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8 RKn 7/91

Gründe I.

Der Kläger begehrt die rentenerhöhende Anrechnung einer während des Bezugs einer Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Ausfallzeit der Arbeitslosigkeit.

Die Beklagte gewährte dem am 25. März 1929 geborenen Kläger mit Bescheid vom 15. Februar 1984 unter der Annahme eines Versicherungsfalles am 14. Juli 1983 sowie eines nur noch halb- bis untervollschichtigen Leistungsvermögens (5 Stunden/Tag) eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 28. Februar 1986 und mit Bescheid vom 28. Januar 1986 nachfolgend Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese wandelte sie auf Antrag des Klägers mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. März 1989 mit Wirkung ab 1. April 1989 in ein flexibles Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) um.

Nach den Feststellungen des Bescheides entrichtete der Kläger zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge wegen Beschäftigung bis zum Juli 1981. Im Anschluß daran sind ihm bis zum 31. März 1984 Ausfallzeiten angerechnet (unterbrochen von Reha-Pflichtbeiträgen von August bis Dezember 1982). Eine darüber hinausgehende Ausfallzeit könne mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 57 RKG nicht berücksichtigt werden.

Im Widerspruchsverfahren reichte der Kläger eine Bescheinigung des Arbeitsamtes E. ein, wonach er seit dem 4. August 1983 bis zum 31. März 1989 arbeitslos gemeldet gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe (Teilzeit 5 Stunden/täglich). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1989; Urteil des Sozialgerichts <SG> Duisburg vom 6. März 1990).

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 25. März 1991 die Beklagte verurteilt, bei der Feststellung des Knappschaftsruhegeldes die Zeit vom 4. August 1983 bis 31. März 1989 als Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit anzurechnen. Sinn und Zweck der Zeitrentengewährung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes sei, der Einstellung entgegenzuwirken, der Rentenbezieher sei damit endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden; vorrangig bleibe demgegenüber die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Dies setze voraus, daß sich der Rentner im Rahmen seines verbliebenen Leistungsvermögens - durch Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt - um Arbeitsvermittlung bemühe. Die Möglichkeit einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung führe bei der insoweit gebotenen vorausschauenden Betrachtungsweise dazu, ein endgültiges Ausscheiden des Rentners auf Zeit aus dem Erwerbsleben verneinen zu können. Dies gelte im vorliegenden Fall auch für die Zeit ab 1. März 1986; daß die Beklagte entgegen § 72 RKG ohne Verschlechterung des Leistungsvermögens ab diesem Zeitpunkt Dauerrente gewährt habe, dürfe sich nicht zum Nachteil des Klägers auswirken, der seine Arbeitslosmeldung im bisherigen Umfang aufrechterhalten habe. Die weiteren Voraussetzungen des § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG seien erfüllt. Der Kläger habe keine Leistungen vom Arbeitsamt bezogen; der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden sei.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG. Schon begrifflich könne beim Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit keine Arbeitslosigkeit vorliegen. Denn gemäß § 103 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.V.m. § 169 Nr. 3 AFG a.F. bzw. § 169c Nr. 2 AFG ständen „Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist“, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Außerdem sei aufgrund der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit im allgemeinen keine subjektive Arbeitslosigkeit gegeben. Schließlich sei der Kläger mit dem Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit, spätestens jedoch mit dem Beginn der Dauerrente, rückblickend betrachtet, dauernd aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, so daß auch das Merkmal der „Unterbrechung“ i.S. des § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG nicht vorliege.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1991 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 6. März 1990 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Gründe II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Hinsichtlich des Zeitraums vom 4. August 1983 bis zum 31. März 1984 führt sie zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des SG; im übrigen zur Zurückverweisung an das LSG, weil dessen Tatsachenfeststellungen nicht ausreichen, um über den geltend gemachten Anspruch abschließend zu entscheiden.

Mit seiner Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des flexiblen Knappschaftsruhegeldes unter Anrechnung einer zusätzlichen Ausfallzeit der Arbeitslosigkeit (§ 57 Satz 1 Nr. 3 RKG).

Hinsichtlich des Zeitraums vom 4. August 1983 bis zum 31. März 1984 ist diese Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Beklagte hat insoweit bereits im angefochtenen Bescheid von 6. März 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1989 eine gleichwertige Ausfallzeit nach § 57 Satz 1 Nr. 5 RKG (Rentenbezugszeit, die mit einer angerechneten Zurechnungszeit zusammenfällt) angerechnet. Nur eine von mehreren zeitgleichen Ausfallzeiten aber kann in die Rentenberechnung eingehen.

