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L 5 R 1684/13

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers zur Rentenversicherung gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI - arbeitnehmerähnliche Selbständige).

Der (1967 geborene) Kläger hat mit Gesellschaftsvertrag vom 28.3.2006 gemeinsam mit Herrn D. G. die F. I. G./W. GbR gegründet. Unternehmensgegenstand der GbR ist die Vermittlung von Finanzdienstleistungen, insbesondere die Kreditvermittlung (§ 1 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags). Gesellschafter sind der Kläger (50% Anteil), Herr D. G. (15% Anteil) sowie die F. I. GmbH (35% Anteil). Der Kläger vermittelt (zunächst im Rahmen der GbR) Finanzierungsgeschäfte aller Art, vor allem private und gewerbliche Immobilienfinanzierungen, Bausparverträge und Versicherungen. Hierfür hat ihm das Landratsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 24.3.2006 eine entsprechende Gewerbeerlaubnis gem. § 34c Abs. 1 Nr. la, 1b GewO erteilt.

Unter dem 6.4.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Kontenklärungsantrag. Mit Bescheid vom 18.5.2006 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in der selbstständigen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer (der F. I. G./W. GbR) nicht der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterliegt. Er sei nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

Am 19.2.2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, die F. I. G./W. GbR sei zum 31.12.2007 aufgelöst worden. Er habe zum 1.1.2008 mit der F. I. GmbH (im Folgenden: F. I.) einen Kooperationsvertrag geschlossen. Seine selbstständige Erwerbstätigkeit habe sich dadurch nicht verändert. Man möge bestätigen, dass er weiterhin nicht der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterliege.

Ergänzend gab der Kläger auf einem Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger unter dem 17.3.2009 an, sein monatliches Arbeitseinkommen übersteige im Durchschnitt regelmäßig den Betrag von 400 €. Er beschäftige einen Arbeitnehmer (Ehefrau).

Der Kooperationsvertrag zwischen dem Kläger und der F. I. vom 2.1.2008 enthält (u.a.) folgende Regelungen.

Vorbemerkung

Gegenstand des Unternehmens der F. I. ist die Vermittlung von Finanzdienstleistungen, hier vor allem die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Darlehen, Versicherungen, sonstige Anlagen und Bausparverträgen und die Vermarktung und Vermittlung von Immobilien (Geschäfte).

§ 1 Gegenstand dieses Vertrages

1. Der Kooperationspartner (Kläger) vermittelt Geschäfte mit und über die F. I.

2. Abweichend von Abs. 1 darf der Kooperationspartner auch für die in Anlage 1 ausdrücklich aufgeführten Personen und Unternehmen Geschäfte vermitteln.

3. Über Arbeitszeit und Arbeitsort kann der Kooperationspartner frei bestimmen. Auf Wunsch kann der Kooperationspartner für seine Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages während der Vertragsdauer einen Arbeitsplatz in einer Repräsentanz der F. I. nutzen (unter dem Vorbehalt entsprechender Kapazitäten).

§ 2 Pflichten des Kooperationspartners

1. Der Kooperationspartner ist selbstständig tätig; er hat sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet.

2. Der Kooperationspartner darf Untervertreter einsetzen und Arbeitnehmer beschäftigen, wobei zwischen diesen und der F. I. keine Vertragsbeziehung entsteht.

3. Der Kooperationspartner ist nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen für die F. I. abzugeben. Zum Inkasso ist er nicht berechtigt.

5. Der Kooperationspartner unterrichtet die F. I. unverzüglich von jeder Geschäftsvermittlung.

6. Der Kooperationspartner beachtet die von der F. I. sowie den Produktpartnern aufgestellten Richtlinien, hier insbesondere die Erstellung der Beratungsprotokolle entsprechend dem ihm ausgehändigten Muster.

7. Ist der Kooperationspartner durch Unfall oder Erkrankung voraussichtlich länger als eine Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, hat er die F. I. hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 3 Organisationsmittel, Unterstützung

1. Für die Laufzeit dieses Vertrages erhält der Kooperationspartner zur Erleichterung seiner Tätigkeit folgende Organisationsmittel und Unterstützung:

a) Datenbanksystem zur Kundenerfassung, Auswertung, Antragsprüfung, Kreditprüfung, Konditionskalkulation, Bestandsverwaltung und Statistik

b) Sämtliche erforderlichen Vordrucke und Formulare zur Abwicklung der Geschäftsvorfälle

c) Einführungs- und Produktschulungen

d) Persönliche und umfassende Unterstützung bei der Vermittlung der Geschäfte durch Vertreter der F. I.

e) Übernahme von Inkasso für den Kooperationspartner gegenüber Produktpartnern

§ 4 Kundenschutz

1. Akquiriert der Kooperationspartner während der Laufzeit des Vertrages Kunden oder Adressen, die er dann betreut, sind dies seine Kunden.

2. Bringen dritte Personen (Zuträger oder andere Vermittler) Kunden, mit denen ein Geschäft vermittelt wird, sind diese Kunden zu Gunsten der jeweiligen dritten Person geschützt.

3. Die F. I. gewährt dritten Personen (Zuträgern oder anderen Vermittlern) gegenüber grundsätzlich selbst Kundenschutz, der von dem Kooperationspartner zu beachten ist. Dies gilt auch für bei Unterzeichnung dieses Vertrages bereits bestehende Kunden der F. I.

4. Verletzt der Kooperationspartner den Kundenschutz, macht er sich gegenüber der F. I. schadensersatzpflichtig.

§ 5 Wettbewerbsverbot

1. Der Kooperationspartner darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der F. I. nicht für einen Wettbewerber der F. I. tätig werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt beteiligen oder es sonst unterstützen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht nicht.

2. Verstößt der Kooperationspartner gegen das Wettbewerbsverbot oder vermittelt er Geschäfte an andere Vertrags- oder Produktpartner, die nicht in Anlage 1 genannt sind, so ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden für jeden einzelnen Fall eine Vertragsstrafe von € 2.000 € verwirkt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Geheimhaltungspflicht und Nutzungsbeschränkung

1. ...

2. Nach Beendigung dieses Vertrages gibt der Kooperationspartner unverzüglich die ihm zur Durchführung dieses Vertrages von der F. I. überlassenen Unterlagen zurück.

3. ...

§ 7 Provisionen

1. Der Kooperationspartner erhält für seine Tätigkeit eine Provision nach Maßgabe der beigefügten Provisionstabelle (Anl. 2).

2. Sollte dem Kooperationspartner von der F. I. ein bestimmter Kundenkreis für seine Tätigkeit übertragen worden sein, hat er keinen Anspruch auf Provisionen für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen dieses Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden.

3. Ersatz für seine Aufwendungen erhält der Kooperationspartner nicht.

§ 8 Provisionsanspruch

1. Der Provisionsanspruch des Kooperationspartners entsteht, sobald und soweit die F. I. die Abschlussprovision für das vermittelte Geschäft erhalten hat.

