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§ 93a BVerfGG: [Annahme]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 11.08.1993 (BGBl. I S. 1473)

Inkrafttreten11.08.1993
Version001.00

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

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