Für den danach noch streitigen Zeitraum vom 1. April 1984 bis zum 31. März 1989 reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG nicht aus. Das LSG geht zwar zutreffend davon aus, daß der Kläger als noch untervollschichtig einsetzbarer Bezieher einer Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit eine für sein späteres flexibles Knappschaftsruhegeld anrechenbare Ausfallzeit der Arbeitslosigkeit zurücklegen konnte (1).

Zur Ausfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG genügen jedoch seine tatsächlichen Feststellungen nicht (2).

(zu 1)

Nach § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG zählt als Ausfallzeit eine Zeit, in der eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung durch eine mindestens einen Kalendermonat dauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, wenn der bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldete Arbeitslose bestimmte Sozialleistungen bezogen bzw. wegen Zusammentreffens mit Einkommen oder vermögen nicht bezogen hat. Diese Vorschrift verweist für die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit auf das während ihres Bestehens geltende Recht der Arbeitslosenversicherung. Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt.

Entgegen der Auffassung der Revision kann auch während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Arbeitslosigkeit vorliegen. Bereits die Regelung über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer solchen Zeit (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AFG) weist darauf hin, daß Arbeitslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit sich nicht begrifflich ausschließen. Denn Ruhensvorschriften setzen das Stammrecht voraus und begründen lediglich eine Zahlungssperre.

Die Möglichkeit des gleichzeitigen Bestehens von Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit ist denknotwendige Folge der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten konkreten Betrachtungsweise. Hiernach kann ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch dann begründet werden, wenn trotz eines das geringfügige Maß überschreitenden Leistungsvermögens (also über die „medizinische“ Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 RKG hinaus) dem Rentenbewerber ein seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht angeboten werden kann (vgl. BSG GrSen vom 11. Dezember 1969 und 10. Dezember 1976, BSGE 30, 167 = SozR Nr. 79 zu § 1246 Reichsversicherungsordnung <RVO>, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 nur 13). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber auch durch die Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 RKG (in der Fassung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982, BGBl. I S. 1857) über die Gewährung einer Zeitrente in entsprechenden Fällen aufgenommen und lediglich ihre Folgen durch die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 (vom 22. Dezember 1983, BGBl. I S. 1532, hier insbesondere § 46 Abs. 2a RKG) einzugrenzen versucht (vgl. Stellungnahme des BMA in: BVerfG vom 8. April 1987, BVerfGE 75, 78, 89).

Für die Arbeitslosigkeit i.S. des § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG reicht nicht aus, daß der Arbeitsuchende nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand; Voraussetzung ist ferner, daß die Beschäftigungslosigkeit nur „vorübergehend“ war. Ausschlaggebend ist insoweit, daß der Versicherte mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht für immer oder jedenfalls für unbestimmte Zeit aus dem Arbeitsleben als abhängig Beschäftigter ausgeschieden ist, so daß die Beschäftigungslosigkeit als endgültig anzusehen wäre (BSG vom 11. März 1976, BSGE 41, 229, 230 SozR 4100 § 101 Nr. 1; BSG vom 15. Juni 1976, BSGE 42, 76, 80 SozR 4100 § 101 Nr. 2); die faktische Beschäftigungslosigkeit muß also durch ein Arbeitsverhältnis ablösbar bleiben (BSG vom 8. Juli 1980, SozR 3100 § 30 Nr. 48, S. 203). Ein derartiger Sachverhalt kann in dem auf aktuelle Leistungsfälle abstellenden Recht der Arbeitsförderung immer nur vorausschauend beurteilt werden. Hierbei ist entscheidend nur auf in der Person des Beschäftigungslosen liegende Umstände abzustellen, nicht etwa auf dessen Vermittlungschancen, die ja gerade in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung fallen.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Ausfüllung des Begriffs der Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für eine entsprechende Ausfallzeit neben der Legaldefinition in § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG auf weitere Merkmale abzustellen, die nach der Systematik des AFG (vgl. § 100 Abs. 1 AFG) zusätzliche Voraussetzungen des Leistungsanspruchs sind, nämlich die Verfügbarkeit i.S. des § 103 AFG (BSG vom 11. September 1979, SozR 2200 § 1259 Nr. 43 m.w.N.) bzw. wie im Rahmen der Arbeitslosigkeit als Voraussetzung vorzeitigen Knappschaftsruhegeldes bzw. Altersruhegeldes (§ 48 Abs. 2 RKG, § 1248 Abs. 2 RVO) anders formuliert, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsbereitschaft (BSG vom 29. Juli 1976, SozR 2200 § 1248 Nr. 15, S. 28 m.w.N., zum Rechtszustand nach dem AVAVG vgl. BSG vom 26. Juni 1975, SozR 2200 § 1259 Nr. 8, S. 22).

