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12 RK 55/76

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Versicherungspflicht zur AnV nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG unterliegt.

Die Sprungrevision der Beklagten ist unbegründet.

Das SG hat zutreffend den als Arzt allein praktizierenden Kläger nicht zu den in der Krankenpflege tätigen Personen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG gerechnet und deshalb die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift zu Recht verneint. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28.04.1977 - 12/3 RK 56/75 - entschieden hat, gehört die Heilkunde nicht zur Krankenpflege i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG, so daß ein Heilpraktiker, der die Heilkunde ausübt, ohne Arzt zu sein, der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegt. Gilt dies schon für einen Heilpraktiker, so kann dies für einen Arzt als dem typischen Hellkundigen schlechthin nicht zweifelhaft sein. Als Heilkundiger bestimmt der Arzt die Art und den Umfang der medizinisch erforderlichen Behandlung des kranken Menschen. Bei der Krankenbehandlung können auf Anordnung des Heilkundigen auch andere Personen tätig werden, z.B. Krankenschwestern, Masseure, Krankengymnasten. Derartige Personen werden dann in der Krankenpflege i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG tätig, wenn sie selbständig sind und in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen. Die Abhängigkeit vom Heilkundigen und dessen Weisungen kennzeichnet die in dieser Vorschrift gemeinten, in der Krankenpflege selbständig tätigen Personen (Urteil des erkennenden Senats vom 28.04.1977 - 12/3 RK 56/75 -). Der Begriff der Krankenpflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG kann nicht in dem weiten Sinne verstanden werden, daß er jede Betreuung kranker und pflegebedürftiger Personen, also auch die ärztliche Tätigkeit umfaßt. Als Ergebnis der allmählichen Ausdehnung der gesetzlichen Rentenversicherung von der ursprünglichen Begrenzung auf abhängig Beschäftigte auf besondere, des Schutzes der Sozialversicherung bedürftige Gruppen von Selbständigen hat § 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG den Charakter einer Ausnahmevorschrift, die es nicht zuläßt, durch eine weite Auslegung auch selbständig tätige Ärzte in den Kreis der gesetzlich Pflichtversicherten einzubeziehen.

Mit ihren Hinweisen auf die Vorschriften der §§ 166 Abs. 1 Nr. 5 und 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO vermag die Beklagte ihre entgegenstehende Auffassung nicht zu begründen. § 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil in dieser Vorschrift die Krankenpflege als Leistungsbegriff in der Krankenversicherung beschrieben wird, der nicht als Merkmal für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung übertragbar ist. Würden nämlich die Begriffe Krankenpflege jeweils identisch sein, dann müßten, weil zur Krankenpflege i.S. des § 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO u.a. auch die Versorgung mit Arznei, Verband-Heilmitteln und Brillen gehört (Buchst. b), zu den in der Krankenpflege tätigen Personen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG auch selbständige Apotheker und Optiker gerechnet werden. Dies kann aber ernstlich nicht in Betracht gezogen werden. Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 Nr. 5 RVO vermag der Senat ebensowenig wie § 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG dahingehend auszulegen, daß mit ihr auch Ärzte erfaßt wären. § 3 Abs. 1 Nr. 6 AVG schließlich besagt über die streitige Frage deshalb nichts, weil dort nicht die Versicherungspflicht selbständig Tätiger geregelt ist, sondern der Begriff des abhängig beschäftigten Angestellten.

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