 4 neu gefasst worden. Danach sollen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung über die Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

AVmG vom 26.06.2001 (BGBl. I Seite 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 14/4595, Bundesratsdrucksache 148/01

Durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG -) ist § 15 Abs. 4 SGB I neu in das SGB I aufgenommen worden. Die Vorschrift ist am 01.01.2002 in Kraft getreten (Art. 35 AVmG). Sie steht im Zusammenhang mit den ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die zusätzliche, steuergeförderte Altersvorsorge (Art. 6 AVmG). Die Anfügung des Absatzes 4 war notwendig, da § 15 SGB I in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung nur zur Auskunftserteilung in Angelegenheiten des SGB ermächtigte.

Durch Artikel 6 Nr. 8 und 15 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG -) sind § 10a EStG und der Abschnitt XI neu in das EStG aufgenommen worden. Die Vorschriften sind am 01.01.2002 in Kraft getreten (Art. 35 AVmG). Durch die Einfügung des § 10a EStG wurde ein neuer Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen eingeführt. Der Sonderausgabenabzug wird ergänzt um eine steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge. Begünstigt sind grundsätzlich die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, die von der Absenkung des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind.

PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I Seite 1014)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 12/5262, 12/5952

In § 15 Abs. 1 SGB I wurde die Pflicht zur Auskunftserteilung auch auf die Träger der sozialen Pflegeversicherung erstreckt. Die Änderung ist am 01.01.1995 in Kraft getreten (Art. 68 Abs. 1 PflegeVG).

SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I Seite 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: Bundestagsdrucksache 7/868, 7/3786

Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (heute SGB I) vom 11.12.1975 (BGBl. I. Seite 3015) wurde zum 01.01.1976 eingeführt.

Anlage 1Schaubilder zum Umfang der Auskunftspflicht

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 15 SGB I