3. Der Kooperationspartner erhält einen monatlichen Provisionsvorschuss ... . Die F. I. kann die Leistung von Provisionsvorschüssen jederzeit ohne Angaben von Gründen einstellen.

4. Die F. I. rechnet über die dem Kooperationspartner zustehenden Provisionen in der Regel wöchentlich ab.

§ 9 Wegfall des Provisionsanspruches

1. Der Provisionsanspruch des Kooperationspartners entfällt, wenn vom Vertragspartner der F. I. keine Provision ausbezahlt wird.

§ 10 Vertragsdauer

1. Der Kooperationsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.12.2008. Er verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauftermin von einer Vertragspartei gekündigt wird.

2. Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn

a) der Kooperationspartner nachhaltig seinen vertraglich festgelegten Leistungen und Verpflichtungen nicht nachkommt,

b) der Kooperationspartner die internen Richtlinien (§ 2 Abs. 6) nicht beachtet,

d) der Kooperationspartner Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der F. I. überträgt,

e) der Kooperationspartner gegen die Geheimhaltungspflicht und das Wettbewerbsverbot verstößt,

f) der Kooperationspartner aus gesundheitlichen oder anderen persönlich bedingten Gründen die Tätigkeit nicht mehr in seiner Person weiterführen kann,

4. Nach Vertragsbeendigung hat der Kooperationspartner sämtliche ihm überlassenen Arbeits- und Geschäftsunterlagen (incl. Software) unverzüglich zurückzugeben.

...

In der Anlage 1 des Kooperationsvertrags sind Produktpartner/Auftraggeber abschließend aufgeführt, mit denen der Kooperationspartner direkt ein Vertragsverhältnis neben der F. I. eingehen kann:

Im Versicherungsbereich:Versicherungsmehrfachagent H.R. und J.P.
Im Anlagenbereich:Moventum Luxemburg
Im Finanzierungsbereich:ING-DiBa Frankfurt, PSD-Bank Karlsruhe-Neustadt, Karlsruhe, PSD-Bank Rheinneckar-Saar, Saarbrücken, DSL- Bank, Karlsruhe, Volksbank Baden-Baden/Rastatt
Im Bausparkassenbereich:BHW-Bausparkasse, Hameln
Im Immobilienbereich:UFO Baubetreuung, U.R., Waldbronn, Ingenieurbüro J.R., Baiersbronn

In der Anlage 2 zum Kooperationsvertrag (gültig ab 1.1.2009 - SG-Akte Seite 61) ist festgelegt, dass der Kooperationspartner grundsätzlich 50 % der bei der F. I. verbleibenden Abschlussprovisionen der Produktpartner nach Abzug von Unterprovisionen erhält. Ab einem generierten Provisionsvolumen von 80.000 € im Kalenderjahr, nach Abzug von Unterprovisionen, erhöht sich der Provisionsanspruch auf 55 % rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr. Außerdem sind gestaffelte Boni festgelegt.

Mit Anhörungsschreiben vom 30.3.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach ihren Feststellungen sei er aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit versicherungspflichtig zur Rentenversicherung als Selbstständiger mit einem Auftraggeber.

Hierauf trug der Kläger unter dem 20.4.2009 vor, er arbeite nicht nur für einen Auftraggeber. Auftraggeber seien nämlich seine Kunden. Diese unterschrieben jeweils eine auf ihn lautende Vermittlungsvollmacht. Vorsorglich beantrage er aber die Befreiung von der Versicherungspflicht für die ersten drei Jahre ab 1.1.2008.

Mit Bescheid vom 5.5.2009 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 1.1.2008 gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig zur Rentenversicherung ist. Der Rentenversicherungsbeitrag wurde ab 1.1.2008 auf 247,26 €, ab 1.1.2009 auf 250,74 € und für die Zeit vom 1.2.2009 bis 18.02.2009 auf 150,44 € festgesetzt. Die gesamte (rückständige) Beitragsschuld betrage 3.368,30 €. Die Beiträge seien auf den halben Regelbeitrag festgesetzt worden, der einem Arbeitseinkommen in Höhe der halben Bezugsgröße entspreche. Der Kläger könne eine einkommensgerechte Beitragszahlung beantragen; hierfür möge er ggf. den letzten Einkommensteuerbescheid vorlegen. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht seien am 1.1.2008 erfüllt gewesen. Die Befreiung hätte daher bis spätestens 31.3.2008 beantragt werden müssen. Da der Befreiungsantrag erst am 19.2.2009 gestellt worden sei, könne der Kläger erst ab diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht befreit werden.

Mit weiterem Bescheid vom 5.5.2009 befreite die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 19.2.2009 bis 1.1.2011 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung als Selbstständiger mit einem Auftraggeber.

Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Er trug vor, er unterliege nicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger der Rentenversicherungspflicht. Er sei als selbstständiger und unabhängiger Versicherungs- und Handelsmakler gem. § 93 HGB tätig. Als solcher unterhalte er originäre Rechtsbeziehungen zu seinen Kunden als seinen unmittelbaren Auftraggebern und zu den produktgebunden und dienstleistenden Gesellschaften, wie der F. I. Im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit vermittele er Finanzierungsgeschäfte aller Art. Den Kundenkontakt bahne er selbst an, führe die Gespräche mit den Kunden beziehungsweise Banken und Versicherungen, bereite die für die Finanzierung notwendigen Unterlagen vor und reiche sie bei den Finanzierungspartnern selbst unmittelbar ein. Das gesamte Vermittlungsgeschäft von der Kontaktanbahnung bis zum Geschäftsabschluss obliege allein ihm. Im Rahmen dieser selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliege er keinen Weisungen und sei niemandem gegenüber rechenschaftspflichtig. Auch Arbeitsort oder Arbeitszeit seien nicht vorgegeben. Den Auftrag zur Finanzierungsvermittlung erteile der jeweilige Kunde. Diesen akquiriere er entweder selbst oder er komme zu ihm aufgrund einer Empfehlung der mit ihm (dem Kläger) in Kontakt stehenden Finanzierungspartnern (Bauträger, Immobilienmakler, Versicherungen, Banken). Er schließe mit seinen Kunden eigenständige Verträge ab. Diese hätten die Wahrnehmung betrieblicher und privater Versicherungsangelegenheiten des Kunden zum Gegenstand; deswegen erteilten ihm die Kunden auch eigene Vollmachten. Die Kunden bestätigten außerdem ihre Einwilligung zur Bearbeitung von Daten im Rahmen des jeweiligen Vermittlungsauftrags.