Der Bezugnahme der Rechtsprechung auch auf § 103 AFG zur Definition der Arbeitslosigkeit in § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu entnehmen, daß hierzu dessen sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen. Dies gilt insbesondere für die in § 103 Abs. 1 Nr. 1 AFG seit dem 8. ÄndG-AFG (mit Wirkung ab 1. Januar 1988) geforderte Voraussetzung, daß der Arbeitslose eine „nach § 168 die Beitragspflicht begründende“ Beschäftigung ausüben kann und darf. Hierbei ist wiederum beachtlich, daß nach § 169c Nr. 2 AFG (i.d.F. des 9. ÄndG-AFG, in Kraft seit 1. Januar 1989, zuvor gleichlautend § 169 Nr. 3 AFG) Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen zuerkannt ist, beitragsfrei sind. Die Verfügbarkeit aber setzt einen Zustand voraus, wie er von vornherein täglich vorhanden sein muß; es reicht nicht aus, daß die objektive Verfügbarkeit i.S. des § 103 Abs. 1 AFG erst beim Vorliegen eines Arbeitsangebots herbeigeführt wird (BSG vom 29. September 1987, SozR 4100 § 103 Nr. 39, S. 91). Auf dieser Grundlage aber erscheint zwar die volle Verfügbarkeit des Klägers i.S. des § 103 AFG in der streitigen Zeit fraglich. Denn die nach § 169c Nr. 2 AFG beitragsfreie Zeit des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann frühestens mit der Rentenentziehung wegen Vermittlung eines TeilzeitarbeitspIatzes enden und nicht bereits während der vorhergehenden Zeit der Arbeitslosigkeit.

Die beschriebene Änderung des § 103 Abs. 1 Nr. 1 AFG hat jedoch auf den rentenversicherungsrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit, der die arbeitsförderungsrechtliche Definition des § 101 AFG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rentenrechts um Elemente der Verfügbarkeit erweitert, keinen Einfluß. Vielmehr hatte diese Neuregelung rein arbeitsförderungsrechtlichen Charakter. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Gesetzesänderung den Zweck, Beitrags- und Leistungsrecht nach dem AFG in Einklang zu bringen und wollte die Arbeitslosen, die nur für beitragsfreie Beschäftigungen zur Verfügung stehen, nicht in den durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis einbeziehen (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 11/890 S. 21). Hingegen hätte eine die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) überschreitende Beschäftigung des Klägers auch als Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge gehabt (nach § 31 Nr. 1 RKG = § 1229 Abs. 1 Nr. 1 RVO sind insoweit lediglich Bezieher eines Altersruhegeldes versicherungsfrei).

Die Arbeitslosigkeit muß nach § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG weiterhin die knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung des Versicherten unterbrochen haben. Auch dieses Erfordernis aber steht der Annahme einer Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit im Falle des Klägers nicht entgegen.

