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B 13 RJ 11/00 R

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe die dem Kläger gewährte Witwerrente in Anbetracht seines anrechenbaren Einkommens auszuzahlen ist.

Der Kläger ist selbständiger Landwirt. Er bezieht Witwerrente aus der Versicherung seiner 1992 verstorbenen Ehefrau. Zunächst wurde das nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Einkommen des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft (für 1992: 16.618,00 DM) nicht auf die Rente (Zahlbetrag nach Ablauf des Sterbevierteljahres: 662,19 DM/Monat) angerechnet, weil es den Freibetrag nach § 97 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht überstieg. Aufgrund einer durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 <ASRG 1995>) zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Rechtsänderung (§ 15 Abs 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch <SGB IV> iVm § 32 Abs 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte <ALG>) rechnete die Beklagte mit Bescheid vom 4. September 1996 im Zuge der Rentenanpassung ab 1. Juli 1996 auf die Rente einen Einkommensbetrag von 496,94 DM an, wobei sie von einem Arbeitseinkommen des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft als Haupterwerbsbetrieb ausging, welches die Landwirtschaftliche Alterskasse Schwaben (LAK) gemäß § 32 Abs 6 ALG für das Jahr 1995 in Höhe von 55.860,00 DM ermittelt hatte. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.

In der Folgezeit berechnete die Beklagte die Witwerrente nach denselben Grundsätzen mit Bescheiden vom 24. Mai 1997, 12. Juli 1997, 20. Mai 1998 und 21. Juli 1998 neu, bevor sie den Widerspruch durch Bescheid vom 5. Mai 1999 zurückwies. Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) ergingen unter dem 19. Mai 1999 und 28. Juni 1999 weitere Neuberechnungsbescheide der Beklagten. Durch Urteil vom 30. September 1999 hat das SG die Klage im wesentlichen aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

Die Anrechnung des klägerischen Einkommens aus Landwirtschaft auf die Witwerrente stütze sich auf § 97 Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI iVm §§ 18a, 15 Abs 2 SGB IV, § 32 Abs 6 ALG. Da der Kläger steuerrechtlich eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG gewählt habe, sei für die Ermittlung seines auf die Witwerrente anrechenbaren Erwerbseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft § 32 Abs 6 ALG maßgebend. Einwände gegen die Höhe des von der LAK mitgeteilten Einkommens oder gegen die Berechnung der Witwerrente an sich seien vom Kläger nicht vorgetragen worden. Eine fehlerhafte Berechnung sei insoweit auch nicht ersichtlich.

Gegen die Anwendung der Vorschrift des § 32 Abs 6 ALG, dh gegen die Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens auf der Grundlage von Beziehungswerten, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Behandlung von nicht buchführenden Landwirten, deren Einkommen nach § 32 Abs 6 ALG ermittelt werde, und anderen erwerbstätigen Hinterbliebenen stelle keine Verletzung des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) dar. Bei Beziehern von Erwerbsersatzeinkommen, abhängig Beschäftigten und bei Selbständigen erfolge keine Berechnung des Einkommens durch den Rentenversicherungsträger, vielmehr könne das Einkommen durch Vorlage von Bescheiden anderer Leistungsträger, Entgeltbescheinigungen der Arbeitgeber und/oder Steuerbescheiden nachgewiesen werden. Im Gegensatz zu diesen Gruppen erfolge die Gewinnermittlung nach § 13a EStG im Wege eines pauschalierten Verfahrens. Man knüpfe dabei in erster Linie an den sich am Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes orientierenden Grundbetrag und den Wert der Arbeitsleistung an, ohne den tatsächlichen Gewinn zuverlässig zu erfassen. Insoweit sei diese Methode der Einkommensermittlung mit einer Subventionierung verbunden. Daher sei es gerechtfertigt gewesen, nach einer anderen Möglichkeit für die Bestimmung des Einkommens von nicht buchführenden Landwirten zu suchen, der keine Bevorzugung gegenüber Hinterbliebenen, deren Einkommen exakt feststehe, immanent sei. Die Gewinnermittlung nach § 32 Abs 6 ALG stelle dabei eine sachgerechte Methode zur Ermittlung des Einkommens von nicht buchführenden Landwirten dar.

Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, daß sein tatsächlicher Gewinn erheblich von demjenigen abweiche, der durch die fiktive Einkommensermittlung nach § 32 Abs 6 ALG bestimmt werde (ein Nachweis hierfür liege nicht vor), werde er gegenüber der Gruppe der übrigen einkommensbeziehenden Hinterbliebenen nicht gleichheitswidrig behandelt, da die Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht überschritten sei. Vergleiche man die Gruppe der nicht buchführungspflichtigen Landwirte, deren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt werde (wobei sicherlich nicht bei jedem die Gewinnermittlung nach § 32 Abs 6 ALG vom tatsächlichen Einkommen abweiche), mit der Gruppe der Bezieher von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, dann ergebe sich nur für einen relativ geringen Teil der Hinterbliebenenrentenbezieher eine Benachteiligung. Zudem sei für die Verwaltung von Bedeutung, daß sie im Rahmen des § 32 Abs 6 ALG keine eigenständigen komplexen Ermittlungen treffen müsse. Im übrigen stehe es nicht buchführungspflichtigen Landwirten frei, auf die Durchschnittssatzeinkommensermittlung zu verzichten und die Feststellung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich oder Überschußrechnung zu beantragen (§ 13a Abs 2 EStG), wobei der tatsächliche Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Wenn der Kläger für den Bereich des Steuerrechts eine Vereinfachung wähle, weil er sich davon einen Vorteil verspreche (und sei es auch nur die ersparte Buchführung), dann könne er nicht fordern, daß dieser Vorteil auch auf andere Rechtsbereiche übertragen werde.

Mit seiner vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger Verletzungen von Art 3 Abs 1 und Art 20 Abs 1 GG. Zur Begründung trägt er ua vor: Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit und damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liege hier deshalb vor, weil er durch die in § 32 Abs 6 ALG vorgesehene Gewinnermittlungsmethode nach korrigiertem Wirtschaftswert im Vergleich zu jenen Landwirten, deren Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 4 Abs 1 bzw 3 EStG oder § 162 der Abgabenordnung (AO) individuell ermittelt würden, in einer das erträgliche und zulässige Maß überschreitenden Weise benachteiligt werde. Bei der Bestimmung der Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit dürfe nicht verkannt werden, daß der Hinterbliebenenversorgung eine Existenzsicherungsfunktion zukomme. Gerade in diesem Bereich wirke sich die Unterstellung eines überhöhten Einkommens schon in geringem Maße besonders sensibel aus.

In den beim 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) anhängig gewesenen Verfahren - B 10/4 LW 10/96 R und B 10 LW 6/97 R - habe sein damaliger Prozeßbevollmächtigter in umfangreichen Berechnungen belegt, daß die Gewinnermittlungsmethode nach § 32 Abs 6 ALG zu einer Einkommensüberschätzung von teilweise weit über 100 % führe. Ebenfalls sei nachgewiesen worden, daß diese Gewinnermittlungsmethode massive berechnungsimmanente Schwächen aufweise. So könne beispielsweise die Zugrundelegung des fünfjährigen Durchschnitts der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Testbetriebe keine hinreichend sachgerechte Beurteilungsgrundlage für den individuellen Ertrag geben. Die Beziehung von Einkommensermittlungsmaßstab und Ertrag werde hierbei derart locker, daß der Maßstab nicht mehr die Eigenschaft eines Indikators aufweise. Insofern erscheine es willkürlich, die Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenversorgung von einem fiktiven Ertrag abhängig zu machen, der den Zusammenhang mit der Realität eingebüßt habe. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, daß der 10. Senat des BSG im Verfahren - B 10/4 LW 10/96 R - nicht in Abrede gestellt habe, daß sein tatsächlich erzielter Gewinn erheblich von der fiktiven Einkommensermittlung nach § 32 Abs 6 ALG abweiche.

Der Hinweis, ihm stehe es frei, den korrigierten Wirtschaftswert zu widerlegen, sei insbesondere für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe schon deshalb nicht sonderlich hilfreich, da die Durchschnittsatzgewinnermittlung nach § 13a EStG im Wege eines pauschalierten Verfahrens für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe insbesondere auch den Aufwand bei der Einkommensermittlung begrenzen helfen solle. Gemessen am geringen land- und forstwirtschaftlichen Einkommen würde sowohl der zeitliche als auch der finanzielle Aufwand in keinem Verhältnis zum erzielten Ertrag stehen. Die Gewinnermittlungsmethode des § 13a EStG würde so im Ergebnis leerlaufen.

