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1 BvR 700/90

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).

Die der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrundeliegende Vorschrift des Art. 2 § 61 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) i.d.F. des Art. 8 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffen wird, verstößt, soweit sie Pflegemütter von der Gewährung von Kindererziehungsleistungen ausschließt, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsraumes überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß nach Art. 2 § 61 Abs. 1 Satz 1 AnVNG Leistungen für Kindererziehung nur leiblichen Müttern gewährt werden. Der genannten Regelung lag die Zielvorstellung des Gesetzgebers zugrunde, ausschließlich leiblichen Müttern Leistungen für Kindererziehung nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) vom 12. Juli 1987 (BGBl. I S. 1585) zukommen zu lassen, da die Verwaltung nicht mehr oder nur noch unter einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand feststellen könne, wer das Kind tatsächlich erzogen habe. Diese Auffassung läßt eine Fehleinschätzung nicht erkennen. Sie rechtfertigt angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, das KLG mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand zu verwirklichen, nicht nur den Ausschluß der Väter von Kindererziehungsleistungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. -, NJW 1992, S. 2213 <2216 f.>), sondern auch den Ausschluß von Pflegemüttern von Leistungen nach dem KLG.

Das mit der Verfassungsbeschwerde beabsichtigte Ziel der Einbeziehung von Pflegemüttern in den durch Art. 2 § 61 Abs. 1 Satz 1 AnVNG begünstigten Personenkreis mag - aus Sicht der Beschwerdeführerin - als sinnvoll erscheinen. Indessen hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 3, 162 <182>; 84, 348 <359> m.w.N.; st. Rspr.). Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind hinzunehmen, solange dessen Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 13, 97 <107, 110>; 14, 288 <301>). Diesen Maßstäben hält die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung, die das Bundessozialgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrundegelegt hat, stand.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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