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1 RA 65/70

Aus den Gründen

Der am 28.11.1898 geborene und nach dem letzten Weltkrieg in die Bundesrepublik geflüchtete Kläger war vom 8.11.1920 bis April 1945 Angestellter bei der Arbeiterversicherungsanstalt Preßburg, Amtsstelle Käsmark, gewesen. Ersichtlich sind für ihn bis in die Kriegszeit hinein Beiträge an die Allgemeine Pensionsanstalt in Prag, an das Pensionsinstitut für die Angestellten der Sozialversicherungsanstalten in der Tschechoslowakischen Republik in Prag oder an andere, und zwar seit 1939 insbesondere an slowakische Versicherungsträger abgeführt worden.

Aus einem Bescheid der Arbeitersozialversicherungsanstalt Preßburg, Fond für die Pensionsversorgung der Angestellten, vom 7.7.1944 an die Arbeiterversicherungsanstalt, Amtsstelle Käsmark, ist ersichtlich, daß der Kläger aufgrund des § 136 des Versorgungsstatuts des Fonds für die Pensionsversorgung der Angestellten vom 1.1.1944 an als Mitglied des Fonds aufgenommen und in die Abteilung A mit einer Pensionsgrundlage von 38.000 Kronen und einem Monatsversicherungsbeitrag von 582 Kronen eingereiht worden ist. Für die Erhöhung der Pensionsgrundlage um 1200 Kronen im Sinne des Absatzes 11 des § 182 des Versorgungsstatuts war eine Erhöhungstaxe von 6.863 Kronen zu entrichten. Über die angerechnete Zeit für den empfangenen überwiesenen Betrag laut § 187 des Versorgungsstatuts wurde ein besonderer Bescheid in Aussicht gestellt. Nach der Vertreibung und Flucht aus der Slowakei wurde der Kläger am 15.6.1949 zunächst als Angestellter bei der damaligen KB-Abteilung der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (später Versorgungsamt Landshut) eingestellt, dann in das Beamtenverhältnis übernommen und am 30. November 1963 als Regierungsoberinspektor in den Ruhestand versetzt.

Einem im März 1964 gestellten Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 24.7.1964 ab. Nach § 25 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) betrage die Wartezeit für das Altersruhegeld 180 Kalendermonate; diese sei nicht erfüllt. Da der Versicherungsfall des Alters nach Inkrafttreten des Fremdrentengesetzes (FRG) ergangen sei, könnten nach § 18 Abs. 3 FRG (aF) die in der Tschechoslowakei zurückgelegten Versicherungszeiten weder als solche noch als Beschäftigungszeiten im Sinne der §§ 15, 16 FRG der Berechnung der Wartezeit zugrunde gelegt werden. Die erwähnten Zeiten in Käsmark vom 8.11.1920 bis 8.5.1945 seien bereits bei der Berechnung der Beamten-Ruhebezüge berücksichtigt worden. Die hiergegen erhobene Klage auf Zahlung von Altersruhegeld ist vom Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 24.7.1968 abgewiesen worden. Die daraufhin vom Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) ist in seinem Urteil vom 21.1.1970 der Auffassung, aus dem vom Kläger vorgelegten Bescheid vom 7.7.1944 müsse geschlossen werden, daß seine bisherigen Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung an den Pensionsfond Preßburg überführt worden seien. Dieser sei schon kein Ersatzinstitut im Sinne des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7.8.1953 (BGBI I 848) i. V. mit der Ersten Durchführungsverordnung zum FAG vom 31.7.1954 (BGBI I 245) gewesen, wie sich aus der Anlage 7 zu dieser ersten Verordnung ergebe. Auch sei der Pensionsfond in Preßburg nicht als System der sozialen Sicherheit und damit als gesetzlicher Rentenversicherungsträger in der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen vom 11.11.1960 (BGBI I 849) idF des § 1 der Verordnung vom 8.4.1963 (BGBI I 194) anerkannt worden. Der Senat sei davon überzeugt, daß der Pensionsfond in Preßburg ein System war, das ausschließlich zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, nämlich der Beschäftigten der Sozialversicherung mit einer gegenüber der allgemeinen Versicherung besonderen Versorgung, geschaffen worden sei. Zwar lägen trotz eingehender Nachforschungen keine gesetzlichen Unterlagen aus der Slowakei vor. Das berühre jedoch die Überzeugung des Senats nicht, die sich vor allem auf den Wortlaut und den Inhalt des Schreibens vom 7.7.1944 gründe. Das Institut für Ostrecht habe ausdrücklich bestätigt, daß es nach Durchsicht der vorliegenden Gesetzesbestände das gewünschte Versorgungsstatut des Pensionsfonds in Preßburg nicht gefunden habe und daß es in den Beständen des tschechoslowakischen Rechts nicht enthalten sei. Es sei deshalb nicht notwendig gewesen, noch einmal entsprechend dem Antrag des Klägers ein Gutachten bei dem Institut für Ostrecht einzuholen. Der Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens könne sich nicht auf § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) stützen, da dieser nur vorschreibe, daß auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden müsse. Hier handele es sich ausschließlich um Rechtsfragen.

