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4 RJ 69/78

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. März 1978 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin, dem Versicherten W., vom 1. Februar 1949 bis 31. Dezember 1956 im Markenverfahren entrichteten Beiträge als Pflichtbeiträge oder als freiwillige Beiträge zu gelten haben.

Der am 7. Februar 1908 geborene und am 9. Oktober 1973 gestorbene Versicherte war am 1. August 1946 als selbständiger Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen worden. Seit 1. Februar 1949 wurde der Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH betrieben, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Versicherte war. Die Eintragung der GmbH in die Handwerksrolle erfolgte am 19. Juli 1949.

Die am 23. Oktober 1946 ausgestellte und am 11. November 1949 aufgerechnete Angestellten-Versicherungskarte Nr 1 des Versicherten enthält für die Zeit vom November 1946 bis einschließlich Februar 1949 Beitragsmarken zur Angestelltenversicherung. In den Folgekarten sind Beitragsmarken bis einschließlich Dezember 1956 nachgewiesen. Ab 1. Januar 1957 entrichtete der Versicherte seine Beiträge in eine rote Handwerkerversicherungskarte. Die Versicherungskarte Nr 4 zur Angestelltenversicherung, die Beitragsmarken bis 31. Dezember 1956 enthält, wurde am 25. Februar 1957 aufgerechnet.

Mit Schreiben vom 5. Juli 1962 teilte die Beklagte dem Versicherten mit, als Gesellschafter einer GmbH unterliege er nicht der Versicherungspflicht nach § 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes. Im September 1967 überprüfte die Beklagte die während der streitigen Zeit entrichteten Beiträge und kam zu dem Ergebnis, daß diese wegen irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht als freiwillige zu gelten hätten.

Im März 1973 beantragte der Versicherte Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Dieses bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 26. August 1974 bis zum Todesmonat des Versicherten. Durch weiteren Bescheid vom 10. Oktober 1974 gewährte die Beklagte der Klägerin Witwenrente. Bei der Berechnung beider Renten legte die Beklagte die während der streitigen Zeit entrichteten Beiträge als freiwillige zugrunde. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Anrechnung dieser Beiträge als Pflichtbeiträge mit der Begründung, als solche seien die ab 1. Januar 1957 entrichteten Beiträge angerechnet worden, ohne daß sich an dem rechtlichen Status des Handwerksbetriebes (GmbH) etwas geändert habe. Nach Ablauf von zehn Jahren sei die Beklagte gehindert, die ursprünglich für die Pflichtversicherung entrichteten Beiträge in freiwillige Beiträge umzudeuten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts vom 22. Juli 1977). In seinem Urteil vom 13. März 1978 führte das Landessozialgericht (LSG) ua aus, auch wenn Beiträge für die streitige Zeit in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet worden wären, könnten sie nicht nach § 1422 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nur als freiwillige Beiträge gewertet werden, weil die Beklagte seit Februar 1967 (zehn Jahre nach der Aufrechnung) die Verwendung der Beitragsmarken nicht mehr wirksam anfechten könne. Das Beanstandungsverbot des § 1423 Abs 2 Satz 1 RVO biete den umfassenderen Schutz, der eine Umwandlung von Pflichtbeiträgen in freiwillige verbiete.

Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Beklagte mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision. Sie trägt vor, der mutmaßliche Wille eines Versicherten, Pflichtbeiträge zu entrichten, sei nur dann maßgebend, wenn objektiv Versicherungspflicht bestanden habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Bestandsschutz des § 1423 Abs 2 Satz 1 Nr 2 RVO könne sich nicht auf die Beitragsart erstrecken, weil die Aufrechnung der Beitragsmarken nicht zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung unterscheide. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Oktober 1971 (12/11 RA 102/70) seien Beiträge, die ein Arbeitgeber einem Beschäftigten während dessen Kriegsdienstleistung aufgrund einer Gehaltsfortzahlung weiter entrichtet habe, als freiwillige Beiträge anzusehen. Überdies sei eine Versicherungspflicht des Versicherten nie anerkannt worden. Der Wille des Versicherten, die Beiträge für die streitige Zeit als Pflichtbeiträge zu entrichten, sei vom LSG nicht hinreichend erforscht worden.