Die F. I. habe er als Kooperationspartner gesucht. Diese weise ihm aber keine Kunden zur Bearbeitung zu. Es bestehe keine Vertragsbeziehung zwischen seinen Kunden und der F. I. Die Kooperation habe nur den Zweck, Synergie-Effekte zu erzielen und das Abarbeiten der einzelnen Finanzierungen zu erleichtern. Sein Provisionsanspruch bestehe gegenüber den Banken, Versicherungen u.a., die die Finanzierung für die von ihm akquirierten Kunden durchführten. Die F. I. erlaube ihm im Rahmen der Kooperation, auf die Kooperationspartnerschaft durch die Benutzung ihres Firmenlogos auf den Geschäftspapieren hinzuweisen. Das ändere an seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit jedoch nichts. Auch die Abwicklung des Zahlungsflusses der jeweiligen Bank oder Versicherung über die F. I. habe nur einen vertragstechnischen Hintergrund. Sie solle den Vergütungsanspruch, der der F. I. gegen ihn zustehe, sichern. Die F. I. werde für ihn als spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen tätig und erledige für ihn inhaltlich organisatorische und operative Aufgaben ähnlich der Firma DATEV für die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder der privatärztlichen Abrechnungsstelle für Ärzte und Dentallabors. Die F. I. sei daher nicht sein Auftraggeber, sondern werde für ihn in seinem Auftrag tätig. Er verfüge über einen eigenen Kundenstamm und müsse nicht für die F. I. vermitteln. Er verhandele auch die Provisionssätze mit seinen Kunden selbst. Einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die F. I. habe er nicht. Diese biete lediglich eine organisatorisch gestraffte Abwicklungsplattform für die einzelnen Vermittlungsgeschäfte. Er könne zum Nutzen seiner Kunden von den durch die F. I. bereitgestellten Produktangeboten aus dem gesamten Markt der Versicherungs- und Finanzdienstleistungen profitieren. Die eigene Erschließung eines derartigen Produktportfolios sei für einen selbstständigen Makler nicht möglich. Zur F. I. liege damit ein klassisches Auftragsverhältnis vor, er beauftrage sie, zur Verfügung stehende Produkte und Kontakte zu Banken/Versicherungen für seine Maklertätigkeit zu eröffnen. Er trage das wirtschaftliche Risiko seiner Erwerbstätigkeit allein; die F. I. beteilige sich daran nicht. Entsprechendes gelte für das berufliche Haftungsrisiko, weswegen er eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5.11.2009 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger unterlägen nicht nur vertraglich im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebundene, sondern auch von im Wesentlichen einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängige Selbständige; daher genüge die faktische Bindung an einen Auftraggeber. Man habe zu Recht die Rentenversicherungspflicht des Klägers festgestellt und auch die Befreiung hiervon zu Recht (erst) für die Zeit vom 19.2.2009 bis 1.1.2011 ausgesprochen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit einem am 5.11.2001 zur Post gegebenen Einschreiben bekannt gegeben; er ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dessen Angaben am 9.11.2009 zu.

Am 9.12.2009 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Die Beklagte trug ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide vor, der Provisionsanspruch des Klägers bestehe nach dem Kooperationsvertrag gegenüber der F. I. Im Kooperationsvertrag sei auch festgelegt, dass der Kläger nur für die in der Anlage zum Kooperationsvertrag aufgeführten Produktpartner tätig werden dürfe. Unstreitig sei, dass der Kläger eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe.

Am 8.8.2011 führte das Sozialgericht eine Erörterungsverhandlung durch und hörte den Kläger an. Außerdem wurde der Geschäftsführer der F. I. als Zeuge vernommen:

Der Kläger gab an, er akquiriere seine Kunden selbst und unterhalte auch Geschäftsbeziehungen zu anderen Maklern, die ihren Kundenkreis an ihn weitergäben. Er könne so gezielt auf Kunden zugehen und diese für sich gewinnen. Auch nach Abschluss eines Finanzierungsgeschäftes könnten sich die Kunden wegen Fragen an ihn wenden. Dazu sei er nach Maßgabe der Verbraucher-Kredit-Richtlinie auch verpflichtet. Die F. I. ermögliche ihm den Zugriff auf unterschiedliche Banken, was sonst nicht oder nur erschwert möglich wäre. Die F. I. unterhalte eine so genannte Finanzierungsplattform, die ihm die Kontaktdaten vermittele. Die F. I. greife auch selbst auf eine Finanzierungsplattform zu; dabei handele es sich um die Plattform PlanetHome. Schließlich wickle sie für ihn die Zahlungs- oder Provisionsansprüche gegenüber den Finanzdienstleistern ab, was ihm Arbeit erspare. Banken oder Versicherungen könnten zwar auch mit ihm Verträge abschließen, damit er die angebotenen Finanzdienstleistungen vermittele. Für die Banken und Versicherungen sei es aber oft praktischer, wenn sie einen Vertrag mit Unternehmen wie der F. I. abschließen könnten, die dann wiederum Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Vermittlern (wie ihm) unterhalte. Im Bereich dieser Vertragsgestaltungen würden Provisionsmargen ausgehandelt. Allerdings verhandele er die Provision im Einzelfall immer noch selbst mit den jeweiligen Finanzdienstleistern. Mit der in § 1 Nr. 1 des Kooperationsvertrages angesprochenen Geschäftsvermittlung über die F. I. sei gemeint, dass die Vermittlung über deren Plattform erfolgen solle. Die Verträge schließe sodann aber er allein ab und übersende sie an die Banken beziehungsweise anderen Finanzdienstleister. Die Regelungen in § 4 Nr. 1 und 2 beziehungsweise in § 5 Abs. 1 des Kooperationsvertrages sollten sicherstellen, dass ein über die Plattform der F. I. vermittelter Kunde bei ihm verbleibe und dass er (der Kläger) nicht auf andere Wettbewerber, also auf andere Plattformen, zugreife und für seine Kunden nur die Finanzdienstleister auswähle, die auf der Plattform der F. I. gelistet seien. Sein Provisionsanspruch gegenüber der Bank oder den Finanzdienstleistern werde zunächst an die F. I. überwiesen. Diese ziehe davon einen Teilbetrag ab, den sie als Vergütung für ihre eigenen Aufwendungen erhalte. Die Provision werde aber von ihm individuell mit den Finanzdienstleistern festgelegt. In der Anlage 1 des Kooperationsvertrages seien Finanzdienstleister aufgeführt, die keinen Vermittlungsvertrag mit der F. I. abgeschlossen hätten und (überwiegend) nicht auf deren Plattform gelistet seien. Bei ihnen komme der Vermittlungsvertrag also direkt mit dem jeweiligen Finanzdienstleister zustande. Teilweise seien die dort genannten Finanzdienstleister auch auf der Plattform befindlich.

