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L 4 R 715/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Der am 22. März 19 geborene Kläger und die Beigeladene, die nicht verheiratet waren, sind die Eltern des 1989 geborenen Sohnes S W, für den die Beigeladene das Sorgerecht hatte. Die Eltern lebten nach der Geburt ihres Sohnes zusammen, bis sie sich etwa im Dezember 1989 oder im Januar 1990 trennten und der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Die Eltern betreuten den Sohn bis zum sechzehnten Lebensjahr zu gleichen Teilen. Ab dem Zeitpunkt der räumlichen Trennung betreuten sie ihn im täglichen Wechsel. An den Tagen, an denen sich der Sohn beim Kläger aufhielt, erfolgte die überwiegende Erziehung durch den Kläger, an den übrigen Tagen durch die Beigeladene.

Die Beklagte stellte hinsichtlich der Beigeladenen mit Bescheiden vom 6. Februar 1991 und vom 15. April 2002 die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 3. September 1989 bis zum 2. September 1999 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung fest.

Der Kläger beantragte am 21. März 2005 die Klärung seines Versicherungskontos einschließlich der Feststellung von Kindererziehungszeiten beziehungsweise von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Hierbei gab er an, dass er seinen Sohn S W gemeinsam mit der Mutter erzogen habe, ohne dass eine überwiegende Erziehung eines Elternteiles vorgelegen habe. Die Beigeladene hat diese Angaben schriftlich bestätigt. In einer gemeinsamen Erklärung, die am 18. Juli 2005 bei der Beklagten einging, bestimmten der Kläger und die Beigeladene, dass die Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 und vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1999 dem Vater zugeordnet werden soll.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 entschied die Beklagte, dass die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 nicht als Kindererziehungszeit des Klägers anerkannt werden könne, da ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe, während die Zeit vom 3. September 1989 bis zum 2. September 1999 nicht als Berücksichtigungszeit anerkannt werden könne, da sie bereits bei einem anderen Elternteil anerkannt worden sei. Den am 23. Januar 2006 eingelegten Widerspruch, der mit der entgegenstehenden gemeinsamen Erklärung des Klägers und der Beigeladenen sowie mit der Erziehung zu gleichen Teilen begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 zurück, in dem es zur Begründung hieß, die gemeinsame Erklärung könne keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht rechtzeitig erfolgt sei. Da auch keine überwiegende Erziehung des Klägers feststellbar sei, müssten die streitigen Zeiten der Mutter zugeordnet werden.

Zwischenzeitlich stellte die Beigeladene am 29. Dezember 2005 wegen der Zuordnung der Kindererziehungszeit und der Berücksichtigungszeit einen Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 6. Dezember 1991 und vom 15. April 2002, den die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2006 ablehnte. Klage erhob die Beigeladene nicht.

Der Kläger hat am 11. September 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Die Klage, die ursprünglich auf die Feststellung der durch die gemeinsame Erklärung dem Kläger zugeordneten Zeiten gerichtet war, ist auf die Feststellung der Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 1. November 1994 bis zum 2. September 1999 als Berücksichtigungszeit beschränkt worden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2008 abgewiesen und ist in seiner Begründung im Wesentlichen der Beklagten gefolgt.

Der Kläger hat gegen die ihm am 7. März 2008 zugestellte Entscheidung am 4. April 2008 Berufung eingelegt, und zwar mit der Begründung, das sozialgerichtliche Urteil berücksichtige nicht hinreichend die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, der sich dadurch auszeichne, dass der Kläger und die Beigeladene seit der Geburt des Kindes in der festen Absicht gehandelt hätten, nicht der traditionellen Rollenverteilung zu folgen, sondern die gesamte Erziehungsarbeit zu gleichen Teilen zu erbringen, woraus aus ihrer Sicht auch folge, dass die sich aus der Erziehung ergebenden Rechte - also auch die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - gleichmäßig zu verteilen seien. Soweit eingewandt werde, dass keine überwiegende Erziehung des Klägers feststellbar sei, müsse dem entgegengehalten werden, dass nach der Trennung jeweils im Tageswechsel eine überwiegende Erziehung vorgelegen habe.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006 zu verpflichten, die Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 2. September 1999 als Berücksichtigungszeit wegen der Erziehung des Kindes S W festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten hinsichtlich des Klägers und der Beigeladenen, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 1. November 1994 bis zum 2. September 1999 als Berücksichtigungszeit wegen der Erziehung des Kindes, wobei als Anspruchsgrundlage nur § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 57 SGB VI in Betracht kommt, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Nach § 56 Abs. 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten die Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB I]) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn (1.) die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, (2.) die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und (3.) der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Nach § 57 Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.

Der Anspruch des Klägers scheitert daran, dass keine der geltend gemachten Zeiten ihm zuzuordnen ist. Die begehrte Zuordnung scheidet allerdings nicht bereits deshalb aus, weil die Zeiten schon bestandskräftig bei der Beigeladenen als rentenrechtliche Zeiten festgestellt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Gerichte bei einer Entscheidung zugunsten des Klägers nicht an frühere Feststellungen zum Versicherungsverlauf des anderen Elternteils gebunden (Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 131/07 R; vgl. auch Urteil vom 25.10.1984, 11 RA 60/83; diese und die nachfolgend zitierten Entscheidungen sind bei der Datenbank Juris abrufbar).

Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 SGB I über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt. Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 SGB VI beginnt die Kindererziehungszeit nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten.

