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13/5 RJ 56/90

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beigeladenen vorgezogenes Altersruhegeld (ARG) nach § 1248 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Streitig ist dabei, ob die Zeit, in der der Kläger eine polnische Rente bezogen hat, zu den Streckungstatbeständen (Abs. 2 Satz 3) gehört, die den Zehn-Jahres-Zeitraum (Abs. 2 Satz 2) erweitern.

Der am 10. Februar 1928 geborene Kläger polnischer Staatsangehörigkeit war bis 31. Dezember 1981 in Polen beschäftigt. Von Januar 1982 bis Mai 1987 bezog er eine Rente vom polnischen Versicherungsträger. Am 27. Mai 1986 siedelte er in den Geltungsbereich der RVO über. Nachdem er am 9. Januar 1987 eine polnische Aussiedlerin deutscher Staatsangehörigkeit geheiratet hatte, erhielt er eine zunächst bis 15. April 1990 befristete und danach eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er besaß auch eine Arbeitserlaubnis für die Zeit vom 26. Januar 1987 bis 25. Januar 1992.

Vom 11. März bis 13. Juni 1987 war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Juni 1988 bis 20. Juni 1989 war er beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am 12. Februar 1988 stellte er bei der Beigeladenen Antrag auf vorgezogenes ARG nach § 1248 Abs. 2 RVO. Dieser wurde wegen geltend gemachter österreichischer Versicherungszeiten an die Beklagte weitergeleitet. Diese lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die erforderliche Arbeitslosigkeit von 365 Tagen sei nicht erreicht (Bescheid vom 14. Dezember 1988).

Im anschließenden Klageverfahren beschränkte der Kläger seinen Antrag auf die Zeit ab 1. Juni 1989 und richtete ihn letztlich wieder gegen die Beigeladene. Diese war zuständig geworden, nachdem das Arbeits- und Sozialgericht Wien durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Februar 1989 die Anerkennung österreichischer Versicherungszeiten abgelehnt hatte.

Das Sozialgericht Berlin (SG) verurteilte antragsgemäß die Beigeladene zur Gewährung von vorgezogenem ARG ab 1. Juni 1989 (Urteil vom 30. Mai 1990).

Zur Begründung wird ausgeführt, ab 1. Juni 1989 sei neben den sonstigen Voraussetzungen auch die einjährige Arbeitslosigkeit und die nach § 1248 Abs. 2 Satz 2 RVO erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt gewesen. Der hierfür maßgebliche Zehnjahreszeitraum werde gemäß Satz 3 i.V.m. dem deutsch-polnischen Abkommen über Renten- und Unfallversicherung (DPSVA) vom 9. Oktober 1975 (BGBl. II 1976 396) um die Zeit des Rentenbezuges in Polen (Januar 1982 bis Mai 1987) verlängert. In der danach bedeutsamen Zeit sei er mindestens acht Jahre versicherungspflichtig tätig gewesen. Die Zielsetzung des Abkommens und das ihm zugrunde liegende Eingliederungsprinzip zwängen dazu, das DPSVA dahin auszulegen, daß auch Zeiten des Bezuges einer Rente aus der polnischen Rentenversicherung den Zehnjahreszeitraum verlängern, unabhängig davon, ob diese Zeiten nach polnischem Rentenrecht relevant seien.

Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene die vom SG im Urteil zugelassene Sprungrevision eingelegt. (Der Kläger und die Beigeladene haben schriftlich zugestimmt.) Sie hält an ihrer Auffassung fest, die polnischen Rentenbezugszeiten könnten den Zehnjahreszeitraum nicht verlängern, da nach dem DPSVA nur die nach polnischem Recht relevanten Zeiten vom deutschen Träger zu berücksichtigen seien. Eine allenfalls in Frage kommende analoge Anwendung des § 28a Fremdrentengesetz (FRG) scheide wegen der fehlenden Zugehörigkeit des Klägers zu dem nach diesem Gesetz berechtigten Personenkreis aus.