Der Geschäftsführer der F. I. gab an, das Unternehmen gehöre zu den zehn größten Finanzmaklern im Bereich der Baufinanzierung. Man beschäftige etwa fünf Mitarbeiter und arbeite mit etwa 45 freiberuflichen Maklern zusammen. Für diese werde eine Plattform mit Finanzdienstleistungen zur Verfügung gestellt, um ihnen den Zugriff auf die Finanzdienstleister zu erleichtern. Es werde ein erhebliches Volumen an möglichen Geschäftsabschlüssen für die jeweiligen Banken und Finanzdienstleister gebündelt. Deswegen sei es für diese auch attraktiv, sich auf der Plattform zu präsentieren und Verträge mit der F. I. abzuschließen. Man arbeite auch mit Großbanken zusammen. Diese böten einzelnen Vermittlern die Möglichkeit zum Abschluss eines Vermittlungsvertrages gar nicht an, schlössen vielmehr allein Vereinbarungen mit ihr ab, da sie ein entsprechendes Auftragsvolumen garantieren könne. Der Kläger als freier Makler suche zunächst selbst den Vertragspartner für seine Kunden und schließe sodann entsprechende Vermittlungsverträge ab. Er führe auch die Vertragsverhandlungen mit den Banken. Die Vertragsunterlagen reiche er sodann bei der Bank beziehungsweise beim Finanzdienstleister ein. Seine Provision werde von diesen zunächst an die F. I. überwiesen, die sie sodann nach Abzug ihrer eigenen Provision an den Kläger weiterleite. Mit den Beschränkungen nach Anlage 1 des Kooperationsvertrages solle nur sichergestellt werden, dass es keine Diskussionen über etwaige Wettbewerbsverstöße geben könne. Die aufgelisteten Banken seien seinerzeit noch nicht auf ihrer Plattform gelistet gewesen und deshalb in der Anlage zum Kooperationsvertrag aufgeführt worden.

Der Kläger legte einzelne Vermittlungsaufträge mit Kunden und Schreiben der PSD Bank Karlsruhe und der Volksbank Baden-Baden Rastatt vom 11.11.2011 beziehungsweise 6.10.2011 vor. In diesen Schreiben wird bestätigt, dass der Kläger Zinssätze und Konditionen für die Kunden direkt mit den genannten Banken verhandelt habe.

Die Beklagte trug hierzu vor, Auftraggeber (im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) sei nur derjenige Vertragspartner, der dem anderen Teil Weisungen erteilen könne, die die unternehmerische Eigenständigkeit berührten. Entscheidend sei, dass dem anderen Teil nur ein eingeschränkter unternehmerischer Spielraum verbleibe und damit verbunden geringe Unternehmenschancen sowie Unternehmensrisiken bestünden. Unter diesen Voraussetzungen könne daher auch bei Franchiseverhältnissen der Franchise-Geber Auftraggeber sein. Dabei würden die Tätigkeitsfreiräume derart vermindert, dass der Selbstständige nicht nur vertraglich, sondern auch wirtschaftlich an den Vertragspartner gebunden sei. Hier bestehe ein Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der F. I. Nur auf der Grundlage dieses Vertragsverhältnisses könne der Kläger die Tätigkeit als selbstständiger Finanzmakler ausüben. Die Geschäftsbeziehungen mit den einzelnen Kunden kämen auch nur dadurch zustande, dass vorab ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der F. I. begründet worden sei. Dieses sei deshalb als das entscheidende Vertrags- und Auftragsverhältnis nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zu werten.

Auf Anforderung des Sozialgerichts teilte der Kläger zu seinem Umsatz und zu dem auf die in Anlage 1 des Kooperationsvertrags genannten Finanzierungspartner/Banken entfallenden Umsatzanteil mit:

JahrGesamtumsatzUmsatzanteil Partner Anlage 1 zum Kooperationsvertrag in €Umsatzanteil Partner Anlage 1 zum Kooperationsvertrag in %
20087.569.5374.822.33763,71
200910.863.7017.985.20173,50
20109.756.1248.021.12482,22
20119.133.9006.505.40171,22
2012 (vorläufig)9.123.5005.142.60056,37

Der Kläger gab abschließend an, alle Provisionen würden von der F. I. auf sein Konto überwiesen. Das sei so im Kooperationsvertrag vereinbart. Der Zahlungsfluss über die F. I. solle den Zahlungsverkehr kanalisieren und Zeit sparen.

Mit Urteil vom 29.1.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger sei gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig zur Rentenversicherung. Die Beklagte habe ihn hiervon zu Recht (erst) für die Zeit vom 19.2.2009 bis 1.1.2011 befreit.

Der Kläger sei unstreitig selbstständig erwerbstätig. Sein einziger Auftraggeber sei die F. I. Nach dem mit dieser geschlossenen Kooperationsvertrag sei der Kläger als Handelsvertreter einzustufen. Nach den Bestimmungen des Kooperationsvertrages sei er damit betraut, Geschäfte, also Verträge über Darlehen, Versicherungen, sonstige Anlagen, Bausparverträge! und Immobilien mit der F. I. zu vermitteln (vgl. § 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Vorbemerkung zum Kooperationsvertrag). Den beispielhaft eingereichten Vermittlungsaufträgen könne aufgrund des dort stets abgebildeten Firmenlogos ebenfalls entnommen werden, dass der Kläger diese Finanzdienstleistungen ausschließlich für die F. I. vermittelt habe. Nur von dieser erhalte er auch eine Vergütung in Form eines Provisionsanspruchs. Das gelte sowohl für die Geschäfte, die der Kläger mit den auf der Plattform der F. I. gelisteten Unternehmen vermittele wie für Geschäfte mit Finanzdienstleistern, die in der Anlage 1 zum Kooperationsvertrag aufgeführt würden.

Auftraggeber des Klägers sei nur die F. I. Allein über diese komme der Vermittlungsauftrag zwischen den Kunden und dem Kläger zustande. Nach dem Kooperationsvertrag müsse der Kläger alle Geschäfte über die F. I. vermitteln. Eigenständige Vermittlungsgeschäfte ohne deren Beteiligung seien ihm nach § 1 und § 5 Nr. 2 des Kooperationsvertrages nicht erlaubt. Die Vermittlung von Geschäften für die in Anlage 1 des Kooperationsvertrags aufgeführten Finanzdienstleister werde ebenfalls über die F. I. abgewickelt. Auch hierfür erhalte der Kläger seine Provision nach den gleichen Grundsätzen, die auch für die auf der Plattform der F. I. gelisteten Unternehmen gälten. Unerheblich sei, dass der Kläger gelegentlich die Konditionen der Finanzdienstleistungen für seine Kunden mit einzelnen Anbietern aushandele. Maßgebend bleibe, dass das Vermittlungsgeschäft ausschließlich über die F. I. erfolge. Der Kläger übe damit seine Handelsvertretertätigkeit allein und auf Dauer für die F. I. aus, von der er seine gesamten Einnahmen beziehe (vgl. LSG Saarland, Urt. v. 1.12.2005, - L 1 RA 11/04 -). Als Handelsvertreter werde der Kläger nicht selbst Partei der mit seinen Kunden abgeschlossenen Verträge, so dass diese als Auftraggeber nicht in Betracht kämen (vgl. BSG, Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 7/08 R -). Dabei könne offen bleiben, ob der Kläger als Handelsvertreter eines Maklers für Finanzdienstleistungen - der F. I. - selbst als Makler im Sinne des §59 Abs. 3 VVG anzusehen sei. Auch dann würde er nicht Partei des von ihm über die F. I. vermittelten Vertrags (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 1.2.2011, - L 11 R 2461/10 -).

Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei nicht bereits ab 1.1.2008 möglich. Die Befreiung wirke vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt werde, sonst ab Eingang des Antrags. Der Kläger habe einen Befreiungsantrag frühestens am 19.2.2009 gestellt; erst ab diesem Tag könne die Befreiung ausgesprochen werden.

Auf das ihm am 18.3.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.4.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er sei kein Handelsvertreter, sondern Handelsmakler nach § 93 HGB. Er sei dem jeweiligen Auftraggeber, der eine Finanzierung suche, verpflichtet und nicht der F. I. oder der finanzierenden Bank. Deswegen habe er auch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen; er hafte für eine Fehlberatung mit seinem gesamten Vermögen. Sein Provisionsanspruch richte sich unmittelbar gegen den jeweiligen Finanzierungspartner und werde nur aus Gründen der Effizienz und zur Erreichung von Synergieeffekten über die F. I. abgewickelt. Die von dem Kunden erteilten Vollmachten würden auf ihn ausgestellt; auch das stehe der Einstufung als Handelsvertreter entgegen. Der Finanzierungsvermittlungsvertrag komme jeweils mit dem Finanzierungsuchenden zustande. Daher sei er für unterschiedliche Auftraggeber und nicht für die F. I. tätig. Diese habe er sich nur als Kooperationspartner gesucht. Sie sei einem Maklerpool bei Versicherungsmaklern vergleichbar. Durch die Bündelung von Volumen könnten bessere Konditionen und Bedingungen ausgehandelt werden. Die Kunden, die um eine Finanzierung oder Versicherung nachsuchten, beauftragten ihn unmittelbar. Er bekomme sie nicht von der F. I. zur Betreuung zugewiesenen. Zwischen seinen Kunden und der F. I. bestünden keine Vertragsbeziehungen. Das gehe auch aus den Angaben des Geschäftsführers der F. I. in der Erörterungsverhandlung des Sozialgerichts vom 8.8.2011 hervor. Den vom Sozialgericht angeführten Entscheidungen lägen andere Sachverhalte zu Grunde.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.1.2013 und die Bescheide der Beklagten vom 5.5.2009 über die Feststellung von Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab 1.1.2008 und die Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.1.2008 bis 18.2.2009 in Höhe von 3.368,30 € beziehungsweise über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2009 aufzuheben,
  1. hilfsweise,
  • das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.1.2013 abzuändern, den Bescheid der Beklagten über die Feststellung von Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab 1.1.2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5.11.2009 hinsichtlich der im genannten Bescheid (ebenfalls) verfügten Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.1.2008 bis 18.2.2009 in Höhe von 3.368,30 € aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 5.5.2009 über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.11.2009 zu verurteilen, ihn für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2010 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterliegt. Auch die getroffene Befreiungsentscheidung ist rechtmäßig.

I.

Rechtsgrundlage der unter den Beteiligten streitigen Feststellung von Rentenversicherungspflicht des Klägers als Selbständiger mit einem Auftraggeber ist § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Danach sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die (a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, und (b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bezieht selbstständig Erwerbstätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen. Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, u.a. das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein (BSG, Urt v. 9.11.2011, - B 12 R 1/10 R-).

§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI setzt zunächst eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus. Diese ist von der abhängigen Beschäftigung abzugrenzen. Maßgeblich sind auch hierfür die Rechtsgrundsätze, die die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 1 SGB IV entwickelt hat. Nach dieser Vorschrift ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 KR 25/10 R -). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist indessen nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.8.2010, - B 12 KR 100/09 B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R -; zur Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der abhängigen Beschäftigung auch etwa Senatsurteil vom 4.9.2013, - L 5 R 166/13 -).

Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI setzt außerdem voraus, dass der selbständig Erwerbstätige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt - maßgeblich ist (allein) die Rentenversicherungspflicht beziehungsweise Rentenversicherungsfreiheit (vgl. hierzu § 5 SGB VI) - und dass er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist; letzteres stellt das zentrale Kriterium für die Versicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger dar.

Der Begriff des Auftraggebers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist für das Rentenversicherungsrecht nicht gesetzlich festgelegt; insbesondere ist der zivilrechtliche Auftraggeberbegriff des § 662 BGB nicht maßgeblich, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der selbständig Erwerbstätige schwerpunktmäßig fremde Interessen verfolgt oder nicht (BSG, Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 3/08 R -) Das BSG (Urt. v. 4.11.2009, a. a. O.; auch Urt. v. 9.11.2011, - B 12 R 1/10 R -) stellt für die Auslegung des Auftraggeberbegriffs in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ausschlaggebend auf die Entstehungsgeschichte der genannten Vorschrift ab, die sich im Wortlaut an die vormalige, zur Bekämpfung von Scheinselbständigkeit geschaffene Vermutungsregelung für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung in § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. angelehnt hat. Allerdings kann - so BSG, Urt. v. 4.11.2009 (a. a. O.) - den Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe für eine Auslegung des Begriffs „Auftraggeber“ nichts Weiterführendes entnommen werden, nachdem dort für die Frage, wer Auftraggeber ist, auf die zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen verwiesen wird. Entsprechendes gilt für die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses des Bundestags zum Entwurf des HBeglG 2006 (BT-Drucks. 16/1525 S. 27 f.) beziehungsweise zur Änderung des § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI aus Anlass des BSG-Urteils vom 24.11.2005 (- B 12 RA 1/04 R -). Nach Auffassung des BSG (a. a. O.) kann zur Konkretisierung des Auftraggeberbegriffs aber an frühere, an den damaligen parlamentarischen Mehrheiten gescheiterte, von der Fraktion der SPD im Dezember 1996 und vom Bundesrat im November 1997 eingebrachte Entwürfe eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit angeknüpft werden (BT-Drucks. 13/6549 bzw. BT-Drucks 13/8942). Danach sollte § 7 SGB IV um einen Absatz 2 im Sinne der später Gesetz gewordenen (und wieder aufgehobenen) Vermutungsregelung ergänzt und als eines der Kriterien bestimmt werden, ob Personen insbesondere „regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig“ sind. Satz 2 eines neu einzufügenden Absatzes 4 sollte eine Legaldefinition enthalten, wonach Auftraggeber, „jede natürliche oder juristische Person oder- Personengesamtheit (ist), die im Wege eines Auftrages oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr. Vermarktung oder, Verkauf von Produkten -nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt“. In der Entwurfsbegründung war hierzu ausgeführt, dass Satz 2 eine Definition des Auftraggebers treffe, „die Vermittlungs- oder Agenturmodelle ebenso erfasst wie das Franchising“ (BT-Drucks. 13/6549, S. 7; BT-Drucks. 13/8942, S. 8). Wie sich aus den einschlägigen Gesetzesberatungen ergibt, hat der Gesetzgeber in der Folgezeit an diese Begriffsbestimmung angeknüpft und gewollt, dass der Auftraggeberbegriff in § 7 Abs. 4 SGB IV a. F. weit verstanden und neben Vermittlungs- oder Agenturmodellen auch Franchise-Systeme erfassen soll. Das gilt auch für den Auftraggeberbegriff in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (so BSG, Urt. v. 4.11.2009, a. a. O. zu Franchise-Verhältnissen).