Das Merkmal „unterbrochen“ in § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG verlangt nicht, daß die Arbeitslosigkeit von versicherungspflichtigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten „umrahmt“ wird (BSG vom 18. Januar 1962, BSGE 16, 120, 123 = SozR Nr. 4 zu § 1259 RVO). Die Rechtsprechung hat jedoch für die Ausfallzeit der Arbeitsunfähigkeit (§ 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO = § 57 Satz 1 Nr. 1 RKG) dem Begriff „unterbrochen“ entnommen, daß die Fortsetzung der versicherungspflichtigen Beschäftigung in absehbarer Zeit in Aussicht genommen und möglich gewesen sein muß (vgl. BSG vom 18. September 1975, SozR 2200 § 1259 Nr. 10 S. 29 m.w.N.). Von einer „Unterbrechung“ der Beschäftigung kann nur gesprochen werden, wenn kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vorliegt. Hierbei stellt sie auf eine „rückschauende Betrachtungsweise“ ab (BSG vom 22. September und 15. Oktober 1986, BSGE 51, 108 und 234 = SozR 2200 § 1259 Nr. 54 und 57). Besteht bis zum Versicherungsfall des Alters fortwährend Erwerbsunfähigkeit, so beendet diese die versicherungspflichtige Beschäftigung und unterbricht sie nicht nur (so ständige Rspr. u.a. BSG vom 15. Mai 1985, BSGE 58, 94, 95 = SozR 2200 § 1259 Nr. 91 S. 244 m.w.N.). Nichts anderes gilt bei der Ausfallzeit der Arbeitsunfähigkeit auch für die Zeit der Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, wenn bei späterer Dauerrentengewährung die Erwerbsunfähigkeit vor dem Versicherungsfall des Alters nicht wieder weggefallen ist (BSG vom 30. Juni 1971, SozR Nr. 36 zu § 1259 RVO). Im Gegensatz zu der für die Zeitrentengewährung erforderlichen in die Zukunft gerichteten Prognose ist bei der Prüfung der Anrechenbarkeit des entsprechenden Rentenzeitraums als Ausfallzeit darauf abzuheben, ob aus der Sicht zur Zeit des Eintritts des neuen Versicherungsfalls des Alters die Erwerbsunfähigkeit nur vorübergehend bestanden und nicht zu einer Beendigung des Erwerbslebens geführt hat (BSG 15. Oktober 1981, SozR 2200 § 1259 Nr. 57). Inwieweit eine Unterbrechung oder ein Ausscheiden aus dem Berufsleben anzunehmen ist, läßt sich zwangsläufig nur bei rückschauender Betrachtungsweise eruieren. Denn der Ausfallzeittatbestand ist erst zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles des Alters erheblich, so daß erst dann die Beurteilung des Berufslebens Bedeutung gewinnt.

Anders als der Begriff der Arbeitsunfähigkeit, der auch Dauerzustände umfaßt (BSG vom 30. Mai 1967, BSGE 26, 288, 291 f. = SozR Nr. 25 zu § 182 RVO), enthält jedoch, wie aufgezeigt, die Definition der Arbeitslosigkeit in § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG das Merkmal „vorübergehend“. Der Ausfallzeittatbestand des § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG stellt daher, ebenso wie die Ausfalltatbestände des § 57 Satz 1 Nr. 2 und 2a (= § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 2a RVO: Schwangerschaft, Wochenbett, Schlechtwettergeldbezug) auf einen bereits seinem Wesen nach vorübergehenden Zustand ab (ebenso BSG vom 18. September 1975, SozR 2200 § 1259 Nr. 10 S. 30). Dementsprechend hat das BSG (vom 18. Januar 1962, BSGE 16, 120, 123 f. = SozR Nr. 4 zu § 1259 RVO) noch unter der Geltung des AVAVG darauf hingewiesen, daß der Arbeitslose für die Dauer der Arbeitslosigkeit noch nicht endgültig aus dem Kreis der versicherungspflichtig Beschäftigten ausgeschieden ist, solange er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, d.h. ernstlich bereit und imstande ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Dabei muß auch dann von einer Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen werden, wenn die Arbeitslosigkeit erst durch den Eintritt des Versicherungsfalles endet.

Dieser Grundannahme steht im Falle des Klägers auch nicht der Bezug der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit - zunächst auf Zeit - entgegen. Der Gesetzgeber geht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 RKG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vielmehr davon aus, daß eine Erwerbsunfähigkeit dann keinen Dauerzustand begründet, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - auf anderen als gesundheitlichen Gründen, insbesondere auf dein jeweiligen Teilzeitarbeitsmarkt beruht. insoweit wird grundsätzlich vorausgesetzt, daß noch eine Möglichkeit besteht, eine dem Leistungsvermögen entsprechende Teilzeitarbeit zu finden. Dieser gesetzgeberischen Wertung widerspräche eine Betrachtungsweise, die bei einer Berentung wegen verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls des Alters andauert, ausnahmslos von einem endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ausginge.

Ob demgegenüber eine bloße Unterbrechung des Erwerbslebens bei der Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer bis zum Versicherungsfall des Alters grundsätzlich zu verneinen ist, kann dahinstehen. Denn der Streitfall ist nach den nicht angegriffenen und somit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) gerade dadurch gekennzeichnet, daß die Umwandlung der Zeit- in eine Dauerrente nicht auf einer gesundheitlich bedingten Verschlechterung des Leistungsvermögens des Klägers beruhte, sondern auf der Annahme, das untervollschichtige Leistungsvermögen des Klägers beruhte, sondern auf der Annahme, das untervollschichtige Leistungsvermögen des Klägers sei zu einem Dauerzustand geworden. Unter diesen besonderen Umständen stellt nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts der Anrechnung einer Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit nicht entgegen, daß gleichzeitig eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer bezogen wurde.