Damit könne die Zeit von 1944 bis Kriegsende ohnehin nicht als Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG angesehen werden. Dasselbe habe jedoch für die vorangegangene Zeit zu gelten. § 15 FRG gestatte nur die Berücksichtigung von „zurückgelegten“ Beitragszeiten. Solche lägen nur vor, wenn die Beiträge nicht nur an einen Versicherungsträger entrichtet werden, sondern auch bei diesem verblieben seien (BSG, Urteil vom 15.7.1969, SozR Nr. 10 zu § 16 FRG). Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Die Anwartschaften und Beiträge aus der früheren Versicherung seien auf den Pensionsfond in Preßburg übergegangen, der, wie bereits dargelegt, kein Träger der Rentenversicherung im Sinne des § 15 FRG gewesen sei. Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG seien deshalb auch insoweit für den Kläger nicht mehr vorhanden.

Somit könne der gesamte streitige Zeitraum von Ende 1920 bis Anfang 1945 nur noch als Beschäftigungszeit gewertet werden. Damit komme § 18 Abs. 3 FRG zur Anwendung.

Da nach dem Bescheid der Bezirksfinanzdirektion Landshut vom 25.3.1964 der gesamte erwähnte Zeitraum der beamtenrechtlichen Versorgung zugrunde gelegt sei, könne er nach § 18 Abs. 3 Satz 1 FRG keine Anrechnung als Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG mehr finden. Endlich könnten auch etwaige Beiträge zu einer Zusatzversicherung nach § 18 Abs. 1 FRG nicht angerechnet werden. Soweit eine Zusatzversicherung für öffentliche Bedienstete zusätzlich zu einer gesetzlichen Pflicht- oder freiwilligen Versicherung bestanden habe, könnten die erworbenen Anwartschaften nicht übernommen werden. Die Übernahme könnte nach der Natur dieser Versicherung nur in Form von Steigerungsbeiträgen aus Beiträgen der Höherversicherung geschehen. Dies setze aber nach dem deutschen System der Sozialversicherung eine Grundversicherung voraus, eine solche liege jedoch nicht vor. Da somit für den Kläger weder Versicherungszeiten noch anrechenbare Beschäftigungszeiten im Sinne der §§ 15, 16 FRG nachgewiesen seien, sei die Wartezeit für das begehrte Altersruhegeld nach § 25 AVG nicht erfüllt. Die Wartezeit gelte auch nicht nach § 29 AVG als erfüllt. Tatbestände hierfür seien nicht vorgetragen. Das LSG hat die Revision zugelassen, da das Bundessozialgericht (BSG) noch nicht über das Schicksal der Beiträge entschieden habe, die an den Preßburger Pensionsfond der Angestellten der Sozialversicherungsträger überführt worden sind. Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt mit dem Antrage, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihm Altersruhegeld ab Antragstellung zu gewähren, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Pensionsfond sei nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FRG zu beurteilen, was vom LSG verkannt worden sei. Er, der Kläger, sei Angestellter im öffentlichen Dienst gewesen. Der Pensionsfond sei für ihn die gesetzliche Rentenversicherung gewesen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hat in der Zwischenzeit in einer Übersetzung die am 1.4.1945 in Kraft getretenen und für die in die Gehaltsgruppen nach der Dienstordnung eingereihten oder ihnen gleichgestellten Angestellten geltenden Versorgungsrichtlinien des genannten Pensionsfonds beschaffen können und überreicht. Diese Richtlinien hätten die offensichtlich im wesentlichen gleichlautenden bisherigen abgelöst. Danach sei der streitige Pensionsfonds ein Sondersystem für Angehörige des öffentlichen Dienstes i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 3 FRG gewesen.