Das aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgende weite Verständnis des Auftraggeberbegriffs in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI entspricht auch der eingangs beschriebenen Zielsetzung der Vorschrift. Der wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängige selbständig Erwerbstätige bedarf in vergleichbarer Weise des sozialen Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung wie der von einem Arbeitgeber rechtlich abhängige Beschäftigte. Im Hinblick darauf ist für eine einengende Auslegung des Auftraggeberbegriffs in § 2 Satz 1 Nr. 9, SGB VI, die den persönlichen Schutzbereich der Vorschrift unangemessen einschränken würde, kein Raum. Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist damit (nach wie vor) jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die im Wege eines Auftrages oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des selbständig Tätigen ihr gegenüber begründet (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.3.2013, - L 22 R 881/10 - im Anschluss an BSG, Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 3/08 R -; auch LSG Sachsen, Urt. v. 23.6.2009, -L 5 R 649/07 -). Aus einer von den beteiligten Personen vereinbarten Vergütungsregelung können sich weitere wichtige, wenn nicht entscheidende Hinweise auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses ergeben (vgl. dazu etwa LSG Hessen, Urt. v. 9.6.2005, - L 1 KR 550/03 -). Auftraggeber gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist aber nicht wer sich darauf beschränkt, dem selbständig Erwerbstätigen Dienste oder Einrichtungen (nur) anzubieten und zur Verfügung zu stellen, die dieser für seine Erwerbstätigkeit, (regelmäßig gegen Entgelt) nutzen kann, aber weder aus rechtlichen noch aus wirtschaftlichen Gründen nutzen muss. In einem solchen Fall wird es sich bei dem vermeintlichen Auftraggeber in Wahrheit um einen Auftragnehmer des selbständig Erwerbstätigen handeln. Haben die Beteiligten ihre Zusammenarbeit durch Vertrag geregelt, wird es daher regelmäßig darauf ankommen, ob dem Vertragspartner des selbständig Erwerbstätigen die Rolle eines (bloßen) Dienstleisters oder Lieferanten zugewiesen ist oder ob den selbständig Erwerbstätigen nicht unwesentliche Verpflichtungen, zum Tätigwerden gerade und wesentlich nur für seinen Vertragspartner und die Nutzung seiner Dienste oder den Verkauf seiner Waren, (Franchise-Verhältnis, bspw. bei „Backshops“') treffen. Arbeitnehmerähnliche wirtschaftliche Abhängigkeit des selbständig Erwerbstätigen liegt insbesondere vor, wenn dieser seine Tätigkeit außerhalb der begründeten Vertragsbeziehung nicht ausüben kann, weil ihm insoweit 'weder Betriebsmittel noch Lieferbeziehungen zur Verfügung stehen. Das BSG (Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 3/08 R -) hat diesen Grundsatz für die Einbindung selbständig Erwerbstätiger in ein Franchise-Verhältnis aufgestellt. Dabei ist der Franchise-Nehmer berechtigt, aber auch verpflichtet, gegen ein direktes oder indirektes Entgelt im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Rahmen und für die Dauer eines schriftlichen, zu diesem Zweck als Dauerschuldverhältnis mit lizenz-, kauf- und dienstvertraglichen Elementen geschlossenen Franchise-Vertrages bei laufender technischer und betriebswirtschaftlicher Unterstützung durch den Franchise-Geber, den Systemnamen, das Warenzeichen und/oder andere gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte sowie das Know-how, die wirtschaftlichen und technischen Methoden und das Geschäftssystem des Franchise-Gebers zu nutzen; der Franchise-Geber erstellt ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das der Franchise-Nehmer an seinem Standort („Franchise-Outlet") umsetzt (näher: BSG, Urt. v. 4.11.2009, a. a. O.). Die Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beschränkt sich freilich nicht auf Franchise-Verhältnisse dieser Art. Sie gilt auch für selbständig Erwerbstätige, wie (hier) selbständige Vermittler (Makler) von Versicherungen oder (Immobilien-)Finanzierungen und anderen Finanzdienstleistungen, die vertraglich auf ähnliche Weise in das, ggf. durch Internetplattformen gestützte (Vertriebs-)Konzept eines anderen Unternehmens eingebunden sind und die ihre Tätigkeit daher im Wesentlichen nur (noch) durch die regelmäßig entgeltliche Nutzung der ihnen „angebotenen“ Dienste oder Einrichtungen dieses Unternehmens ausüben können. Die durch, solche Vertragsgestaltungen bewirkte rechtliche Beschränkung in der freien - unternehmerischen - Nutzung der eigenen Arbeitskraft gleicht im Kern der rechtlichen Beschränkung, der abhängig Beschäftigte in der Nutzung ihrer Arbeitskraft durch den Arbeitsvertrag unterworfen sind; das rechtfertigt die Einbeziehung der in Rede stehenden Selbständigen in die Rentenversicherungspflicht. Dabei kommt es für den sozialversicherungsrechtlichen (rentenversicherungsrechtlichen) Status des Selbständigen nicht ausschlaggebend darauf an ob er als Handelsvertreter oder Handelsmakler beziehungsweise Versicherungsvertreter- oder Versicherungsmakler (vgl. §§ 84, 93 HGB bzw. § 59 VVG) tätig wird (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 1.2.2011, - L 11 R 2461/10 -). Unerheblich ist auch, aus welchen wirtschaftlichen Gründen sich die Beteiligten für die im Einzelfall gewählte vertragliche Gestaltung ihrer Zusammenarbeit entschieden haben, ob dafür etwa die Nutzung von Synergieeffekten oder die Bündelung von Umsatzvolumen oder Zwänge im Zugang zum Markt (etwa zu Finanzdienstleistungen von Großbanken) ausschlaggebend gewesen sind.