Als Ergebnis ist festzuhalten, daß beim vorliegen von echter Arbeitslosigkeit die beim Ausfallzeit-Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit gebotene gesonderte Prüfung, ob der Versicherte mit Beginn oder während der Arbeitsunfähigkeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden oder die versicherungspflichtige Beschäftigung nur „unterbrochen“ ist, in der Regel entfallen kann. Denn der Ausfallzeit-Tatbestand der Arbeitslosigkeit ist, wie ausgeführt, gerade dadurch gekennzeichnet, daß es sich um einen vorübergehenden Zustand handelt, die Beschäftigungslosigkeit also schon begrifflich nicht als endgültig anzusehen ist. Ist dies im Einzelfall zweifelhaft, so werden Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft - als Voraussetzungen für die Annahme einer Arbeitslosigkeit - zu treffen sein.

(Zu 2)

Der Rechtsstreit ist an das LSG zurückzuverweisen, da es an den zur Ausfüllung des Ausfallzeittatbestandes des § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt.

Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger seinen Widerspruch mit einer Bescheinigung des Arbeitsamtes E. begründet, wonach er seit dem 4. August 1983 bis 31. März 1989 arbeitslos gemeldet gewesen sei und für Teilzeitarbeit für 5 Stunden täglich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Die Entscheidungsgründe führen insoweit lediglich noch aus, er habe - auch nach Bewilligung der Dauerrente - „seine Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt im bisherigen Umfang aufrechterhalten“; er habe ferner keine Leistungen vom Arbeitsamt bezogen, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die „dem Arbeitslosen“ eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden sei, geruht habe.

Damit aber fehlt es an nachvollziehbaren Feststellungen zu der in § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG vorausgesetzten Arbeitslosigkeit (Beschäftigungslosigkeit und Verfügbarkeit) des Klägers sowie zu seiner regelmäßigen Meldung als Arbeitsuchender (hierzu BSG vom 27. Februar 1991, SozR 3-4100 § 1259 Nr. 4) bei einem deutschen Arbeitsamt. Solche Feststellungen können durch die nicht näher erläuterte Übernahme von Teilen des Gesetzeswortlauts in die Entscheidungsgründe nicht ersetzt werden. Das Berufungsgericht gibt noch nicht einmal zu erkennen, ob es der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Arbeitsamts aus eigener Überzeugung folgt - was dann möglich wäre, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprächen (vgl. BSG vom 27. Februar 1991, SozR 3-4100 § 1259 Nr. 4 S. 14) - oder ob es sich, zu Unrecht, daran gebunden fühlt; es fehlen auch Feststellungen dazu, ob und inwieweit dieser Bescheinigung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG zu entnehmen sind.

Die Vorschrift des § 57 Satz 1 Nr. 3 RKG hat den Zweck sicherzustellen, daß nur bei demjenigen eine Zeit der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit anerkannt werden kann, der durch die Meldung beim Arbeitsamt mit genügender Sicherheit nachweist, daß er ernstlich bereit ist, einen Arbeitsplatz zu finden, also weiterhin arbeitswillig ist (BSG vom 29. April 1971, SozR Nr. 35 zu § 1259 RVO).

Zwar wird man bei einer regelmäßigen Meldung Arbeitslosigkeit in der Regel nicht verneinen können (BSG vom 27. Februar 1991, SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4 S. 14). Andererseits ist nicht zu verkennen, daß der Kläger von August 1981 an in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mehr gestanden hatte und ihm, ausgehend von einem Versicherungsfall am 14. Juli 1983, von Februar 1984 an Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bzw. ab 1. März 1986 Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zur Gewährung von flexiblem Knappschaftsruhegeld ab April 1989 zuerkannt worden ist. Das LSG wird zu prüfen haben, ob auch bei diesen Gegebenheiten, insbesondere angesichts des Zeitablaufes und der durch die Rentengewährung wohl gewährleisteten Sicherung des Lebensunterhaltes noch eine Arbeitsbereitschaft bestand.

Das LSG wird auch über die dem Kläger erwachsenen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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