Schließlich verstoße die Gewinnermittlung nach § 32 Abs 6 ALG auch gegen das Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG. Dieses beinhalte nicht nur ein Schutz- oder Fürsorgegebot, sondern auch die Verpflichtung, für einen Ausgleich sozialer Ungleichheiten und Gegensätze zu sorgen. Übertragen auf die Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenversorgung bedeute dies, daß sich die Höhe des Anrechnungsbetrages ausschließlich an dem tatsächlichen und nicht an einem fiktiven Einkommen zu orientieren habe. Mit der Gewinnermittlungsmethode nach Erfahrungswerten könne ein gerechter Ausgleich von sozialen Ungleichheiten nicht erreicht werden, da der fiktive Gewinn häufig nicht der Realität entspreche. § 15 Abs 2 SGB IV verstoße in seiner derzeitigen Fassung gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG, da der Gesetzgeber seine Rechtsbindung an die verfassungsmäßige Ordnung wegen der Verweisung des § 15 Abs 2 SGB IV auf den verfassungswidrigen Ermittlungsmaßstab des § 32 Abs 6 ALG nicht eingehalten habe. Zwar werde nicht verkannt, daß der Verfassungsgrundsatz des Sozialstaatsprinzips nur einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber enthalte. Um aber gerade im sensiblen Bereich der Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenversorgung keine systembedingte Härte eintreten zu lassen, erscheine es zwingend geboten, die fiktive Einkommensermittlung über den korrigierten Wirtschaftswert unter dem Gesichtspunkt des Sozialstaatsgebots zugunsten eines sachgerechten Einkommensermittlungsmaßstabs aufzugeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  • das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. September 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 4. September 1996, 24. Mai 1997, 12. Juli 1997, 20. Mai 1998 und 21. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1999 sowie der Bescheide vom 19. Mai 1999 und 28. Juni 1999 zu verurteilen, die ihm gewährte Witwerrente unter Berücksichtigung des gemäß § 13a EStG ermittelten, hilfsweise seines tatsächlichen Arbeitseinkommens zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

  • die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie macht im wesentlichen geltend: Aus der Revisionsschrift ergäben sich keinerlei neue Gesichtspunkte, die nicht schon im Verwaltungsverfahren und vom Erstgericht in seiner ausführlichen Entscheidung umfassend erörtert und geprüft worden seien. Es bestünden mithin keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Urteils.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 161 SGG. Der Kläger hat die erforderliche Zustimmung der Beklagten der Revisionsschrift beigefügt (vgl § 161 Abs 1 Satz 3 SGG).

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. September 1996 nur insoweit, als darin aufgrund der erfolgten Einkommensanrechnung für die Zeit ab 1. Juli 1996 ein neuer Rentenzahlbetrag sowie eine zu erstattende Überzahlung (für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 1996) festgestellt worden sind. Die Höhe der Witwerrente selbst ist hingegen nicht im Streit. Entsprechend verhält es sich mit den während des Widerspruchs- und Klageverfahrens ergangenen Neuberechnungsbescheiden, die insoweit gemäß § 86 Abs 1, § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind.

Als Ermächtigungsgrundlage für die mit Bescheid vom 4. September 1996 erfolgte Neufeststellung der Einkommensanrechnung kommt § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Abs 1 dieser Vorschrift bestimmt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufgehoben werden, soweit

... .

3. nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde,

... .

Als Zeitpunkt der Änderung gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des SGB anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

Ob zum 1. Juli 1996 in bezug auf die Einkommensanrechnung eine wesentliche Änderung in diesem Sinne eingetreten ist, richtet sich nach § 97 SGB VI. Dessen Abs 1 Satz 1 sieht ua vor, daß Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet wird. Dabei wird auf die §§ 18a bis 18e SGB IV Bezug genommen. Nach § 18a Abs 1 SGB IV ist bei einer Rente wegen Todes als Einkommen ua Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, wozu auch Arbeitseinkommen gehört (§ 18a Abs 2 Satz 1 SGB IV). Arbeitseinkommen ist nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft - wie beim Kläger - nach § 13a EStG ermittelt wird, ist gemäß § 15 Abs 2 SGB IV in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung des Art 3 Nr 2 ASRG 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1889) als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs 6 ALG ergebende Wert anzusetzen. Die vom Kläger gewünschte Ermittlung seines Einkommens entsprechend § 13a EStG oder nach den tatsächlichen individuellen Verhältnissen ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen (vgl dazu § 15 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung) und scheidet daher aus.

