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Artikel 4 DPSVA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten30.09.1991
Version002.00

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, hat jeder Vertragsstaat bei Anwendung seiner Rechtsvorschriften die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats mit den eigenen Staatsangehörigen gleichzubehandeln, sofern sie sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten.

[Vgl. Nr. 1 und 2 SP]

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