Diese Vorschriften sind gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI auch dann anzuwenden, wenn es um einen bereits vor dem Inkrafttreten - also vor dem 1. Januar 1992 - bestehenden Sachverhalt oder Anspruch geht. Eine abweichende Regelung erfolgt durch die Übergangsvorschrift des § 249 Abs. 1 SGB VI, wonach die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind bereits zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Eine zusätzliche Übergangvorschrift enthielt § 249 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, wonach Eltern, die vor dem 1. Januar 1992 ihr Kind für einen Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit nicht anzurechnen ist, gemeinsam erzogen hatten, bis zum 31. Dezember 1996 durch übereinstimmende Erklärung bestimmen konnten, dass die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung dem Vater zuzuordnen ist, wobei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich ausgeschlossen war.

Eine rechtzeitige übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI oder nach § 149 Abs. 7 SGB VI a.F. liegt nicht vor. Die dahingehende Erklärung des Klägers und der Beigeladenen kann keine Wirkung mehr entfalten, da sie erst am 18. Juli 2005 bei der Beklagten einging. Die Erklärungsfrist bis zum 31. Dezember 1996 aus § 249 Abs. 7 Satz 1 SGB VI wurde versäumt. Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI ermöglicht lediglich eine Rückwirkung für bis zu zwei Kalendermonate vor der Abgabe der Erklärung, so dass die streitigen Zeiten von der hier vorliegenden Erklärung nicht erfasst werden können.

Die streitgegenständlichen Zeiten sind gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Beigeladenen zuzuordnen. Ist eine Erklärung über die Zuordnung überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtswirksam abgegeben, hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Versicherungsträger und im Streitfall das Gericht zu ermitteln, wer das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI). Ist eine überwiegende Erziehung durch den Vater in dem erforderlichen Beweisgrad nicht feststellbar, ist die Zeit der Mutter zuzuordnen (Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 131/07 R; Urteil vom 31. August 2000; B4 RA 28/00 R; Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 60/97). Das ist hier der Fall, da der Kläger und die Beigeladene den Sohn in den streitgegenständlichen Zeiten nach eigenen Angaben zu gleichen Teilen betreut haben. Soweit der Kläger und die Beigeladene nach ihrer Trennung den Sohn jeweils im Tageswechsel überwiegend erzogen haben, führt dieser Gesichtspunkt nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus § 56 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 SGB VI ergibt sich, dass die kleinste zu berücksichtigende Zeiteinheit der Kalendermonat ist. Bei der somit gebotenen monatlichen Betrachtung ist auch eine täglich wechselnde überwiegende Betreuung als eine Erziehung zu gleichen Anteilen anzusehen.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 131/07 R) verstößt die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 und Satz 9 SGB VI, die im Zweifel die Mutter bevorzugt, nicht gegen Verfassungsrecht. Als Gründe für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nennt die Begründung zum Entwurf des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes unter anderem, dass damit in der Rentenversicherung ein „entscheidender Beitrag zu einer Verbesserung der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau“ geleistet werde (BT-Drucks 10/2677, S. 28). Der Gesetzgeber hat dem Umstand Rechnung getragen, dass in Familien mit kleinen Kindern vielfach ein Ehegatte - in den weitaus häufigsten Fällen die Ehefrau - während der Kindererziehung gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eigene Rentenansprüche aufzubauen. Dieser Zielsetzung wäre die vom Kläger befürwortete Lösung zuwidergelaufen, die kinderbezogenen Zeiten von vornherein beiden Ehegatten hälftig zukommen zu lassen. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, die Zuordnung der Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach dem Überwiegen der Erziehungstätigkeit typisierend und unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität zu regeln. Ausgehend von der gemeinsamen Elternverantwortung geht das Gesetz davon aus, dass sich die einverständlich zusammenwirkenden Eltern auch darüber einig werden, ob sie das Kind gemeinschaftlich erziehen und wer von ihnen dann versichert sein soll. Nur für den Fall des Fehlens einer solchen Vereinbarung und der Nichtfeststellbarkeit einer überwiegenden Erziehung durch den Vater - wie vorliegend - trifft das Gesetz in § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI eine Auffangregelung, die der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau Rechnung trägt. Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 (allgemeiner Gleichheitssatz) und Abs. 3 GG (Verbot einer Benachteiligung wegen des Geschlechts) darin gesehen, dass Väter der Geburtsjahrgänge vor 1921 von vornherein keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG) haben, weil sie nach dem für die damalige Zeit typischen Rollenbild der Familie keine Nachteile in der Altersversorgung infolge Kindererziehung hätten hinnehmen müssen (Urteil vom 7. Juli 1992, 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91). Dann aber kann auch die dargestellte Lösung des Gesetzgebers für später geborene Väter und die hier streitigen Zeiträume keinen Bedenken unterliegen. Denn ihre differenzierende Ausgestaltung gibt in weiten Bereichen Raum dafür, die kinderbezogenen Zeiten auch zugunsten des Vaters anzurechnen. Eine zusätzliche Legitimation für die sich zugunsten der Mütter auswirkenden Regelungen leitet sich aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) ab. Auch schon für die Zeit vor Ergänzung dieser Vorschrift durch ihren Satz 2 mit Wirkung ab dem 15. November 1994 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3146) galt, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 1995, 1 BvL 18/93, 1 BvL 5/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 7/94, 1 BvR 403/94, 1 BvR 569/94; Urteil vom 28. Januar 1992, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91). Auch ein Verstoß gegen Art. 6 und Art. 14 GG liegt nicht vor. Dem Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG trägt die Möglichkeit der Erziehenden, sich hinsichtlich der Kindererziehungszeiten zu vereinbaren, hinreichend Rechnung. Ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG scheitert daran, dass keine zu schützenden Rentenanwartschaften erworben worden sind. Rentenrechtliche Positionen, die der Gesetzgeber nie eingeräumt hat, können nicht Gegenstand des grundrechtlichen Eigentumsschutzes sein (so auch schon Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2006, B 13 RJ 22/05 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.

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