Nach dem ebenfalls durch das ASRG 1995 zum 1. Januar 1995 in Kraft gesetzten § 32 Abs 6 ALG wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die

1. sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je DM Wirtschaftswert und die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu berücksichtigen, und

2. sich nach Gruppen von Betrieben unterscheiden, bei denen darauf abgestellt wird, in welcher Höhe der Unternehmer außerbetriebliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt hat.

Während zunächst zwei Gruppen (mit einer Einkommensgrenze bei 50 vH der Bezugsgröße) vorgesehen waren (was zu Sprüngen beim ermittelten Einkommen führte, vgl dazu Egger, ZfSH/SGB 1996, 57, 62), sind durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1782) mit Wirkung vom 1. Januar 1996 (vgl Art 5 Abs 4 ASRG-ÄndG) drei Gruppen gebildet worden (Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel <Gruppe 1> und von mindestens fünf Sechsteln <Gruppe 2> der Bezugsgröße; im dazwischenliegenden Bereich <Gruppe 3> gleitender Übergang). Einzelheiten regeln die für jedes Jahr erlassenen Verordnungen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (<AELV>; vgl zB die AELV 1995 vom 25. November 1994, BGBl I 3519).

In Anwendung dieser Bestimmungen hat die LAK das Unternehmen des Klägers als Haupterwerbsbetrieb (Gruppe 1) eingestuft und für das Jahr 1995 ein Arbeitseinkommen des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 55.860,00 DM mitgeteilt. Ohne eigene Feststellungen zu den einzelnen Berechnungsfaktoren zu treffen, ist das SG davon ausgegangen, daß dieser Betrag (ebenso wie die für die Folgejahre gemeldeten Einkommensbeträge) auf der Grundlage der genannten Regelungen zutreffend ermittelt worden ist, zumal der sachkundig vertretene Kläger insoweit keinerlei Einwände erhoben hat. Auch der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, die Richtigkeit dieser Beträge in Zweifel zu ziehen, da sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung ergeben.

Die Beklagte hat das für das Kalenderjahr 1995 ermittelte und gemäß § 18b Abs 5 Satz 1 Nr 1 SGB IV um 30 vH gekürzte Arbeitseinkommen des Klägers nach Maßgabe der § 18b, 18d SGB IV zutreffend vom Zeitpunkt der zum 1. Juli 1996 fälligen Rentenanpassung berücksichtigt und auch den sich daraus gemäß § 97 Abs 2 SGB VI ergebenden Anrechnungsbetrag von monatlich 496,94 DM rechtsfehlerfrei festgestellt. Dadurch verringerte sich der Rentenbetrag von 738,23 DM auf 241,29 DM (ohne Berücksichtigung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages). Da sich zuvor kein anrechenbares Einkommen ergeben hatte, stellte dies eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, welche die Beklagte berechtigte, nach § 48 SGB X vorzugehen. Hier war eine (teilweise) Aufhebung der Rentenbewilligung rückwirkend zum 1. Juli 1996 zulässig; denn es ging iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X um die anspruchsmindernde Berücksichtigung von Einkommen.

In den Jahren 1997, 1998 und 1999 ist die Beklagte jeweils so verfahren, daß sie zunächst im Mai mit Wirkung zum 1. Juli einen Rentenanpassungs- und Neuberechnungsbescheid erließ (vgl die Bescheide vom 24. Mai 1997, 20. Mai 1998 und 19. Mai 1999). Bei der Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens erhöhte sie den bislang berücksichtigten monatlichen Einkommensbetrag gemäß § 18e Abs 4 Satz 1 SGB IV jeweils vorläufig um den für die Rentenanpassung maßgebenden Vomhundertsatz. Sodann erfragte sie bei der LAK das gemäß § 32 Abs 6 ALG für das Vorjahr ermittelte Einkommen des Klägers, welches sie jeweils in einem weiteren Bescheid (vgl die Bescheide vom 12. Juli 1997, 21. Juli 1998 und 28. Juni 1999) rückwirkend zum 1. Juli des laufenden Jahres der (endgültigen) Einkommensanrechnung zugrunde legte. Dazu war sie gemäß § 18e Abs 4 Satz 3 SGB IV, der insoweit als Sonderregelung zu den §§ 44 ff SGB X anzusehen ist, berechtigt.