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Das Sozialversicherungsrecht in der Tschechoslowakei knüpfte historisch an die österreichische Sozialversicherung aus den Jahren 1888 und 1889 (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Knappschaftsversicherung) und aus dem Jahre 1907 (Pensionsversicherung) an (vgl. dazu Mitt. der LVA Ober- und Mittelfranken 1964, 170 sowie Heft 15 der Schriftenreihe der BfA, Das FANG vom 25.2.1960 in der praktischen Anwendung, S. 17-19). Vor dem letzten Weltkrieg gab es dort für Angestellte als gesetzliche Versicherungseinrichtungen die Allgemeine Pensionsanstalt in Prag, außerdem noch viele Sonderversicherungsanstalten, die sog. Ersatzinstitute. Dazu gehörte z.B. auch das Pensionsinstitut für die Angestellten der Sozialversicherungsanstalten in der Tschechoslowakischen Republik in Prag. Darüber hinaus bestanden sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte der versicherungsfreien Dienstgeber noch besondere Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Die Bewertung der bei allen diesen verschiedenen tschechoslowakischen Instituten zurückgelegten „Versicherungszeiten“ richtet sich nach § 15 FRG. Nach dessen Abs. 1 stehen für die vom FRG erfaßten Personen, zu denen auch der Kläger gehört, Beitragszeiten, die ua bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.

Dazu bestimmt § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG in Übereinstimmung mit allgemeinen Grundsätzen (vgl. BSG 6, 263, 265) und insbesondere denen des internationalen Rechts bei der Abfassung von zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen, daß als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Fremdenrechts jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen ist, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Diese Formulierung stellte eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Recht des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. 8. 1953 dar, da nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG 6, 263) als eine Rentenversicherung bei einem nichtdeutschen Versicherungsträger nur ein soziales Sicherungssystem gelten sollte, das gesetzlich oder satzungsmäßig öffentlich-rechtliche Ansprüche (Renten) für den Fall einer vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters „und“ des Todes vorsah. Darüber hinaus heißt es in weiterer Verbesserung des früheren Rechtszustandes in § 15 Abs. 2 Satz 2 FRG noch, daß, sofern durch die Zugehörigkeit zu einer anderen Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet wird, auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen ist, und zwar sogar für Zeiten bis zum 31.12.1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Damit waren die bereits erwähnten Ersatzinstitute erfaßt (vgl. Jantz / Zweng / Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl. § 15 FRG Anm. 12). Darüber hinaus wären möglicherweise nunmehr sogar die tschechoslowakischen Pensionsfonds der nach § 2 Nr. 4 des Pensionsgesetzes Nr. 26 vom 21.2.1929 von der Versicherungspflicht ausgenommenen öffentlichen Bediensteten mit „gleichwertigen“ Pensionsansprüchen als anerkannte Rentenversicherung in Betracht gekommen. Um nicht mit den bereits erwähnten allgemeinen Grundsätzen sowie mit dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht zu kollidieren, nach welchem die Pensionssysteme für Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Gegensatz zu der gesetzlichen Rentenversicherung als System der sozialen Sicherheit für die übrigen Beschäftigten stehen (vgl. hierzu im einzelnen Jantz / Zweng / Eicher aaO Anm. 9), bestimmt jedoch § 15 Abs. 2 Satz 3 FRG, daß als gesetzliche Rentenversicherung nicht Systeme gelten, die vorwiegend zur Sicherung Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