Die Beklagte beantragt,

  • die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Mit Recht hat das LSG die während der streitigen Zeit im Markenverfahren entrichteten Beiträge als Pflichtbeiträge angesehen. Nach § 1423 Abs 2 Nr 2 RVO kann nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken nicht mehr angefochten werden. Nach der Aufrechnung der letzten Versicherungskarte Nr 4 mit Beiträgen bis Dezember 1956 am 25. Februar 1957 wurde das Verwaltungsverfahren zur Behandlung dieser Beiträge als freiwillige von der Beklagten erst im September 1967, also nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist des § 1423 Abs 2 Satz 1 RVO, eingeleitet. Die nach § 1423 Abs 2 RVO unwiderlegbar gewordene Vermutung eines gültigen Versicherungsverhältnisses während der mit Beitragsmarken belegten Zeit bezieht sich nicht nur auf die Wirksamkeit der Beiträge im allgemeinen, sondern darüber hinaus auch auf den Rechtsgrund, aus dem sich die Wirksamkeit der Beiträge herleitet (so BSG vom 13. März 1968 - 12 RJ 338/64 - BSGE 28, 26, 27 = SozR Nr 5 zu § 1423 RVO, vgl auch Zweng-Scherer, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl, Anm II 3 zu § 1423 RVO). Diese Einbeziehung des Entrichtungsgrundes ist für die Gewährleistung des vom Gesetz gewollten Vertrauensschutzes zu Gunsten des Versicherten erforderlich. Würde der Vertrauensschutz nicht den Entrichtungsgrund mitumfassen, so könnte zwar die Wirksamkeit einer Beitragsentrichtung nicht mehr angefochten werden, jedoch wären diese Beiträge bei fehlender Versicherungspflicht keine Pflichtbeiträge mehr. Eine Anrechnung nach § 1422 RVO als freiwillige Beiträge ist nur möglich, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung bestand. Dessen Fehlen hätte zur Folge, daß die entrichteten Beiträge praktisch unwirksam wären, ein Ergebnis, das mit dem Bestandsschutz des § 1423 Abs 2 RVO nicht zu vereinbaren wäre.

§ 1423 Abs 2 RVO schützt das Vertrauen der Versicherten darauf, daß die Beiträge seinerzeit aufgrund eines versicherungspflichtigen Tatbestandes oder einer Versicherungsberechtigung entrichtet wurden und deshalb vom Versicherungsträger trotz irrtümlich angenommener Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung nicht mehr beanstandet werden können (Urteil des BSG vom 31. August 1978 = SozR 7290 § 74 G 131 Nr 1, hier S 5, wo ausgeführt ist, daß sonstige, dem Versicherungsträger unterlaufene Irrtümer nicht "festgeschrieben" sind; vgl auch das Urteil des BSG vom 20. Oktober 1971 - 12/11 RA 102/70 zum Umfang des Schutzes nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist bei der Unterscheidung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen). Die hier umstrittenen Beiträge wurden aufgrund angenommener Versicherungspflicht entrichtet. Der Versicherte hat vor Umwandlung seines Handwerksbetriebes in eine GmbH Pflichtbeiträge zur Handwerkerversicherung entrichten wollen und auch wirksam entrichtet. Diese Beitragsentrichtung wurde nach der Umwandlung in eine GmbH in gleicher Weise fortgesetzt, ohne daß in der Änderung der Rechtsform des Betriebes und der Eigenschaft des Versicherten nun als Geschäftsführer - Angestellter - ein Grund für eine Änderung des rentenversicherungspflichtigen Verhältnisses und der Art der Beitragsentrichtung gesehen wurde. Bei Verneinung der Versicherungspflicht als Handwerker besteht Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigungsverhältnisses als angestellter Geschäftsführer der GmbH. Dies begründet aber ebenfalls die Entrichtung von Pflichtbeiträgen. Der Versicherte befand sich nicht im Irrtum über das Bestehen der Versicherungspflicht als solcher. Sein Irrtum betraf lediglich die Frage, welche Tatsachen den Rechtsgrund seiner Versicherungspflicht bildeten - die Handwerkereigenschaft oder die Angestellteneigenschaft. Der Inhalt der Versicherungskarte ist auch nicht offensichtlich unrichtig; insbesondere steht er zu dem Willen des Versicherten nicht in einem erkennbaren Widerspruch (vgl BSG vom 3. Oktober 1979 - 1 RA 75/78 - sowie die Angabe auf den Versicherungskarten Nr 2 bis 4: "freiwillig versichert? Nein"). Da § 1423 Abs 2 RVO einen den Rechtsgrund der Beitragsentrichtung umfassenden Schutz für die Wirksamkeit entrichteter Beiträge beinhaltet, kommt im vorliegenden Fall § 1422 RVO nicht zum Zuge, weil die umstrittenen Beiträge als wirksame Pflichtbeiträge zu beurteilen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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