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1 BvR 568/87

Aus den Gründen

Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, daß die Gerichte (Beschluß des BSG vom 1.4.1987 - 1 BA 23/87 -, Urteil des LSG … vom 21.11.1986 - L 3 An 182/86 -, Urteil des SG Köln vom 30.6.1986 - S 2 An 173/85 -) unter Berufung auf den Wortlaut und Sinn des § 42 AVG ihre Stellung als „frühere Ehefrau“ und damit ihre Anspruchsberechtigung verneint haben, handelt es sich um eine dem einfachen Recht zuzuordnende Frage, die der Beurteilung der zuständigen Fachgerichte obliegt und der unbeschränkten rechtlichen Nachprüfung durch das BVerfG entzogen ist. Nur bei einer Verletzung von Verfassungsrecht kann das BVerfG auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85, 92; 70, 230, 239; ständige Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall sind den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit jedoch keine Auslegungs- oder Rechtsanwendungsfehler vorzuwerfen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen könnten.

Eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG und des Art. 2 Abs. 1 GG liegt fern. Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Benachteiligung im Verhältnis zu geschiedenen Frauen, die nicht wieder geheiratet haben, ist nicht Art. 6 Abs. 1 GG, sondern Art. 3 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab. Der allgemeine Gleichheitssatz ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt. Für die Differenzierung zwischen geschiedenen Frauen, die sich nicht wieder verheiratet haben, und solchen, die noch zu Lebzeiten ihres früheren Ehegatten wieder geheiratet haben, bestehen sachliche Gründe. Die Renten nach den §§ 42, 68 Abs. 2 AVG dienen dem Unterhaltsersatz. Da im Falle der Wiederverheiratung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehepartner besteht und die gesetzliche Unterhaltspflicht des früheren Ehegatten erloschen ist (§ 1586 Abs. 1 BGB), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Witwe hinsichtlich ihrer Hinterbliebenenversorgung auf die Ansprüche aus der zweiten Eheschließung verwiesen wird (vgl. BVerfGE 62, 323, 332). Diese Anknüpfung an die zweite Eheschließung erscheint auch im Fall der Nichtigerklärung der Ehe nicht willkürlich. Die Rechtsauffassung in den angegriffenen Entscheidungen, nach der bereits mit der Wiederverheiratung die Stellung der .früheren Ehefrau“ i.S. des § 42 AVG verloren geht und sich hieran weder im Falle der Nichtigerklärung noch der Scheidung oder Aufhebung einer Ehe etwas ändert, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

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