Um ua diesen Personen trotzdem zu helfen, ist in § 16 FRG eine Regelung getroffen worden, durch die für Vertriebene bisherige Beschäftigungszeiten, für die keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden waren, Versicherungszeiten gleichgestellt werden. Hierzu heißt es in der amtlichen Begründung zum Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucks. Nr. 1109, Seite 40 zu § 16 Abs. 2), mit der Anrechnung von Beschäftigungszeiten werde zugleich das Problem der Abgrenzung des von den gesetzlichen Rentenversicherungen zu betreuenden Personenkreises zum Personenkreis des G 131 in einer befriedigenderen Weise als bisher gelöst. Nach derzeitigen Rechtslage gebe es zahlreiche größere oder kleiner Gruppen von Vertriebenen und Flüchtlingen, die durch Vertreibung oder Flucht ihre Versorgungsanwartschaften verloren haben, ohne daß es ihnen gelungen wäre, Ersatz dafür zu erhalten. Sie fielen weder unter das FAG noch unter das G 131, obwohl ihnen nach dem Recht ihres Herkunftslandes Anwartschaft auf eine der Sozialversicherung der Versorgung im öffentlichen Dienst entsprechende Leistung für den Fall der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes gewährleistet war. Unter das G 131 fielen sie nicht, weil sich dieses Gesetz nur auf die Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst beschränke. Als Beispiel seien die Mitglieder der Arbeiterpensionsfonds der sudetendeutschen Städte erwähnt. Diese Personen in die gesetzlichen Rentenversicherungen einzubeziehen, rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt, daß sie eine Beschäftigung verrichteten, die ihrer Natur nach Versicherungspflicht in den Rentenversicherungen begründete, von der Versicherungspflicht aber wegen der anderweitigen Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften kraft Gesetzes frei oder befreit waren. Nachdem diese Versorgungsanwartschaften erloschen seien, eine Versicherung jedoch nicht mehr möglich sei, weil der Dienstherr weggefallen ist, erscheine es billig, diese Personen in die gesetzlichen Rentenversicherungen einzubeziehen. Danach ist also der Gesetzgeber entgegen den Ausführungen des Klägers eindeutig davon auszugehen, daß die tschechoslowakischen Pensionsfonds für die von der allgemeinen Versicherungspflicht ausgenommenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit solchen Pensionsansprüchen, die den nach den allgemeinen Versicherungsgesetzen mindestens gleichwertig waren, keine Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FRG darstellten, vielmehr unter dessen Abs. 2 Satz 3 fielen. Dazu gehörte z.B. auch die Städt. Versicherungsanstalt für Arbeitsunfähigkeit und Alter in Reichen berg (SozR Nr. 23 zu § 1 FremdRG).

