§ 79 EStG: Zulageberechtigte
veröffentlicht am |
07.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl. I S. 1266) |
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Inkrafttreten | 31.07.2014 |
Version | 002.00 |
1Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
1. | beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1), |
2. | beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, |
3. | ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht, |
4. | der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und |
5. | die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat. |
3Satz 1 gilt entsprechend für die in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.