Im Wesentlichen für einen Auftraggeber ist grundsätzlich tätig, wer mindestens 5/6 seiner gesamten Bruttoeinkünfte aus der Tätigkeit für diesen Auftraggeber erzielt. Die 5/6-Grenze ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Sie ist von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger in einem Rundschreiben vom 20.12.1999 (NZA 2000, 190, Abt. 5.3.2) festgelegt worden und stellt daher nur einen Orientierungsrahmen dar. Maßgeblich sind die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (LSG Saarland, Urt. v. 1.12.2005, - L 1 RA 11/04 R - m. w. N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 17.11.2010, - L 2 R 445/10 -; jurisPK-SGB VI/Pietrek § 2 Rdnr. 191).

Besteht danach Versicherungspflicht zur Rentenversicherung, kann davon (außer nach der Übergangsvorschrift in § 231 Abs. 5 SGB VI) nach näherer Maßgabe des § 6 Abs. 1a SGB VI befreit werden. Gem. § 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI werden Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, befreit. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 SGB VI).

Die Beiträge des gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Versicherungspflichtigen Selbstständigen werden nach näherer Maßgabe des § 165 SGB VI bemessen. Sie sind gem. § 169 Nr. 1 SGB VI von ihm selbst zu tragen und unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen (§ 173 SGB VI).

II.

Davon ausgehend hat die Beklagte im Bescheid vom 5.5.2009 zu Recht festgestellt, dass der Kläger seit 1.1.2008 gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als Selbständiger mit einem Auftraggeber der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Sie hat ihn auch rechtsfehlerfrei zur Zahlung rückständiger Beiträge herangezogen und ihn mit weiterem Bescheid vom 5.5.2009 zu Recht (erst) ab 19.2.2009 (bis 1.1.2011) befreit. Der Senat teilt die Einschätzung des Sozialgerichts.

1.) Der Kläger ist, worüber die Beteiligten nicht streiten, selbständig erwerbstätig; er steht insbesondere nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur F. I. In deren Betrieb ist er nicht wie ein angestellter Berater beziehungsweise Vermittler für Versicherungen oder (Finanz-) Dienstleistungen eingegliedert. Einem - und sei es zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerten - Weisungsrecht der F. I. unterliegt der Kläger nicht, erbringt seine Dienstleistungen gegenüber den um Versicherungen, Finanzprodukte oder (Immobilien-) Finanzierungen nachsuchenden Personen vielmehr weisungsfrei. Dass der Kläger bei der Leistungserbringung an bestimmte Unternehmensvorgaben, etwa an Richtlinien für die Erstellung von (im Übrigen auch durch Rechtsvorschriften geregelte) Beratungsprotokollen, gebunden ist (§ 2 Nr. 6 Kooperationsvertrag), ändert daran nichts. Auch selbständig Erwerbstätigen können für die Erbringung ihrer Leistung „Weisungen“ durch ihre Auftraggeber erteilt werden, denen sie im Einzelfall Folge leisten müssen. Rechtsgrund hierfür sind die vertraglichen Vereinbarungen, etwa im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags nach §§ 611, 631 BGB, die der Dienstherr oder Besteller mit dem Dienstnehmer oder Werkunternehmer getroffen hat, und deren Erfüllung er - falls notwendig - durch eine „Weisung" geltend machen kann. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers (Beschäftigten) beruht demgegenüber auf der arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis des Arbeitgebers. Die Direktionsbefugnis ist zwar ebenfalls vertraglich (im Arbeitsvertrag) fundiert, umfasst aber auch Weisungen zu Einzelheiten hinsichtlich der konkreten Art und Weise der Arbeitsleistung, die über die Erfüllung der einem Unternehmer vertraglich obliegenden Haupt- und Nebenpflichten hinausgehen. Während der seinen Vertrag erfüllende Unternehmer ungeachtet der Vertragsbindung und der darauf zurückgehenden und dadurch auch begrenzten „Weisungsgebundenheit“ seine Leistung ansonsten selbstbestimmt erbringen kann, muss der Arbeitgeberweisungen befolgende Arbeitnehmer typischerweise fremdbestimmte Arbeit in einem fremden Betrieb leisten (vgl. Senatsurteil vom 28.9.2011, -L 5 R 2153/10 -; auch Senatsurteil vom 23.1.2013, -L 5 R 4937/11 -). Letzteres trifft auf den Kläger nicht zu. Dieser kann seine Tätigkeit - unter Nutzung der Organisationsmittel und Unterstützungsleistungen der F. I. (vgl. etwa § 3 Kooperationsvertrag: vor allem Datenbanksystem und Vordrucke, Formulare oder Schulungen, Inkassodurchführung) - weisungsfrei gestalten. Er trägt auch ein Unternehmerrisiko. Kapital in nennenswertem Umfang muss er nicht zuletzt wegen der in Beratung und (Finanzierungs-) Vermittlung bestehenden Eigenart seiner Erwerbstätigkeit als Dienstleistung nicht einsetzen. Der wirtschaftliche Erfolg des Klägers auf dem einschlägigen Dienstleistungsmarkt ist ungewiss und hängt von der Nachfrage nach entsprechenden Beratungs- und Vermittlungsdiensten ab, wobei diesem Risiko des Arbeitseinsatzes auch eine entsprechende Freiheit in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Arbeitseinsatzes gegenübersteht (vgl. BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 24/10 R -).

2.) Der Kläger beschäftigt keinen Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer; seine Ehefrau übt für ihn eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) aus (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Der Kläger ist auch auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die F. I., tätig. Auftraggeber sind demgegenüber nicht die um Beratung oder die Vermittlung von (Immobilien-)Finanzierungen oder anderen Finanzprodukten bzw. Versicherungen nachsuchenden Personen.

Die Tätigkeit der F. I. erschöpft sich nicht darin, ihren (als solche bezeichneten und einschließlich des Klägers offenbar etwa 45) Kooperationspartnern Unterstützungsleistungen für deren selbständige Tätigkeit als Vermittler von Versicherungen und Finanzdienstleistungen bzw. Immobilienfinanzierungen anzubieten, die diese nach Bedarf bei ihr „einkaufen“ können. Sie ist nicht Auftragnehmer bzw. Dienstnehmer, sondern Auftraggeber, ihrer Kooperationspartner, hier also des Klägers. Diesen setzt sie wie die anderen Kooperationspartner neben einem festen Personalstamm aus abhängig Beschäftigten zur Umsetzung ihres Unternehmenskonzepts ein. Das tritt vor allem in dem Kooperationsvertrag hervor; der der Tätigkeit des Klägers (und ebenso der Tätigkeit der anderen Kooperationspartner der F. I.) zugrunde liegt. Der Kooperationsvertrag bindet den unternehmerischen Einsatz der Arbeitskraft des Klägers auf solche Weise an die (eigene) unternehmerische Tätigkeit der F. I., dass diesem Unternehmen nach Auffassung des Senats als einzigem Auftraggeber des Klägers eine wirtschaftlich beherrschende Stellung zukommt und der Kläger deswegen als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen ist.