Nach alledem sind die angefochtenen Bescheide nur dann rechtswidrig, wenn sie sich auf Regelungen stützen, die mit höherrangigem Recht unvereinbar sind. Zunächst sind die bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs 6 ALG heranzuziehenden AELVn - wie der 10. Senat des BSG bereits entschieden hat (vgl zB BSG SozR 3-5868 § 32 Nr 1) - von der Ermächtigung in § 35 Abs 2 ALG gedeckt. Auch der erkennende Senat bezweifelt nicht, daß bei der Ermittlung der Beziehungswerte, die jeweils in den Anlagen zu den AELVn aufgeführt sind, die Grundnorm des § 32 Abs 6 ALG ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, zumal der Kläger insoweit keine gezielten Einwände erhoben hat. Ebensowenig begegnet die Anrechnungsregelung des § 97 SGB VI als solche durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl dazu BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1).

Die Revision richtet sich allein gegen die im Falle des Klägers gemäß § 15 Abs 2 SGB IV iVm § 32 Abs 6 ALG herangezogene pauschale Einkommensermittlungsmethode. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers vermag sich der erkennende Senat nicht davon zu überzeugen, daß die hier erfolgte Anwendung dieser Vorschriften dessen verfassungsmäßige Rechte verletzt.

Zunächst unterliegt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht dem Einkommensschutz des Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfGE 97, 271, 283 ff = SozR 3-2940 § 58 Nr 1). Entgegen der Ansicht des Klägers scheidet auch das in Art 20 Abs 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip als Prüfungsmaßstab aus. Denn es enthält, bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung, keine hinreichend konkreten Beurteilungskriterien. Das Sozialstaatsprinzip begründet zwar die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen; bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl zB BVerfGE 59, 231, 263). Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Auftrages an den Gesetzgeber läßt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, daß der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft. Soweit diese Voraussetzungen - wie hier - nicht betroffen sind, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll (vgl BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1). Auch soweit durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten mögen, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt, weil es nicht zur Korrektur jeglicher hart oder unbillig erscheinenden Einzelregelung dienen kann (vgl BVerfGE 69, 272, 315 = SozR 2200 § 165 Nr 81).

Die Verfassungsmäßigkeit von § 15 Abs 2 SGB IV, § 32 Abs 6 ALG ist in erster Linie an Art 3 Abs 1 GG zu messen. Danach sind vor dem Gesetz alle Menschen gleich. Die Anwendung dieser Verfassungsnorm verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sein können. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl BVerfGE 83, 395, 401). Dabei ist er im Prinzip nicht gehindert, aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen (vgl BVerfGE 31, 119, 130 f). Jedenfalls hat das zuständige Gericht ein Gesetz von Verfassungs wegen nicht daraufhin zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, vielmehr hat es nur zu prüfen, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl BVerfGE 83, 395, 401).

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb des so umschriebenen Bereichs läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber jedoch weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang gleich oder verschieden zu behandeln. Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot (vgl BVerfGE 97, 271, 290 f = SozR 3-2940 § 58 Nr 1), wobei auch allgemeine Verfassungsgrundsätze wie das Sozialstaatsgebot (Art 20 Abs 1 GG) zu berücksichtigen sind (vgl zB BVerfGE 17, 210, 217; 99, 367, 395).

Gemessen an diesen Kriterien halten § 15 Abs 2 SGB IV, § 32 Abs 6 ALG nach Auffassung des erkennenden Senats einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Hinsichtlich der Bejahung einer Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs 6 ALG schließt sich der Senat der bereits vorliegenden Rechtsprechung des 4. und 10. Senats des BSG an (vgl Urteile vom 23. Oktober 1996 - 4 RLw 4/96 -, vom 8. Oktober 1998 - B 10 LW 1/97 R - <SozR 3-5868 § 32 Nr 1>, - B 10 LW 10/96 R - und - B 10 LW 6/97 R -).