Die Beigeladene beantragt,

  • das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beigeladenen ist unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf ARG nach § 1248 Abs. 2 RVO ab dem 1. Juni 1989. An diesem Tag waren die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der damals 61jährige Kläger hatte eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt (§ 1248 Abs. 7 Satz 2 RVO) und war in den letzten eineinhalb Jahren mindestens 52 Wochen arbeitslos. Dem SG ist auch darin zu folgen, daß der Kläger in dem nach § 1248 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVO maßgeblichen Zeitraum mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

Allerdings hat der Kläger in den zehn Jahren unmittelbar vor dem 1. Juni 1989 (1. Juni 1979 bis 31. Mai 1989) auch unter Beachtung des DPSVA keine acht Jahre versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Dieser Zeitraum wird jedoch (mindestens) um die Zeit verlängert, in der der Kläger eine Rente aus der polnischen Rentenversicherung bezogen hat und nicht erwerbstätig war (Januar 1982 bis 10. März 1987 = 5 Jahre und 69 Tage). In dem danach maßgeblichen Zeitraum vom 23. März 1974 bis 31. Mai 1989 war der Kläger mehr als acht Jahre versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar vom 11. März bis 13. Juni 1987 (drei Monate und drei Tage) im Geltungsbereich der RVO sowie vom 23. März 1974 bis 31. Dezember 1981 (sieben Jahre, neun Monate und neun Tage) in Polen.

Die Verpflichtung der Beigeladenen zur Berücksichtigung der Zeit des Rentenbezuges als Streckungstatbestand läßt sich allerdings nicht ohne weiteres aus § 1248 RVO oder dem Wortlaut des DPSVA ableiten; sie folgt aber aus § 1248 RVO i.V.m. dem das DPSVA beherrschenden Eingliederungsprinzip.

Aus § 1248 Abs. 2 Satz 3 RVO läßt sich der Anspruch des Klägers nicht ohne weiteres herleiten, weil - trotz des allgemein gehaltenen Wortlauts - vom Zweck der Vorschrift her in mehrfacher Hinsicht Unklarheiten bestehen, die noch nicht abschließend aufgearbeitet worden sind. Es kann jedoch hier dahinstehen, ob dort auch ausländische Renten gemeint sind, oder ob vom Zweck der Regelung her diese jedenfalls dann anzurechnen sind, wenn die ausländische Versicherungsbiographie im Rahmen des deutschen Rentenrechts zu berücksichtigen ist (wie z.B. nach § 4 Abs. 2 DPSVA), oder Versicherungszeiten deutschen Rechts bei einer ausländischen Rente Berücksichtigung finden (zur Problematik s. u.a. Verbandskommentar § 1248 RdNr. 15 Seite 32; Eicher / Haase / Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 1248 RVO, Stand: Mai 1988 Seite 8; Bay. LSG Breithaupt 1991, 400, 402 ff.); denn das Begehren des Klägers rechtfertigt sich jedenfalls aus § 1248 RVO i.V.m. dem DPSVA.

Das DPSVA ist auf die Rentenbezugszeit anwendbar, auch wenn nach Auffassung der Beigeladenen diese Zeit im polnischen Rentenrecht keine versicherungsrechtliche Bedeutung hat. Auch die Rentenbezugszeiten sind Teil der Erwerbsbiographie des Versicherten und durch das polnische Rentenrecht geprägt. Abkommen dienen dazu, die rechtliche Bewertung solcher durch das Rechtssystem des jeweils anderen Staates geschaffenen Tatbestände im innerstaatlichen Recht zu regeln. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, welche Bedeutung diese Tatbestände im Rechtssystem des ausländischen Staates haben; entscheidend ist allein, welche Qualität ihnen das Abkommen für das innerstaatliche Recht verleiht.