Unternehmensgegenstand der F. I. sind nicht allein der Betrieb einer lnternetplattform für Immobiliengeschäfte und das Angebot weiterer Dienstleistungen im Bereich der Organisation, Datenverarbeitung oder Schulung für Vermittler oder Makler im Versicherungs- und Finanzdienstleistungs- oder Immobilienbereich. Nach der Vorbemerkung zum Kooperationsvertrag besteht der Unternehmensgegenstand der F. I. vielmehr in der Vermittlung von Finanzdienstleistungen, vor allem in der Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Darlehen, Versicherungen, sonstige Anlagen und Bausparverträgen und in der Vermarktung und Vermittlung von Immobilien. Damit ist die F. I. auf diesem Geschäftsfeld ersichtlich selbst operativ tätig und nicht lediglich „Diensteanbieter im Hintergrund“, wie etwa eine mit dem Inkasso von Forderungen beauftragte Einzugsstelle oder ähnliche Unternehmen, auf deren Dienste die operativ tätigen Personen oder Unternehmen zur Arbeitserleichterung, zur Nutzung von Synergieeffekten oder zum „Outsourcen“ einzelner Aufgabenbereiche gegen Entgelt zurückgreifen können. Der Kläger ist gem. § 1 Kooperationsvertrag auch zur Geschäftsvermittlung „mit und über“ die F. I. und damit zur Nutzung ihrer Ressourcen verpflichtet. Von jeder Geschäftsvermittlung (im Sinne des Vorbemerkung zum Kooperationsvertrag) hat er die F. I. unverzüglich zu unterrichten (§ 2 Nr. 5 Kooperationsvertrag). Beratungsprotokolle sind auf Mustern der F. I. anzufertigen und der Kläger muss Vordrucke und Formulare mit dem Firmenlogo der F. I. sowie deren Unternehmenssoftware zur Kundenerfassung, Auswertung, Antragsprüfung, Kreditprüfung, Konditionskalkulation, Bestandsverwaltung und Statistik nutzen (§ 2 Nr. 6, § 3 Kooperationsvertrag). Die Vergütung des Klägers erfolgt ebenfalls über die F. I. Nach der im Kooperationsvertrag gewählten rechtlichen Gestaltung entsteht der Vergütungsanspruch des Klägers als Gegenleistung für seine 'Tätigkeit (als Provisionsanspruch) gegenüber der F. I., und zwar sobald bzw. erst, wenn diese die Abschlussprovision für das vermittelte Geschäft (im Sinne des Vorbemerkung zum Kooperationsvertrag) erhalten hat. Zuvor erhält der Kläger monatliche Provisionsvorschüsse von der F. I. (§ 8 Kooperationsvertrag); der Kläger ist zum Inkasso, nicht berechtigt (§ 2 Nr. 3 Kooperationsvertrag). Schließlich wird die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Unternehmenskonzepts der F. I. durch ein flankierendes Wettbewerbsverbot gesichert. Gem. § 5 Nr. 1 Kooperationsvertrag darf der Kläger ohne vorherige schriftliche Genehmigung der F. I. nicht für einen ihrer Wettbewerber tätig werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt beteiligen oder es sonst unterstützen. Produktpartner oder Auftraggeber, mit denen der Kläger direkt - und nicht über die F. I. - Verträge eingehen darf, sind im Kooperationsvertrag (Anlage 1) abschließend aufgezählt; dabei handelt es sich um Unternehmen, die lediglich ihrerseits noch nicht Partner der F. I. und auf deren Internetplattform gelistet sind. Für die mit diesen abgeschlossenen Geschäfte gilt aber ersichtlich nichts anderes als für die Geschäfte mit bereits gelisteten Unternehmen. Dass der Kläger Kundenkontakte selbst anbahnt, Beratungsgespräche weisungsfrei unter freier Wahl von Arbeitsort und Arbeitszeit eigenständig führt und die notwendigen Vertragsunterlagen anfertigt, begründet seinen Status als selbständig Erwerbstätigen, berührt den Status der F. I. als seinem Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI jedoch nicht. Auch die Ausstellung von Kundenvollmachten oder Vermittlungsaufträgen auf seinen Namen ist hierfür nicht ausschlaggebend.

Die F. I. verfolgt (auch) mit der engen Einbindung ihrer Kooperationspartner als eine Art Vertragsagenten in ihr Unternehmenskonzept ersichtlich das (Unternehmens-)Ziel, das für sie - durch entsprechende Verträge insbesondere mit Banken und Versicherungen und deren Listung auf ihrer Internetplattform - erschließbare Finanzvolumen an sich zu binden und laufend zu vermehren, um auf diese Weise letztendlich ihren Unternehmensvertrag zu steigern.

Danach ergibt sich für den Kläger das Gesamtbild eines auf dem Geschäftsfeld der Versicherungs- und Finanzdienstleistungs- bzw. Immobilienfinanzierungsvermittlung selbständig Tätigen, der zwar nicht als abhängig Beschäftigter in den Betrieb der F. I. eingegliedert, an diese aber durch den Kooperationsvertrag als einziger Auftraggeber gebunden und von ihr wirtschaftlich abhängig ist. Er erhält auch jedenfalls 5/6 seines Bruttoarbeitseinkommens aus der Tätigkeit für die F. I., wobei unerheblich ist, dass das Einkommen bislang zu mehr als der Hälfte aus Geschäften mit in Anlage 1 des Kooperationsvertrags aufgeführten Produktpartnern/Unternehmen erzielt worden ist. Hierfür gelten die Maßgaben des Kooperationsvertrags in gleicher Weise, was sich auch daran zeigt, dass die Vergütung aus diesen Geschäften über die F. I. praktisch vollständig abgewickelt wird (Schreiben des Klägers vom 04.12.2012 - Bl. 121 SG-Akte).

3.) Gegen die Berechnung der vom Kläger nachzuzahlenden Rentenversicherungsbeiträge sind Einwendungen nicht erhoben; Fehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den Kläger gem. § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 SGB VI rechtsfehlerfrei ab 19.2.2009 von der Rentenversicherungspflicht befreit und insoweit das an diesem Tag eingegangene Schreiben des Klägers mit der Bitte um Bestätigung fortbestehender Versicherungsfreiheit als Befreiungsantrag angesehen. Sie hat die Befreiung ebenfalls zutreffend bis zum 1.1.2011 ausgesprochen (3 Jahre nach erstmaliger Aufnahme der die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllenden Tätigkeit am 1.1.2008).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

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