Das LSG hat einmal festgestellt, daß das Versorgungsstatut des hier in Betracht kommenden Pensionsfonds nicht zu ermitteln ist. Es ist weiter davon überzeugt, daß er ein System war, das ausschließlich zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, nämlich der Beschäftigten der Sozialversicherung geschaffen worden ist. Hierbei handelt es sich teils um die Feststellung von Tatsachen, an die der Senat nach § 163 SGG gebunden ist, soweit nicht in Bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind, teils um die Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts, insbesondere des § 2 Nr. 4 des tschechoslowakischen Gesetzes betr. die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten vom 21.2.1929 sowie schließlich um die Auslegung des vorgelegten Bescheides vom 7.7.1944. Die Feststellung und Auslegung von ausländischem Recht ist jedoch in erster Linie Aufgabe der Tatsacheninstanz (§§ 162 Abs. 2, 202 SGG, § 562 ZPO; BGHZ 24, 159, 164; 36, 348, 353; 40, 197), desgleichen die Auslegung des hier maßgebenden Bescheides vom 7.7.1944. Sie kann in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob sie gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder ob der vorhandene Auslegungsstoff nicht vollständig verwertet ist. Davon kann nicht gesprochen werden, zumal sich der streitige Fonds im Gegensatz z.B. zum Fonds für Invaliden- und Altersversicherung der tschechoslowakischen Staatsbahnen und zum Fonds für Invaliditäts- und Altersversicherung beim Postressort in Prag (vgl. hierzu AN 1940, 437) ausdrücklich als Fond für die Pensionsversorgung der Angestellten bezeichnete und überdies den Begriff der „Pensionsgrundlage“ verwendet, der auf ein beamtenähnliches Verhältnis hindeutet, etwa vergleichbar dem im deutschen Rechtsgebiet schon lange bekannten Dienstordnungsverhältnis (BSG 2, 53, 57). Er ist damit vergleichbar dem Pensionsfonds der Bediensteten der tschechoslowakischen Staatsbahnen, der nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls kein nichtdeutscher Versicherungsträger einer gesetzlichen Rentenversicherung i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 FAG und des § 15 FRG war (SozR Nr. 6 zu § 15 FRG). Das alles wird durch die von der Beklagten in der Zwischenzeit angestellten weiteren Ermittlungen bestätigt. Der Kläger hat demgemäß in seiner Revisionsbegründung lediglich eine andere Ansicht hinsichtlich der Rechtsnatur des Pensionsfonds vorgetragen. Insbesondere hat auch er das frühere Versorgungsstatut des Pensionsfonds nicht beschaffen und vorlegen können. Er hat deshalb dem LSG auch weder Verletzung der Aufklärungspflicht noch Überschreitung des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung vorgeworfen. Somit muß der Senat davon ausgehen, daß der Pensionsfond aus den oben dargelegten Gründen weder unter § 15 Abs. 2 Satz 1 noch Satz 2 FRG fällt. Im übrigen wird die Auffassung des LSG auch weitgehend gedeckt durch die von der Beklagten im Revisionsverfahren überreichten, am 1.4.1945 in Kraft getretenen Versorgungsrichtlinien für diejenigen Angestellten der Sozialversicherungsanstalten, „die in die Gehaltsgruppen nach der Dienstordnung eingereiht sind“, oder denen es die Verwaltungsorgane „gruppen- oder einzelweise zuerkennen“. Unerheblich ist, ob es etwa bis 1935 einen Pensionsfonds der Angestellten der Krankenversicherungsanstalten in der Slowakei und Karpathorußland gegeben hat, der ein Ersatzinstitut gewesen und dann mit dem Pensionsinstitut für die Angestellten der Sozialversicherungsanstalten in Prag vereinigt worden sein soll. Denn dieser Pensionsfonds wäre nicht identisch mit dem späteren. Als sicher kann auch angenommen werden, daß nach der Gründung des autonomen slowakischen Staates am 14.3.1939 selbständige slowakische Pensionsversicherungsanstalten gegründet worden sind, möglicherweise auch Ersatzinstitute für die Angestellten der Sozialversicherungsanstalten. Das schließt aber wiederum nicht aus, daß es daneben noch besondere Versorgungseinrichtungen für die gehobenen Angestellten der Sozialversicherungsanstalten gegeben hat, die in die Gehaltsgruppen nach der Dienstordnung eingereiht oder ihnen gleichgestellt waren, und daß diese besonderen Versorgungseinrichtungen Sondersysteme im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 FRG waren.