Allerdings ist der Beigeladenen darin zu folgen, daß der Wortlaut des § 4 Abs. 2 DPSVA, der die Anrechnung von Zeiten regelt, die im anderen Staat zurückgelegt wurden, nur die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, von Versicherungszeiten und von gleichgestellten Zeiten vorsieht. Bei der Rentenbezugszeit handelt es sich jedenfalls nicht um eine Beschäftigungszeit. Es kommt deshalb (im Rahmen des Wortlauts) darauf an, ob es sich bei den Rentenbezugszeiten um Zeiten handelt, die im polnischen Recht die Qualität von Versicherungszeiten haben oder diesen (oder den Beschäftigungszeiten) gleichgestellt sind (BSG SozR 6710 Art. 4 Nr. 4; BSGE 65, 144). Das ist hier nicht der Fall, wenn die Ansicht der Beigeladenen zutrifft, daß Rentenbezugszeiten im polnischen Recht keine versicherungsrechtliche Bedeutung haben.

Zu der versicherungsrechtlichen Bedeutung polnischer Rentenversicherungszeiten hat das SG jedoch keine Feststellungen getroffen, sondern nur die Ansicht der Beigeladenen referiert. Der erkennende Senat sieht ebenfalls keine Veranlassung, dieser Frage weiter nachzugehen, weil das das DPSVA tragende und prägende Eingliederungsprinzip auch dann, wenn der Wortlaut diese Fälle nicht erfaßt, in ergänzender Auslegung von § 4 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 DPSVA die Berücksichtigung von polnischen Rentenbezugszeiten als Streckungstatbestand in gleichem Umfang gebietet, wie dies bei deutschen Renten der Fall ist.

Allerdings ist in der Regel bei der Auslegung zwischenstaatlicher Abkommen dem Text der Abkommen besondere Bedeutung beizumessen und eine ausdehnende Auslegung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig (vgl. u.a. BSG SozR 6480 Art. 1 Nr. 1 S. 2 m.w.N.). Daraus folgt aber zugleich, daß andere Auslegungskriterien dann wirksam werden, wenn sich aus der Entwicklungsgeschichte, der Systematik und den zum Vertrag abgegebenen Erklärungen deutlich ableiten läßt, daß die Vertragschließenden der Verwirklichung bestimmter Ziele und Zwecke vorrangige Bedeutung beigemessen haben (BSG SozR 6480 Art. 22 Nr. 1 S. 3 m.w.N.).

Mit dem Abschluß des deutsch-polnischen Abkommens über Renten- und Unfallversicherung von 1975 verfolgten die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen das Ziel, die durch die beiden Weltkriege und die dadurch ausgelösten Bevölkerungsverschiebungen entstandene komplizierte Situation auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu bereinigen (vgl. Denkschrift zum Abkommen und zur Vereinbarung, BT-Drucks. 7/4310 A. I.). Zur Verwirklichung dieses Ziels legten sie dem Abkommen das Eingliederungsprinzip zugrunde, das für den Bereich der Rentenversicherung in Art. 4 DPSVA seinen unmittelbaren Ausdruck gefunden hat (vgl. BSG SozR 6710 Art. 4 Nr. 8). Abs. 1 dieser Vorschrift regelt, daß der Träger des Wohnlandes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Rente zu gewähren hat. Abs. 2 bestimmt, daß die in dem anderen Staat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten (sowie gleichgestellte Zeiten) ebenfalls nach den für das Wohnland geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind, so als wären sie dort zurückgelegt worden. Damit werden auch diese Zeiten in das innerstaatliche Rechtssystem integriert (vgl. Denkschrift a.a.O. A. II.).

Damit wurde im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Eingliederung der Staatsangehörigen des jeweils anderen Staates weitgehend erreicht. Sie wurde jedoch in Frage gestellt, als durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 (BGBl. I, 1532, 1535) unter anderem § 1248 Abs. 2 Satz 3 RVO eingefügt und dadurch weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt wurden, deren Berücksichtigung nicht mehr ohne weiteres durch Art. 4 DPSVA abgedeckt war. Diesen Veränderungen konnte nicht schon nach Art. 2 Abs. 2 DPSVA Rechnung getragen werden, der vorsieht, daß das Abkommen auf alle Änderungen u.a. des Rentenrechts der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet; denn diese Klausel ermöglicht, bezogen auf Art. 4 Abs. 2 DPSVA, nur die Berücksichtigung weiterer Zeiten, die im innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates nach Abschluß des Abkommens als Versicherungszeiten anerkannt oder den Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten gleichgestellt wurden. Eine Möglichkeit zur ausdehnenden Auslegung des Art. 4 DPSVA läßt sich allein daraus nicht herleiten.

Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 4 Abs. 2 DPSVA sind jedoch aus dem Eingliederungsgedanken heraus ausdehnend dahin auszulegen, daß bei Einführung zusätzlicher Voraussetzungen für den Rentenbezug, die das Abkommen noch nicht berücksichtigt, entsprechende Tatbestände in dem jeweils anderen Vertragsstaat wie innerstaatliche Tatbestände behandelt werden müssen, wenn andernfalls das Eingliederungsprinzip in Frage gestellt wäre und erkennbar ist, daß der Eingliederungsgedanke nicht durchbrochen werden sollte.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch Art. 11 Haushaltsbegleitgesetz 1984 wurde neben § 1248 Abs. 2 Satz 3 RVO auch § 28a in das FRG eingefügt, der zur Sicherung des ebenfalls vom Eingliederungsprinzip beherrschten FRG dort die Härten beseitigen sollte, die sich beim Bezug von Renten aus der Versicherung der Herkunftsländer ergeben könnten (vgl. BT-Drucks. 10/691 S. 27). Diese Vorschrift war zwar ihrem Wortlaut nach zunächst auf § 1246 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 RVO und entsprechende Vorschriften der anderen Rentengesetze beschränkt, wurde aber durch spätere Änderungen erweitert und insgesamt dahin verstanden, daß sie auch für die Fälle des § 1248 Abs. 2 Satz 3 RVO analog anzuwenden ist (vgl. Verbandskommentar, Stand 1. Juli 1990, Anhang 2.1, § 28a S. 4). Dabei wird zum Ausdruck gebracht, daß sich die Berücksichtigung dieser Rentenbezugszeiten bereits unmittelbar aus dem Eingliederungsprinzip ergibt und die Regelung in § 28a FRG letztlich überflüssig (und wegen ihrer eingeschränkten Fassung irreführend) war (s. Verbandskommentar Stand: 1. Juli 1988 Anhang B § 28a FRG RdNr. 3).

Hieran wird deutlich, daß sowohl nach dem Verständnis des Gesetzgebers des Haushaltsbegleitgesetzes als auch nach dem Verständnis der Praxis der Rentenversicherungsträger das Eingliederungsprinzip entweder unmittelbar die Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges von Renten aus den Herkunftsländern darstellt, oder zumindest zur ausdehnenden Auslegung der die Eingliederung regelnden Vorschriften zwingt.

Dem steht auch nicht entgegen, daß zwar in § 28a FRG und auch in Art. 9a der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWGVO 1408/71) Bestimmungen über die Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges einer ausländischen Rente aufgenommen wurden, nicht aber in das deutsch-polnische Abkommen. Wie schon die Lückenhaftigkeit des § 28a FRG zeigt, handelt es sich hier nicht um den Ausdruck eines gesetzgeberischen Willens, das Eingliederungsprinzip in bestimmten Bereichen einzuschränken und in anderen nicht, sondern lediglich um eine lückenhafte Berücksichtigung der Konsequenzen aus dem Haushaltsbegleitgesetz 1984.

Dem SG ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß der Rentenanspruch nicht daran scheitert, daß der Kläger keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der RVO hatte. Was unter Wohnort oder Wohnen zu verstehen ist, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Abkommens. Art. 1 Ziff. 2 verweist für die Bundesrepublik Deutschland auf den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Damit wollten die Vertragschließenden erkennbar an den innerstaatlichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts anknüpfen, der in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) definiert ist. Danach reicht für einen gewöhnlichen Aufenthalt, daß der Kläger beabsichtigte, sich auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten und diesem Aufenthalt keine Hindernisse entgegenstanden (vgl. u.a. BSGE 60, 262, 262; SG Detmold Breithaupt 1992, 114, 116 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren spätestens seit seiner Eheschließung im Januar 1987 gegeben.

Hiervon geht inzwischen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen auch die Beklagte aus.

Die Revision der Beigeladenen konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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