Artikel 4 DPSVA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 30.09.1991 |
Version | 002.00 |
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, hat jeder Vertragsstaat bei Anwendung seiner Rechtsvorschriften die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats mit den eigenen Staatsangehörigen gleichzubehandeln, sofern sie sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten.
[Vgl. Nr. 1 und 2 SP]