Damit ist die Zeit nach der Überführung des Klägers in den Pensionsfond keine Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG. Offen ist jedoch, wie die vorangegangene Zeit zu behandeln ist, von der anzunehmen ist, daß während ihrer Dauer der Kläger einem System der sozialen Sicherheit im Sinne des genannten § 15 Abs. 2 Satz 1 oder 2 FRG angehört hat. § 15 Abs. 1 stellt indes nur die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung „zurückgelegten“ Beitragszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. „Zurückgelegte“ Beitragszeiten liegen aber nur vor, wenn die Beiträge nicht nur an den Versicherungsträger entrichtet sind, sondern auch bei ihm verblieben sind. Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, daß keine Rechte aufgrund des § 15 FRG hergeleitet werden können aus Beitragszeiten, die eine unter das FRG fallende Vertriebene bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, wenn sie vor ihrer Vertreibung aus Anlaß ihrer Heirat ihre Beiträge zurückerhalten hat; die Beitragserstattung schließt es jedoch nicht aus, eine vor der Vertreibung in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten verrichtete Beschäftigung gemäß § 16 Satz 1 FRG einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung, für die Beiträge entrichtet sind, gleichzubehandeln (BSG 20, 287). Aus dem gleichen Grunde hat der erkennende Senat entschieden, daß die beim Pensionsinstitut für die Angestellten der Sozialversicherungsanstalten in der Tschechoslowakischen Republik in Prag bis zum 30.9.1938 zurückgelegten Versicherungszeiten keine Beitragszeiten nach § 15 FRG mehr darstellen, nachdem die allgemeine Angestellten- und Versorgungskasse für deutsche Krankenkassen in Berlin-Lichterfelde die von einem Versicherten bei dem genannten Pensionsinstitut erworbenen Anwartschaften übernommen hatte (SozR Nr. 10 zu § 16 FRG); sie können nur noch als Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG in Betracht kommen. Die im angefochtenen Urteil festgestellte Überführung der bisherigen Beiträge des Klägers zur tschechoslowakischen Rentenversicherung an den Preßburger Pensionsfond kann nicht anders behandelt werden, wie vom LSG zutreffend dargelegt ist (ebenso Jantz / Zweng / Eicher aaO § 15 FRG Anm. 6, Komm, zur RVO, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, 6. Aufl., § 15 FRG Note 8 sowie Marten, SozVers 1970, 289, 294, 296 unter III 2 d). Damit konnte die gesamte Tätigkeit des Klägers bei der Arbeiterversicherungsanstalt in Preßburg vom November 1920 bis April 1945 nur noch als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG gewertet werden. Da sie jedoch bereits bei der Gewährung der Versorgung des Klägers nach beamtenrechtlichen Vorschriften als ruhegehaltsfähig berücksichtigt worden ist, ist, wie das LSG im einzelnen richtig ausgeführt hat, durch § 18 Abs. 3 FRG die Anwendung des § 16 FRG ausgeschlossen, und zwar sowohl nach seiner bisherigen Fassung als auch in der ab 1.7.1965 geltenden Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9.7.1965 (vgl. dazu Art. 1 § 4 Nr. 2, Art. 5 § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Buchst. e RVÄndG). Damit muß die Revision zurückgewiesen werden. Der Kläger kann nicht anders behandelt werden, als z.B. die Angehörigen der Städtischen Versicherungsanstalt für Arbeitsunfähigkeit und Alter in Reichenberg (SozR Nr. 23 zu § 1 FremdRG), oder des Pensionsfonds der Bediensteten der tschechoslowakischen Staatsbahnen (SozR Nr. 6 zu § 15 FRG) oder die Versicherten, deren Anwartschaften aus der tschechoslowakischen Sozialversicherung auf die Allgemeine Angestellten-Versorgungskasse für Deutsche Krankenkassen in Berlin-Lichterfelde übergeführt worden waren (SozR Nr. 10 zu § 16 FRG). Daß sich damit eine einst als Vergünstigung gedachte Maßnahme, nämlich die Überführung des Klägers in den Pensionsfond, jetzt zu seinem Nachteil auswirkt, beruht auf den Vorschriften des FRG, an die der Senat gebunden ist.

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