Soweit sich der Kläger mit Landwirten vergleicht, deren Gewinn vom Finanzamt nach Maßgabe des § 4 Abs 1 oder 3 EStG ermittelt oder gemäß § 162 AO geschätzt wird, ist ihm entgegenzuhalten, daß derartige wirklichkeitsnahen Feststellungen in seinem Fall gerade fehlen. Die beim Kläger zu Steuerzwecken erfolgte Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) beruht zwar auf einer steuerrechtlich gleichrangigen Gewinnermittlungsmethode (vgl BSGE 64, 213, 216 = SozR 2100 § 15 Nr 10), der Gesetzgeber war jedoch von Verfassungs wegen nicht gehalten, diese auch im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI iVm §§ 18a ff SGB IV anzuerkennen. Denn sie hat einen deutlichen Subventionscharakter, da sie schon nach den gesetzgeberischen Vorstellungen durchschnittlich nur 50 bis 70 vH des tatsächlichen Gewinns erfassen sollte (vgl Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, BT-Drucks 8/3239 S 8 f) und nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofes häufig sogar nur eine Erfassungsquote von weniger als 50 vH erreicht (vgl BT-Drucks 13/2600 S 113).

Entgegen der Auffassung des Klägers mußte der Gesetzgeber auch nicht bestimmen, daß das tatsächliche Einkommen von nicht buchführungspflichtigen Landwirten individuell zu ermitteln sei. Denn dies hätte für die betroffenen Rentenversicherungsträger einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeutet. Insofern durfte der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen zu dem Mittel der Typisierung und Generalisierung greifen und eine pauschale Einkommensermittlungsmethode wählen (vgl dazu allgemein BVerfGE 71, 146, 155 ff; BVerfG FamRZ 1987, 901 f), die geeignet ist, das Einkommen der betreffenden Landwirte vollständiger zu erfassen als § 13a EStG.

Die in § 32 Abs 6 ALG vorgesehene Einkommensermittlung nach "korrigierten" Wirtschaftswerten begegnet auch insoweit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, als sie gemäß § 15 Abs 2 SGB IV bei der Bestimmung des Arbeitseinkommens im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI iVm §§ 18a ff SGB IV anzuwenden ist. Wie der 10. Senat des BSG im einzelnen dargelegt hat, werden durch § 32 Abs 6 ALG Merkmale erfaßt, die für die pauschale Ermittlung des Einkommens eines selbständigen Landwirtes geeignet sind (vgl BSG SozR 3-5868 § 32 Nr 1 S 8 ff). Soweit dabei andere wichtige Merkmale, wie Art und Umfang der Flächennutzung sowie regionale Lage der Betriebe, unberücksichtigt bleiben, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, daß diesbezüglich aussagekräftige Daten ohne weiteres verfügbar wären (vgl dazu das Schreiben des Bayerischen Staatsministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15. Juli 1995 - G 4-635-351 - S 3, Bl 30 ff der beigezogenen Akten des SG Augsburg - S 9 LW 42/95 -). Zum anderen sind bei Typisierungen Ungerechtigkeiten und Härten im Einzelfall unvermeidbar und hinzunehmen, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und sich nicht besonders intensiv auswirken (vgl zB BVerfGE 84, 348, 360). Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger zu einer größeren Gruppe von Landwirten gehört, welche durch die Regelung des § 32 Abs 6 ALG gravierende Nachteile erleiden.

Soweit der Kläger auf die Möglichkeit hinweist, daß das nach § 32 Abs 6 ALG ermittelte Einkommen um über 100 vH von dem tatsächlichen abweichen könne, führt dieses Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, daß er selbst in derartiger Weise betroffen sei. Soweit er im übrigen auf seine Darlegungen in dem abgeschlossenen Revisionsverfahren - B 10/4 LW 10/96 R - Bezug nimmt, können diese schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil eine derartige Verweisung nicht dem Begründungserfordernis des § 164 Abs 2 SGG entspricht (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 164 RdNr 9b mwN). Schließlich ist der Kläger darauf zu verweisen, daß er nach Maßgabe des § 13a Abs 2 EStG eine andere (an seinen tatsächlichen Verhältnissen orientierte) steuerrechtliche Gewinnermittlungsmethode wählen kann, womit eine Anwendung des § 15 Abs 2 SGB IV iVm § 32 Abs 6 ALG entfiele. Der damit verbundene zusätzliche Buchführungsaufwand wird vom Bundesrechnungshof nicht als unverhältnismäßig hoch eingeschätzt, zumal viele Betroffene ohnehin über bestimmte Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen machen, um landwirtschaftliche Beihilfen (zB Preisstützungen) zu erlangen (vgl BT-Drucks 13/2600 S 114).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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